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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1984, Az.: IX ZR 69/83

Berücksichtigung der betrieblichen Lebensversicherung beim Zugewinnausgleich nach Ehescheidung; Realteilung des Versorgungsanspruchs oder ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung einer Kapitallebensversicherung; Eigener wirtschaftlicher Wert des Anspruchs auf Unterlassung des Widerrufs der Bezugsberechtigung; Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes durch den Arbeitgeber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1984
Aktenzeichen
IX ZR 69/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 28.04.1983

Fundstellen

  • MDR 1984, 933 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1611 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Aus einer vom Arbeitgeber als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen (Kapital-)Lebensversicherung stehen dem Arbeitnehmer keine beim Endvermögen wirtschaftlich bewertbare Anrechte zu.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats (Familiensenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Tatbestand

1

Die Parteien waren seit 1957 miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist auf den am 29. Mai 1979 zugestellten Antrag der Klägerin rechtskräftig geschieden.

2

Der Beklagte war seit 1958 oder 1959 bei der Firma Wilhelm C. in Hürth-Hermülheim beschäftigt. Sein Arbeitgeber schloß am 1. März 1963 bei der I. Vereinigte Lebensversicherung a.G. für Handwerk und Handel eine Versicherung auf sein Leben ab. Nach dem Vertrag ist die Versicherungssumme von 9.123 DM beim Tode des Beklagten oder am 1. März 1992 zu zahlen. Bezugsberechtigt ist der Beklagte, im Falle seines Todes seine Hinterbliebenen oder seine Erben.

3

Am 22. März 1978 schied der Beklagte bei der Firma C. aus. Diese verlangte nicht das - ihr vertraglich vorbehaltene - sogenannte Ersatzverfahren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG.

4

Nach der Scheidung zahlte der Beklagte der Klägerin einen Betrag zum Ausgleich seines Zugewinns, berücksichtigte dabei die betriebliche Lebensversicherung aber nicht. Die Klägerin verlangt mit der Klage als weiteren Zugewinnausgleich 2.810,91 DM. Das entspricht dem halben Rückkaufswert der Lebensversicherung. Das Familiengericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Berufung; die Klägerin legte hilfsweise Anschlußberufung ein, mit der sie einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch für den Fall der Auszahlung der Versicherung an den Beklagten geltend machte. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich um eine sogenannte Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BetrAVG) handelt. Das ist zutreffend und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Ob im Falle der Ehescheidung zwischen den Ehegatten der Ausgleich wegen einer solchen als Kapitalversicherung abgeschlossenen Direktversicherung nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich oder nach denen über den Versorgungsausgleich zu erfolgen habe, läßt der Berufungsrichter offen. Seien die Vorschriften über den Versorgungsausgleich anzuwenden, so sei der erhobene Zahlungsanspruch nicht begründet, denn das Gericht könnte dann nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 einen Ausgleich nicht durch die Anordnung einer Barzahlung vornehmen. Es käme allenfalls eine Realteilung des Versorgungsanspruchs oder ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Frage. Seien die Vorschriften über den Zugewinnausgleich anzuwenden, so sei die Klage gleichfalls nicht begründet; denn ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag habe am Stichtag nicht zum Vermögen des Beklagten gehört. Er sei nur Bezugsberechtigter des Lebensversicherungsvertrages, die Bezugsberechtigung sei aber nicht unwiderruflich. Deshalb liege das Recht auf die Versicherungssumme in der Form des Rückkaufswertes allein bei der Versicherungsnehmerin. Diese sei zwar arbeitsrechtlich verpflichtet, die Bezugsberechtigung des Beklagten nicht zu widerrufen; das berühre aber das Verhältnis zum Versicherer nicht, so daß ihr der Widerruf nach wie vor möglich sei. Ein Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen stehe dem Beklagten nicht zu. Sein früherer Arbeitgeber habe das sogenannte Ersatzverfahren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht verlangt und könne es auch nicht mehr verlangen. Der Anspruch des Beklagten gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Unterlassung des Widerrufs der Bezugsberechtigung habe keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.

6

Die Revision wendet dagegen ein, der Beklagte habe wegen der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung eine sichere Vermögenswerte Position erlangt. Mit Eintritt der Unwiderruflichkeit habe der Beklagte auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erlangt.

