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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1983, Az.: IVb ZB 887/80

Lebensversicherung; Zahlung eines Kapitalbetrages; Versorgungsausgleich; Angestelltenversicherungspflicht; Betriebliche Altersversorgung; Rentenwahlrecht; Rechtshängigkeit der Scheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 887/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.10.1980
AG Augsburg

Fundstellen

  • BGHZ 88, 386 - 399
  • MDR 1984, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 299-302 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Anrechte aus Lebensversicherungen, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch für solche Kapital-Lebensversicherungen, die zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht nach Art. 2 I 1 AnVNG abgeschlossen worden sind oder die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestehen.

  2. 2.

    Anrechte aus Kapital-Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt worden ist.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 9. November 1983
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 1 000 DM.

Gründe

1

I.

Der am 12. Januar 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 18. Juni 1932 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 26. August 1959 die Ehe geschlossen. Am 23. Juli 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.

2

In der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Für den Ehemann bestanden außerdem am Ende der Ehezeit mehrere Lebensversicherungsverträge bei der R + V Lebensversicherung a.G., die von seinem Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung im Wege der sogenannten Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) abgeschlossen worden waren und die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Versorgungsfall die Zahlung eines Kapitalbetrages vorsahen. Ferner hatte der Ehemann nach seinen Angaben noch eine Lebensversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG abgeschlossen.

3

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es die beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Übertragung von Anwartschaften in Höhe von monatlich 164 DM (bezogen auf den 30. Juni 1977) auf die Ehefrau ausgeglichen hat. Die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes hat das Amtsgericht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen mit der Begründung, daß sie als Kapitalversicherung ausgestaltet sei und im Versorgungsausgleich Lebensversicherungen nur als Rentenversicherungen zu berücksichtigen seien. Zu der vom Ehemann angegebenen Lebensversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG enthalten die Urteilsgründe keine besonderen Ausführungen.

4

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Sie hat zum einen geltend gemacht, daß auf Seiten des Ehemannes Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für zwei Monate aus dem Jahre 1965 nicht berücksichtigt worden seien. Zum anderen hat sie einen weiteren Ausgleich - und zwar entsprechend der damaligen Gesetzeslage in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlungen nach § 1585 b Abs. 3 Satz 1 BGB - erstrebt mit der Begründung, daß der Antragsteller eine Lebensversicherung auf Rentenbasis abgeschlossen habe und daß auch die als betriebliche Altersversorgung bestehenden Lebensversicherungen auf Kapitalbasis auszugleichen seien.

5

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ 1981, 277 veröffentlicht ist, hat der Beschwerde stattgegeben, soweit sie das Splitting der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraf, und den Betrag der übertragenen Anwartschaften entsprechend erhöht. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

6

Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau den abgewiesenen Teil ihres Beschwerdebegehrens weiter.

7

II.

Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die für den Ehemann bestehenden Lebensversicherungen zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen.

8

1.

Das Oberlandesgericht hat die Zulassung der weiteren Beschwerde in der Beschlußformel ohne Einschränkung ausgesprochen. In den Gründen seines Beschlusses hat es ausgeführt, daß die Zulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage erfolge, ob Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, die auf eine einmalige Kapitalleistung gerichtet seien, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. In der Begründung der Rechtsmittelzulassung kann jedoch, auch wenn sie sich auf abtrennbare Teile des Verfahrensstoffes bezieht, regelmäßig keine Beschränkung der Zulassung gesehen werden (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454 m.w.N.). Der Senat hat danach die Begründetheit des Rechtsmittels der Ehefrau, mit dem diese über das durchgeführte Splitting der Rentenanwartschaften hinaus einen weiteren Versorgungsausgleich erstrebt, nicht nur unter Berücksichtigung der im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bestehenden Lebensversicherungen zu prüfen; die sachliche Beurteilung des Rechtsmittelbegehrens hat sich vielmehr auf alle hierfür in Betracht kommenden Anrechte zu erstrecken, so daß auch die Lebensversicherung in die Prüfung einzubeziehen ist, die nach den Angaben des Ehemannes für ihn - außerhalb der betrieblichen Altersversorgung - bei der Allianz Lebensversicherungs-AG besteht.

9

2.

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß der Ehemann keine Lebensversicherungen auf Rentenbasis hat. Es hat sich insoweit auf die Aussage des als Beteiligter vernommenen Ehemannes gestützt, für deren Unrichtigkeit es keine Anhaltspunkte gesehen hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der vom Ehemann angegebenen Lebensversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bestand insoweit schon deshalb kein Anlaß (§ 12 FGG), weil die Allianz Lebensversicherungs-AG bereits im ersten Rechtszug mitgeteilt hatte, daß es sich bei dieser Versicherung - nach der Mitteilung sind es zwei Versicherungsverträge - um Kapitalversicherungen handelt.

10

Als solche hat sie das Oberlandesgericht zu Recht beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt gelassen. Daß Anrechte aus Lebensversicherungen, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, jedenfalls dann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie nicht im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestehen, entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 8; Soergel/von Hornhardt, BGB 11. Aufl. § 1587 Rdn. 15; jeweils m.w.N.). Die gegenteilige, von Friederici (NJW 1979, 2550 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]) vertretene Ansicht ist, soweit ersichtlich, vereinzelt geblieben. Ihr kann nicht gefolgt werden.

11

Die herrschende Auffassung hat den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes für sich:

12

Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Danach ergibt sich aus den in § 1587 a Abs. 2 BGB enthaltenen Bewertungsvorschriften für die einzelnen Versorgungsarten zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden Versorgungsanrechte. In § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB, der die Bewertung der auszugleichenden Anrechte aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen, insbesondere auch solche aus Lebensversicherungen, zum Gegenstand hat, sind ausdrücklich nur Renten und Rentenanwartschaften aus solchen Verträgen genannt, während Anrechte aus Kapitalversicherungen nicht einbezogen sind.

13

Allerdings ist in § 1587 a Abs. 2 BGB der Kreis der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungsarten nicht abschließend umschrieben. Das ergibt sich aus dem Auffangtatbestand des § 1587 a Abs. 5 BGB. Diese Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach lediglich die Bewertung sonstiger, in den vorhergehenden Absätzen des § 1587 a BGB nicht genannter Versorgungen betrifft, erweitert, richtig verstanden, zugleich den Kreis der in den Versorgungsausgleich einzubeziehender Versorgungen. Der scheinbar entgegenstehende Wortlaut des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt sich daraus, daß im Gesetzgebungsverfahren versäumt worden ist, diese Vorschrift der Erweiterung des § 1587 a BGB um seinen Absatz 5 - der im Entwurf des 1. EheRG noch nicht enthalten war und erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens eingeführt worden ist - redaktionell anzupassen (BGHZ 81, 100, 107 f. m.w.N.). Anrechte auf Kapitalzahlungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen können jedoch nicht unter § 1587 a Abs. 5 BGB subsumiert werden. Der Auffangtatbestand ist geschaffen worden, weil es angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Versorgungsanrechte, insbesondere auch im internationalen Bereich, nicht möglich war, alle in Betracht kommenden Versorgungsanrechte einzeln im Gesetz zu erfassen und dafür Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 40). Die Anrechte aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen sind aber im Gesetz erfaßt worden und haben in § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB ihre Regelung erfahren. Für den Gesetzgeber hätte kein Hindernis bestanden, die Anrechte aus Kapitalversicherungen in dieser Vorschrift mit aufzuführen und dafür Bewertungsregeln zu schaffen, wenn er sie in den Versorgungsausgleich hätte einbeziehen wollen. Die Ausklammerung der Anrechte aus Kapitalverversicherungen in § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB ergibt danach, daß diese Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Dieser Inhalt ist der Regelung auch in der Begründung des 1. EheRG zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB-E, der dem Gesetz gewordenen § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB entspricht, ausdrücklich beigemessen worden (BT-Drucks. 7/650 S. 158). Der Auffangtatbestand des § 1587 a Abs. 5 BGB kann nach alledem insoweit nicht eingreifen.

14

Die Entscheidung des Gesetzgebers, Anrechte auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen im Gegensatz zu Anrechten auf Rentenleistungen nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, kann sich auf sachbezogene Gründe stützen und ist mit den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar. Allerdings trifft die hierzu in der Begründung des 1. EheRG angeführte Erwägung, daß bei Kapitalversicherungen eine Abgrenzung nach dem Bestimmungszweck und damit auch eine Zuordnung zum Bereich der Versorgung nicht möglich erscheine (BT-Drucks. 7/650 S. 158), nicht - jedenfalls nicht uneingeschränkt - zu. Abgesehen von den unten noch zu erörternden Kapital-Lebensversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 1 Abs. 2 BetrAVG), kann insbesondere auch bei Kapital-Lebensversicherungen, die zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht nach Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88) abgeschlossen worden sind (vgl. dazu BGHZ 67, 262), nicht zweifelhaft sein, daß sie der Altersversorgung des Versicherten dienen sollen. Auch in anderen Fällen kann sich dies mit hinreichender Deutlichkeit aus den Umständen ergeben. Das gebietet es jedoch nicht, Kapital-Lebensversicherungen allgemein oder wenigstens solche Kapitalversicherungen, die zur Schaffung einer Altersversorgung abgeschlossen worden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Privatrechtliche Lebensversicherungen begründen, auch wenn sie der Altersversorgung dienen sollen, vermögenswerte Rechtspositionen und sind deshalb nach der Rechtslage vor der Einführung des Versorgungsausgleichs durchweg - auch wenn die Versicherungsleistung in der Zahlung einer Geldrente bestand - in den Vermögensausgleich nach Maßgabe des Güterrechts einbezogen worden (BGHZ 67, 262). Wenn sich der Gesetzgeber des 1. EheRG entschlossen hat, die privatrechtlichen Rentenversicherungen nunmehr dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen und damit aus dem güterrechtlichen Ausgleich herauszunehmen (§ 1587 Abs. 3 BGB), so hat er sich dabei in erster Linie daran orientiert, daß die Versicherungsleistung aus einer privatrechtlichen Rentenversicherung mit den Leistungen aus den Versorgungsarten, die im übrigen dem Versorgungsausgleich unterliegen, vergleichbar ist. Bei einer Kapitalleistung ist dies nicht der Fall.

15

Versicherungsrechtlich stehen allerdings Kapital- und Rentenlebensversicherung nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG sind auch Mischformen zulässig wie etwa die in der Praxis auftretende Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht, die im Versicherungsfall die Zahlung eines Kapitalbetrags vorsieht, jedoch mit der Möglichkeit für den Versicherten, statt des Kapitalbetrags die Zahlung einer im Wert entsprechenden Geldrente zu verlangen. Auch bei derartigen Mischformen ist jedoch die Abgrenzung zwischen Kapital- und Rentenlebensversicherung durchführbar. Dies gilt insbesondere auch für die Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht. Sie ist, solange das Rentenwahlrecht nicht ausgeübt worden ist, auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet. Das Rentenwahlrecht gibt dem Versicherten nur die Möglichkeit, Rentenanwartschaften zu begründen, und überläßt es seinem freien Entschluß, davon Gebrauch zu machen oder nicht. Eine solche Möglichkeit schafft noch keine auszugleichenden Versorgungsanrechte (vgl. auch BGHZ 81, 196, 210). Nach § 1587 Abs. 1 BGB können im Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte ausgeglichen werden, die in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB bildet daher regelmäßig den Stichtag, bis zu dem auszugleichende Versorgungsanrechte begründet sein müssen. Wenn - wie hier - abzugrenzen ist, ob ein Anrecht in den Versorgungsausgleich fällt oder aber einem Ausgleich nach Maßgabe des Güterrechts unterliegt, muß diese Stichtagsregelung, um die notwendige Harmonisierung zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleichsregelung herbeizuführen, dahin modifiziert werden, daß der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend ist (BGHZ 81, 196, 208 ff.). Kapital-Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen daher nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt worden ist (ebenso Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Körber, 1. EheRG§ 1587 a BGB Rdn. 153; a.A. insoweit Rolland aaO § 1587 a BGB Rdn. 108 b, der auf das Ende der Ehezeit abstellt, und Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, § 1587 BGB Anm. IV 2, die den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für maßgebend erachten).

