Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1994, Az.: X ARZ 689/94
Gerichtsstandsbestimmung; Zuständigkeit; Feststellung durch BGH; Verweisung an unzuständiges Gericht; Aufhebung des Beschlusses; Zurückverweisung zur Tatsachenermittlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.08.1994
- Aktenzeichen
- X ARZ 689/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1995, 141 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 632-633 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 534 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2017-2019 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Othmar Jauernig)
- SGb 1995, 250 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 190-191 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A147 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO ist, daß eines der streitenden Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Es entspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik, noch läßt es sich durch den Grundsatz der Prozeßökonomie rechtfertigen, daß der BGH Tatsachen ermittelt, um diese Voraussetzung festzustellen.
2. Steht fest, daß das Gericht, an das gem. § 281 Abs. 1 ZPO verwiesen worden ist, für die Entscheidung nicht zuständig ist, ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit an das verweisende Gericht zurückzugeben, wenn der BGH die abschließende Entscheidung nicht ohne weitere Tatsachenermittlungen treffen kann.
Gründe
I. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Berlin gegen die V. H. GmbH, Berlin, Klage auf Zahlung von insgesamt 31.456,-- DM erhoben. Die Klage konnte unter der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden (Postvermerk: "Unbekannt verzogen"). Auf Nachfrage des Landgerichts Berlin teilte der Prozeßvertreter der Klägerin mit, er sei überzeugt, daß die Beklagte in Berlin eine ladungsfähige Anschrift besitze, habe diese jedoch nicht ermitteln können. Ihm sei aber eine (weitere) Adresse der Beklagten in Stadthagen bekannt, vorsorglich beantrage er die Verweisung an das für Stadthagen zuständige Landgericht Bückeburg.
Ohne Anhörung der Beklagten verwies das Landgericht Berlin den Rechtsstreit an das Landgericht Bückeburg. Auf Anfrage des Landgerichts Bückeburg teilte der Stadtdirektor von Stadthagen mit, die Beklagte sei vom 4. Februar 1991 bis 9. März 1993 in Stadthagen gemeldet gewesen. Laut Gewerbeanmeldung solle sich die Hauptniederlassung in Berlin befinden.
Daraufhin lehnte das Landgericht Bückeburg die Übernahme des Verfahrens ab und schickte die Akten an das Landgericht Berlin zurück. Dieses hat die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage führt zur Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 1993 und zur Zurückgabe der Sache an das Landgericht Berlin.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, weil das Landgericht Berlin und das Landgericht Bückeburg verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören. § 36 Nr. 6 ZPO bestimmt, daß in diesem Fall das zuständige Gericht durch den Bundesgerichtshof bestimmt wird, wenn beide Gerichte, "von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist", sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Anders als im Fall einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist dem bestimmenden Gericht im Falle des § 36 Nr. 6 ZPO kein Ermessen eingeräumt: Es hat den negativen Kompetenzkonflikt zu entscheiden und das zuständige Gericht zu bestimmen.
Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO ist grundsätzlich, daß eines der streitenden Gerichte zuständig ist (BayObLGZ 1988, 305, 306; Stein/Jonas/Schumann, Komm. z. ZPO, 21. Aufl. § 36 Rdn. 23; Zöller/Vollkommer, Komm. z. ZPO, 18. Aufl. § 36 Rdn. 27; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Komm. z. ZPO, 52. Aufl. § 36 Rdn. 29). Aus Gründen der Prozeßökonomie hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen, wenn ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht ausschließlich zuständig ist und der erforderliche Verweisungsantrag im Bestimmungsverfahren gestellt ist (vgl. BGHZ 71, 70 ff. [BGH 15.03.1978 - IV ARZ 17/78]). In einem solchen Fall wäre es nicht sinnvoll, die Bestimmung abzulehnen und in den Gründen der Entscheidung das zuständige Gericht zu benennen, damit dann dort neu geklagt werden kann.
Es entspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik, noch läßt es sich durch den Grundsatz der Prozeßökonomie rechtfertigen, daß im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO vom Bundesgerichtshof die Tatsachen ermittelt werden, die erforderlich sind, um zu entscheiden, ob eines der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte oder ein drittes, am Kompetenzkonflikt bisher unbeteiligtes Gericht nach dem Gesetz für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Wie auch sonst (z.B. im Revisionsverfahren) hat der Bundesgerichtshof auch im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren keine Tatsachenfeststellungen zu betreiben, sondern auf der Grundlage festgestellter oder unstreitiger Tatsachen Rechtsentscheidungen zu treffen.
Im Streitfall kann aufgrund der Amtlichen Auskunft des Stadtdirektors der Stadt Stadthagen vom 15. April 1994 lediglich davon ausgegangen werden, daß die Beklagte vom 4. Februar 1991 bis 9. März 1993 dort gemeldet war und daß sich ihre Hauptniederlassung laut Gewerbeanmeldung (angeblich) in Berlin befinden soll. Feststellungen darüber, ob die Beklagte tatsächlich in Berlin ansässig ist, sind nicht getroffen.
Bei dieser Sachlage ist es sachgerecht, den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 1993 aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit zurückzugeben. Da der Verweisungsbeschluß ohne Anhörung der Beklagten ergangen ist, entfaltet er keine Bindungswirkung (BGHZ 71, 69, 72; BGHZ 102, 338). Die Sache ist jedoch infolge der Verweisung beim Landgericht Bückeburg anhängig geworden (BGH NJW 1989, 461, 462). Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Berlin aufzuheben. Das Landgericht Berlin ist nicht gehindert, die Sache an ein möglicherweise zuständiges anderes Gericht zu verweisen, allerdings nicht, ohne die Beklagte vorher zu hören.