7

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

8

Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß der Beklagte durch die Direktversicherung seines Arbeitgebers keinen Vermögenswert erlangt hat, der bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden muß. Das Endvermögen eines Ehegatten umfaßt - wie das Anfangsvermögen - alle dem Ehegatten zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Zustellung des Scheidungsantrags) zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin neben seinen Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden waren (BGH Urt. v. 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 - NJW 1981, 1038; BGHZ 82, 149, 150 [BGH 29.10.1981 - IX ZR 86/80] und ständig). Dazu gehören auch solche gesicherten Anwartschaftsrechte, durch die der Ehegatte in dem maßgebenden Zeitpunkt bereits in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist. Sie sind mit ihrem jeweiligen Zeitwert anzusetzen. Ein solches Anwartschaftsrecht ist die Berechtigung eines Ehegatten aus einem von ihm als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Dieser ist daher beim Zugewinnausgleich mit seinem Zeitwert zu berücksichtigen (BGHZ 67, 262, 263 f.). Der wirtschaftliche Wert eines Lebensversicherungsvertrages besteht aber nur in seinem Rückkaufswert. Der Versicherungsnehmer kann nach § 165 Abs. 1 VVG den Vertrag jederzeit kündigen mit der Folge, daß ihm unter bestimmten Umständen der sogenannte Rückkaufswert zu erstatten ist (BGH Urt. v. 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 = NJW 1966, 1071; BGHZ 67, 262, 264). Der Beklagte ist aber nicht Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages und hat auch keine Rechte aus dem Vertrag erlangt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist seine Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich bestimmt worden. Ist aber ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet (§ 166 Abs. 1 VVG), so erwirbt der Dritte, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 166 Abs. 2 VVG). Das Recht aus dem Versicherungsvertrag verbleibt so lange beim Versicherungsnehmer (§ 168 VVG). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls steht dem in widerruflicher Weise Begünstigten noch kein Recht zu; er hat nur eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung (Goll/Gilbert, Handbuch der Lebensversicherung 7. Aufl. Seite 86). Wirtschaftlich bewertbar ist diese bloße Aussicht nicht.

9

Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, daß der frühere Arbeitgeber des Beklagten das Bezugsrecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht mehr widerrufen darf. Denn als das Arbeitsverhältnis endete, war der Beklagte bereits 35 Jahre alt und die Versorgungszusage für ihn hatte mindestens 10 Jahre bestanden. Dadurch erlangte der Beklagte aber nicht die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. Die Verpflichtung, die Bezugsberechtigung des Beklagten nicht zu widerrufen, besteht nur im Verhältnis des früheren Arbeitgebers zum Beklagten. Sie hindert den früheren Arbeitgeber im Verhältnis zur Versicherung nicht an einem Widerruf (Höfer/Abt, Kommentar zum Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung 2. Aufl. § 1 Rdn. 189 ff). Insbesondere blieben die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag bei dem früheren Arbeitgeber als Versicherungsnehmer. Er kann diese Ansprüche z.B. weiterhin abtreten oder beleihen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG). Ein Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen ist dem Beklagten nach seinem Ausscheiden nicht erwachsen. Denn die Firma C. hat das - vertraglich vorgesehene - sogenannte Ersatzverfahren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht verlangt und kann es nicht mehr verlangen. Der Beklagte hat danach weiterhin nur die Aussicht auf Auszahlung der Versicherungssumme, sofern er den Eintritt des Versicherungsfalls erlebt. Diese Aussicht hat sich zwar dadurch verbessert, daß der frühere Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezugsberechtigung nicht mehr zu widerrufen. Der Senat tritt jedoch dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung bei, daß danach derzeit nicht von einem wirtschaftlich bewertbaren Recht gesprochen werden kann (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 = FamRZ 1983, 881).

10

Das gleiche gilt für den Anspruch des Beklagten gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Unterlassen des Widerrufs der Bezugsberechtigung, der bei einer Zuwiderhandlung in einen Schadensersatzanspruch übergehen kann. Der Berufungsrichter legt zutreffend dar, daß dieser Anspruch nur der Sicherung des eventuellen künftigen Rechtserwerbs dient, aber keinen eigenen, im Wirtschaftsverkehr ansetzbaren Wert hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandung.

11

Der Hilfsantrag der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der halben Versicherungssumme im Wege des Versorgungsausgleichs ist - wie der Berufungsrichter zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb nicht begründet, weil das Gesetz insoweit keinen Anspruch auf einmalige Zahlung gibt (§§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983, BGBl I 105). Im übrigen hat der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden, daß Anrechte aus Lebensversicherungen, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind und vom Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung im Wege der sogenannten Direktversicherung abgeschlossen worden waren, nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (Beschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB 887/80 = FamRZ 1984, 156, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Ob man angesichts der Regelung in § 2 BetrAVG stets von dieser Entscheidung ausgehen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

Merz
Henkel
Dr. Lang
Gärtner
Winter