16

In Fällen wie der Kapital-Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht, in denen der Versicherte die Versicherungsleistung nach seinem Belieben in Kapital- oder in Rentenform in Anspruch nehmen kann, mag es allerdings nicht voll befriedigend erscheinen, die Frage, ob und in welcher Weise ein Ausgleich der Anwartschaft auf die Versicherungsleistung stattfindet, unter formaler Anknüpfung an die primär vereinbarte Form der Leistung zu beantworten (vgl. dazu Rolland aaO § 1587 a BGB Rdn. 108). Die Rechtsstellung des Ehegatten des Versicherten weist je nach dem, ob nur ein Ausgleich nach Maßgabe des Güterrechts oder aber ein Versorgungsausgleich stattfindet, erhebliche Unterschiede auf. So findet ein güterrechtlicher Ausgleich im Güterstand der Gütertrennung überhaupt nicht statt. Bei Gütergemeinschaft hängt der Ausgleich davon ab, daß nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten ein Überschuß verbleibt (§§ 1475 ff. BGB). Im gesetzlichen Güterstand entfällt ein Ausgleich, wenn der Versicherte keinen oder einen geringeren Zugewinn erzielt hat als sein Ehegatte (§§ 1363 Abs. 2 Satz 2, 1378 Abs. 1 BGB); auch kann die Höhe einer etwaigen Ausgleichsforderung nach Maßgabe des § 1378 Abs. 2 BGB eingeschränkt sein. Im Versorgungsausgleich unterliegt das Anrecht dagegen ohne weiteres dem Ausgleich. Diese Unterschiede müssen jedoch hingenommen werden. Sie sind in der unterschiedlichen Ausgestaltung des güterrechtlichen Vermögensausgleichs einerseits und des Versorgungsausgleichs andererseits begründet und können sich in ähnlicher Weise auch in anderen Fällen ergeben, in denen ein Ehegatte davon absieht, vorhandene Vermögenswerte in ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte umzuwandeln (vgl. BGHZ 81, 196, 204) . Durchgreifende Bedenken im besonderen gegen die Nichteinbeziehung von Kapital-Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich lassen sich daraus nicht herleiten.

17

3.

Während im Grundsatz weitgehend Einigkeit darüber besteht, daß Anrechte aus Kapital-Lebensversicherungen nicht in den Versorgungsausgleich fallen, ist die Frage umstritten, ob dies auch für Kapital-Lebensversicherungen gilt, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestehen. Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und ein Teil des Schrifttums lehnen auch in diesen Fällen eine Einbeziehung ab (OLG München - Beschwerdeentscheidung in der vorliegenden Sache - FamRZ 1981, 277; OLG Bamberg FamRZ 1981, 279; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 280; beiläufig auch OLG Stuttgart FamRZ 1983, 815; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/ Körber aaO § 1587 a BGB Rdn. 77 ff.; Gernhuber FamR 3. Aufl. § 28 III 1 = S. 330; MünchKomm/Maier § 1587 a BGB Rdn. 188 und Ergänzungsband § 1587 a BGB Rdn. 188; Ruland/Thiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 66; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 552; Voskuhl/Pappai/Niemeyer aaO § 1587 a BGB Anm. III 3 a bb = S. 28). Dagegen wird es von einem erheblichen Teil des Schrifttums für geboten erachtet, Anrechte aus solchen Versicherungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fischer DB 1976 2351, 2352; von Maydell FamRZ 1977, 172, 175; Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1587 Anm. 2 a cc; Rolland aaO § 1587 BGB Rdn. 9; Zimmermann, Der Versorgungsausgeich bei betrieblicher Altersversorgung S. 140 f.).

18

Der Senat ist mit dem Beschwerdegericht der Ansicht, daß auch Anrechte aus Kapital-Lebensversicherungen der betrieblichen Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.

