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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1988, Az.: I ARZ 555/88

Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt; Verfahrensweise nach einer nichtbindenden Verweisung; Gerichtszuständigkeiten bei Hotelmietzinsforderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1988
Aktenzeichen
I ARZ 555/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1989, 142 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 461-462 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Johann M., Inhaber Hotel G., S...weg., C.

Prozessgegner

Jürgen., W., Sü...straße ..., L.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zu den Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt.

  2. b)

    Zur Verfahrensweise nach einer nichtbindenden Verweisung.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 22. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten eine Forderung wegen einer nicht in Anspruch genommenen Hotelzimmerreservierung geltend. Gegen den beim Amtsgericht C. erwirkten Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein. Auf Antrag des Klägers wurde die Sache an das Amtsgericht Lemgo in dessen Bezirk der Beklagte wohnt, abgegeben. Mit der Anspruchsbegründung beantragte der Kläger Verweisung an das Amtsgericht Cuxhaven; dieses Gericht sei für die Entscheidung über die Mietzinsforderung zuständig, weil die fragliche Beherbungsleistung in seinem Bezirk zu erbringen gewesen sei. Das Amtsgericht Lemgo erklärte sich daraufhin für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Cuxhaven dessen Zuständigkeit nach § 29 ZPO begründet sei; der Beklagte war vor diesem Beschluß, der ihm mit der Anspruchsbegründung formlos zugestellt wurde, nicht gehört worden. Das Amtsgericht Cuxhaven reichte die Akten an das Amtsgericht Lemgo zurück mit der Bitte, dem Beklagten zunächst rechtliches Gehör zu gewähren. Das Amtsgericht Lemgo sandte die Akten jedoch wieder an das Amtsgericht Cuxhaven dieses sandte sie wieder an das Amtsgericht Lemgo zurück, das nunmehr die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegte. Die Parteien wurden von der Aktenübersendung jeweils nicht unterrichtet.

2

II.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.

3

Es kann dahinstehen, ob vorliegend für eine Gerichtsstandsbestimmung schon deshalb kein Raum ist, weil das Amtsgericht Cuxhaven die Akten lediglich formlos, ohne hierüber die Parteien zu unterrichten, zurückgeleitet hat (vgl. BGH NJW 1979, 2614). § 36 Nr. 6 setzt in jedem Fall voraus, daß sich die beiden Gerichte für unzuständig erklärt haben. Dies bedeutet, daß das Gericht, das eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht zu akzeptieren bereit ist, mit der Rückübersendung der Akten zumindest eine definitive Erklärung über seine Unzuständigkeit abgibt, bevor es zu einer Gerichtsstandsbestimmung durch das übergeordnete Gericht kommen kann. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Amtsgericht Cuxhaven hat seine Zuständigkeit nicht verneint; es hat vielmehr die Akten nur zurückgegeben, weil dem Beklagten vor der Verweisung kein rechtliches Gehör gewährt worden war; die Frage der Zuständigkeit hat es dabei ausdrücklich offengelassen.

4

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Das Amtsgericht Lemgo wird die Akten erneut dem Amtsgericht Cuxhaven vorzulegen haben. Dieses Gericht kann die weitere Behandlung nicht mit der Begründung ablehen, daß der Verweisungsbeschluß ergangen ist, ohne daß dem Beklagten - wie es geboten gewesen wäre - rechtliches Gehör gewährt worden ist; denn dieser Mangel bewirkt lediglich, daß die Verweisung ohne bindende Wirkung bleibt (BGHZ 71, 69, 72;  102, 338 = NJW 1988, 1794, 1795), ändert aber nichts daran, daß mit der Verweisung das Verfahren bei dem Amtsgericht Cuxhaven anhängig geworden und dort durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung fortzusetzen ist. Sollte sich das Amtsgericht Cuxhavenauch nach den allgemeinen Bestimmungen nicht für zuständig halten, hat es einen Hinweis nach § 504 ZPO zu geben und sodann - falls keine Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln begründet wird - die Klage abzuweisen oder den Rechtsstreit auf Antrag an das aus seiner Sicht zuständige Gericht zu verweisen. Sollte das Amtsgericht dagegen seine Zuständigkeit nach § 29 ZPO bejahen, steht einer Sachbehandlung nichts mehr im Wege.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe