Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1995, Az.: BVerwG 1 B 118.94
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des antragsgemäßen Erwerbs der australischen Staatsangehörigkeit; Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 118.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 08.02.1994 - AZ: 7 A 11976/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- InfAuslR 1995, 239-241 (ST 1+2)
- InfAuslR 1995, 239-240 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 1994 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger beruft sich ausschließlich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revibegnsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des antragsgemäßen Erwerbs der australischen Staatsangehörigkeit, hilfsweise die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung i.S. von § 25 Abs. 2 RuStAG. Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, allein in Australien lebten zahlreiche Deutsche, die nur die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen und weiter besitzen wollten, aber nach australischem Recht berechtigt seien, die australische Staatsangehörigkeit zusätzlich zu erwerben. Die in der Europäischen Union zusammengeschlossenen Staaten erlaubten teilweise ihren in Australien lebenden Staatsangehörigen die Beibehaltung ihrer Heimatstaatsangehörigkeit im Zusammenhang mit einem Antragserwerb der australischen Staatsangehörigkeit. Es könne nicht richtig sein, daß z.B. ein Spanier, der unter Beibehaltung seiner Heimatstaatsangehörigkeit die australische Staatsangehörigkeit erworben habe, mehr Rechte als Mitglied der Europäischen Union in Deutschland geltend machen könne als ein gebürtiger Deutscher, dem eine deutsche Behörde auf dem Ermessenswege einen Beibehaltungsantrag abgelehnt habe. In das bedingungsfrei durch Geburt erworbene Recht auf Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit könne, nachdem der betreffende Deutsche in den deutschen Staatsverband hineingewachsen sei, weder irgendeine Behörde auf dem Ermessensweg noch der Gesetzgeber eingreifen, solange der betreffende Deutsche an seinen gewachsenen Bindungen zum deutschen Volk festhalten wolle. Der Kläger nimmt weiter auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen sowie auf in Kopie beigefügte Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten im zweitinstanzlichen Verfahren an das Bundesverfassungsgericht Bezug.
Damit ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht den erläuterten Anforderungen entsprechend dargetan. In der Beschwerdebegründungsschrift wird keine konkrete Rechtsfrage und ihre - aus Rechtsgründen sich ergebende - Klärungsbedürftigkeit herausgearbeitet. Die Bezugnahme auf in Ablichtung vorgelegte Schriftsätze des Klägers persönlich und seines früheren Bevollmächtigten, die an das Bundesverfassungsgericht gerichtet sind, genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Auch durch sie wird nicht erläutert, daß und inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedene konkrete Rechtsfrage beantwortet werden müßte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO, daß dem Prozeßbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs im Hinblick darauf aufgegeben ist, ob gegenüber den berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründen Revisionszulassungsgründe vorliegen. Die bloße Bezugnahme auf Ausführungen Dritter ist danach grundsätzlich nicht ausreichend, zumal wenn es sich wie hier um nicht postulationsfähige Personen handelt und die Ausführungen sich nicht auf das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen beziehen (vgl. dazu z.B. Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Die Beschwerdebegründung weist hinsichtlich der in Bezug genommenen Schriftsätze keine anwaltliche Bearbeitung des Streitstoffes in der danach gebotenen Weise auf.
Auch die in der Beschwerdeschrift erfolgte Bezugnahme auf die Rechtsausführungen in den Vorinstanzen führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen läßt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlaß der Berufungsentscheidung beurteilen, so daß früheres Parteivorbringen in der Regel nicht geeignet ist, Revisionszulassungsgründe i.S. des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO darzutun (vgl. Beschluß vom 6. August 1991 - BVerwG 1 B 91.91 -). Zum anderen dient das Begründungserfordernis in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung ist aber bei einer pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen (Beschluß vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187 S. 58). Im übrigen gelten auch hier die oben dargelegten, aus dem Vertretungszwang hergeleiteten Erwägungen.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG nicht gegen das Verbot des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, verstößt (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5 S. 15 m.w.N.). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht die Folge eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern er tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluß gegründet sind. Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, sei es, daß er auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verzichtet, sei es, daß er in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt aufrecht erhält (§ 25 Abs. 1 RuStAG) bzw. nach Abs. 2 dieser Vorschrift eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einholt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - NJW 1990, 2193 [BVerfG 22.06.1990 - 2 BvR 116/90]).
Streitwertbeschluss:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kemper
Mallmann