19

Der Wortlaut des Gesetzes würde eine Einbeziehung solcher Anrechte zulassen, weil § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, der die Bewertung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung regelt, ganz allgemein von Leistungen und Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ohne ausdrückliche Beschränkung auf Renten oder sonstige wiederkehrende Leistungen spricht. Andererseits ergibt die Wortfassung des Gesetzes nicht eindeutig, daß damit, etwa wie vom Begriff der Leistung in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, auch Kapitalleistungen erfaßt werden sollten. Daß die anschließende Nr. 4 des § 1587 a Abs. 2 BGB - unter Beibehaltung einer Formulierung, die schon im Entwurf des 1. EheRG enthalten war - von "sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen" spricht, weist eher auf das Gegenteil hin.

20

Nach den Gesetzesmaterialien lag dem 1. EheRG jedenfalls zunächst die Auffassung zugrunde, daß Kapitalversicherungen auch dann nicht in den Versorgungsausgleich fallen sollten, wenn sie im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestanden. Nach der Begründung zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB-E, der dem § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB entspricht, sollte diese Vorschrift, die wie dargelegt nur Renten- und nicht Kapitalversicherungen dem Ausgleich unterwirft, auch die Fälle mit erfassen, in denen vom Arbeitgeber für Rechnung seines Arbeitnehmers eine Versorgungsversicherung abgeschlossen worden ist. Dies sollte durch die Formulierung "Rentenanwartschaften aufgrund eines zur Versorgung des Versicherten eingegangenen Versicherungsvertrages" in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB-E, die (lediglich sprachlich geringfügig verändert) in § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGBübernommen worden ist, zum Ausdruck gebracht werden (BT-Drucks. 7/650 S. 158). Daß diese Auffassung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, in dem die betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) durch die Einfügung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB gesondert geregelt wurde, aufgegeben worden ist, läßt sich der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wie das Oberlandesgericht zutreffend im einzelnen dargelegt hat (FamRZ 1981, 277, 278), nicht entnehmen.

21

Auch den Änderungen des Versorgungsausgleichsrechts nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG hat die Auffassung zugrunde gelegen, daß nur Rentenversicherungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht auch Kapitalversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen. Insoweit kann zwar nicht unmittelbar, wie es vielfach geschieht (vgl. etwa Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Körber aaO § 1587 a BGB Rdn. 74), auf die Entstehungsgeschichte der Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl I 1014) verwiesen werden. Der Verordnungsgeber konnte das Gesetz nicht authentisch interpretieren. Nachdem aber der Bundesrat einer im Entwurf der Barwert-Verordnung vorgesehenen Vorschrift über die Berechnung des Barwerts einer betrieblichen Kapitalversicherung nicht zugestimmt und deren Streichung durchgesetzt hatte mit der Begründung, daß Kapitalversicherungen auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht in den Versorgungsausgleich fallen (BR-Drucks. 191/77 S. 6 f.), hätte für den Gesetzgeber Anlaß bestanden, die Einbeziehung betrieblicher Kapital-Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich klarzustellen, wenn sie mit der gesetzlichen Regelung gewollt gewesen wäre. Statt dessen ist dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) im Gesetzgebungsverfahren wiederum die Auffassung zugrunde gelegt worden, daß in den Versorgungsausgleich (nur) Rentenversicherungen einschließlich der Rentendirektversicherungen der betrieblichen Altersversorgung fallen (BT-Drucks. 9/2296 S. 11, 13). Im ganzen kann danach der Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß Kapital-Lebensversicherungen auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten.

