Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 22.06.1990, Az.: 2 BvR 116/90
Staatsangehörigkeit; Verlust; Ausländische Staatsangehörigkeit; Auslieferungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.06.1990
- Aktenzeichen
- 2 BvR 116/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 1 GG
- § 17 Nr. 2 RuStAG
- § 25 Abs. 1 RuStAG
- § 48a AuslG
- Art. 16 Abs. 2 GG
Fundstellen
- JuS 1991, 151
- NJW 1990, 2193-2194 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1990, 1163 (red. Leitsatz)
- ZAR 1991, 143 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach §§ 17 Nr. 2, 25 I RuStAG ist keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit i. S. des Art. 16 I 1 GG.
2. § 25 I RuStAG ist mit Art. 16 I 2 GG vereinbar, da der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur eintritt, wenn der Betroffene zuvor eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt und wirksam erworben hat.
3. In einem Auslieferungsverfahren haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 16 II 1 GG von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens den Sachverhalt so weit aufzuklären, daß die Eigenschaft des Verfolgten als Nichtdeutscher eindeutig feststeht.