22

Dem entspricht das gesetzliche System des Versorgungsausgleichs. Dieser ist auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten und nicht auf den Ausgleich von Kapitalbeträgen. Insbesondere der Ausgleich in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, der nach §§ 1, 2 VAHRG für privatrechtliche Lebensversicherungen (einschließlich derjenigen der betrieblichen Altersversorgung) nunmehr überwiegend in Betracht kommt, paßt hierfür nicht (vgl. § 1587 g BGB). Zusätzliche rechtliche Schwierigkeiten würden sich für den Ausgleich von Kapitalversicherungs-Anrechten in Fällen ergeben, in denen die (auf in der Ehezeit erworbenen Anrechten beruhende) Kapitalleistung der Lebensversicherung bereits an den Versicherten ausbezahlt und womöglich verbraucht worden ist. Kapitalleistungen bis zur Auszahlung dem Versorgungsausgleich, nach der Auszahlung aber dem Güterrecht zu unterwerfen, wie es gelegentlich vertreten wird (Fischer DB 1976, 2351, 2353; Schuschinski/Stiefel NJW 1977, 1264, 1265; Soergel/von Hornhardt aaO § 1587 a BGB Rdn. 293; Zimmermann aaO S. 117, 183 ff.), würde nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen (vgl. Gernhuber aaO § 28 III 1 = S. 330) und auch im Hinblick auf § 1587 Abs. 3 BGB Zweifelsfragen aufwerfen (vgl. dazu BR-Drucks. 191/77 S. 7). Wenn es auch nicht unmöglich erschiene, für den Ausgleich von Anrechten auf Kapitalleistungen eine Lösung zu finden, die in das gesetzliche System der Ausgleichsformen des Versorgungsausgleichs eingepaßt werden könnte, so zeigt doch der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz der Häufigkeit der Fälle und der dabei auftretenden rechtlichen Schwierigkeiten hierfür keine Regelung getroffen hat, daß derartige Anrechte (ausnahmslos) nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

23

Es sind auch keine Sachgründe ersichtlich, die es zwingend gebieten würden, Kapital-Lebensversicherungen der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich anders zu behandeln als sonstige Kapital-Lebensversicherungen. Daß bei Kapital-Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung der Versorgungszweck offensichtlich ist, rechtfertigt keine Sonderbehandlung, weil dies, wie schon dargelegt, auch bei Versicherungen außerhalb der betrieblichen Altersversorgung vielfach der Fall ist. Eine im vorliegenden Zusammenhang interessierende Besonderheit weisen die vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherungen nach § 1 Abs. 2 BetrAVG abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungen gegenüber den vom Ehegatten selbst abgeschlossenen Versicherungen allerdings auf: Der Versicherte kann den in dem Anrecht aus der für ihn abgeschlossenen Direktversicherung liegenden Vermögenswert vor dem Eintritt des Versicherungsfalles regelmäßig nicht in der Weise nutzbar machen, wie ihm dies bei einer von ihm selbst abgeschlossenen Versicherung möglich wäre (vgl. zu letzterem BGHZ 67, 262, 268 f.), und zwar auch dann nicht, wenn das Anrecht auf die betriebliche Altersversorgung unverfallbar geworden und er aus dem Betrieb ausgeschieden ist (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 BetrAVG). Durch die weitgehende Sicherung der zur Altersversorgung bestimmten Kapitalversicherung gegen eine Verwertung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles wird jedoch die Kapitalleistung hinsichtlich ihrer Versorgungsfunktion noch nicht einer Rentenleistung vergleichbar. Insbesondere ist nach Eintritt des Versicherungsfalles auch bei der betrieblichen Kapital-Direktversicherung nicht mehr gesichert, daß die Kapitalleistung aus der Versicherung tatsächlich für die Versorgung des Arbeitnehmers erhalten bleibt und nicht vorzeitig anderweitig verwendet wird. Die (weitgehende) Sicherung der betrieblichen Direktversicherung vor einem Zugriff des Arbeitnehmers vor dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtfertigt es daher nicht, sich über die Gründe hinwegzusetzen, die gegen die Einbeziehung der Kapitalversicherungen in den Versorgungsausgleich auch in solchen Fällen sprechen.

24

4.

Die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der R + V Lebensversicherung a.G. für den Ehemann bestehenden Versicherungsverträge im Versorgungsfall die Zahlung eines Kapitalbetrags vorsehen, entsprach der von der R + V Lebensversicherung a.G. im Verfahren erteilten Auskunft und ist rechtsfehlerfrei getroffen worden (§ 12 FGG). Im Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Ehemann vorgetragen, daß diese Versicherungen ein Rentenwahlrecht vorsehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieses neue tatsächliche Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch berücksichtigt werden könnte, kann dahingestellt bleiben, weil - wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt - das Bestehen eines Rentenwahlrechts nichts daran ändern würde, daß die Versicherungen als Kapitalversicherungen zu behandeln und nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

25

Die angefochtene Entscheidung hat nach alledem in vollem Umfang Bestand.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1 000 DM.