Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1981, Az.: IVb ZR 525/80
Kriegsopferversorgung; Versorgungsausgleich; Leistungen mit Entschädigungscharakter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 525/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 29.11.1978
- LG Freiburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1981, 239
- LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 17b
- MDR 1981, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1038-1040 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Rechte aus der Kriegsopferversorgung sind nicht als in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Leistungen mit Entschädigungscharakter anzusehen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1981
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg (Familiensenat) des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin und der im Verlauf des Revisionsverfahrens verstorbene frühere Beklagte - dessen Erben den Rechtsstreit fortführen - schlossen 1955 in Altenberg (DDR) die Ehe und siedelten später, vor dem 1. Juli 1958, in die Bundesrepublik Deutschlandüber. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Ihre Ehe wurde im September 1976 rechtskräftig geschieden.
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend.
Im ersten Rechtszug war zwischen den damaligen Parteien nur die Höhe der beiderseitigen Endvermögen streitig. Das Landgericht hielt ein Endvermögen des früheren Beklagten (im folgenden: Beklagter) in Höhe von 8 292,35 DM und ein solches der Klägerin in Höhe von 61,35 DM für bewiesen. Es verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von 4 000 DM Zugewinnausgleich.
Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er geltend machte: er habe in der Ehe keinen Zugewinn erzielt, da sein Anfangsvermögen das Endvermögen überstiegen habe. Als Folge von Gesundheitsstörungen, die er im zweiten Weltkrieg erlitten habe, habe er Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz - nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst um 50 % und später um 70 % - einschließlich eines Berufsschadensausgleichs bezogen. Im September 1969 habe er für die Zeit seit 1964 eine Nachzahlung in Höhe von 17 773 DM erhalten. Hiervon habe er im Oktober 1969 10 000 DM als Sparguthaben angelegt. Dieser Betrag müsse seinem Anfangsvermögen zugeordnet werden; denn er habe den Versorgungsanspruch bereits vor Eintritt des Güterstandes erworben, seine Anrechte nach dem Bundesversorgungsgesetz seien nicht das Ergebnis einer gemeinschaftlichen Lebensleistung mit der Klägerin.
Zur Bewertung seines Endvermögens trug der Beklagte vor: Sein Sparguthaben bei der Volksbank Lörrach stehe in Höhe von 2 500 DM nicht ihm allein zu, sondern stamme aus dem Gewinn einer Lotteriegemeinschaft, an der er zu einem Drittel beteiligt sei. Er habe den Betrag im Februar 1976 auf das Konto einbezahlt und seither für die Lotteriegemeinschaft verwaltet.
Das Berufungsgericht hat durch das (in FamRZ 1979, 432 veröffentlichte) angefochtene Urteil den von dem Beklagten zu zahlenden Zugewinnausgleichsbetrag auf 3 725,50 DM ermäßigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Nachlaßpflegerin für die unbekannten Erben des Beklagten den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat als Anfangsvermögen des Beklagten am Stichtag des 1. Juli 1958 (§ 1 Abs. 3 des Gesetzesüber den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969, BGBl I 1067) die Versorgungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 1957 - dem Zeitpunkt, für den erstmalig eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz an den Beklagten gewährt wurde - bis zum 1. Juli 1958 mit monatlich 60 DM, insgesamt 780 DM, zugrundegelegt. Hingegen hat es die "Versorgungsberechtigung insgesamt" nicht in das Anfangsvermögen nach § 1374 BGB einbezogen, da das mit der kriegsbedingten Gesundheitsstörung für den Beklagten erwachsene "Stammrecht" noch keinen gesicherten Gegenstand jederzeit möglicher Vermögensverfügungen gebildet habe. Die Versorgungsberechtigung habe vielmehr nur eine an die Person des Beklagten geknüpfte Erwartung künftiger Bezüge begründet, die nicht als Anfangsvermögen angesehen werden könne. Das entspreche der gesetzlichen Wertung in § 1374 Abs. 2 BGB. Die Versorgungsbezüge, die der Beklagte erhalten habe, seien - ungeachtet ihrer teilweise ideellen Funktion als Entschädigungsleistung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit - Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift. Sie seien nicht zur Vermögensbildung, sondern zur laufenden Verwendung für den Lebensunterhalt gedacht und stellten deshalb keinen privilegierten Erwerb dar, der durch eine Berücksichtigung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zweckentfremdet würde.
Eine andere Beurteilung sei im vorliegenden Fall auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte einen Teil seiner Versorgungsbezüge in Form einer Nachzahlung erhalten habe, die in sein Sparguthaben geflossen sei. Die Nachzahlung könne nicht anders behandelt werden, als ob der Beklagte Einkünfte im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB nicht verbraucht, sondern teilweise angespart hätte. Für diesen Fall sei allgemein anerkannt, daß die tatsächliche Verwendung zur Vermögensbildung für die Frage der Privilegierung keine Rolle spiele.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1.
Allerdings ist mit der Revision davon auszugehen, daß Rechte aus der Kriegsopferversorgung dem Anwendungsbereich der güterrechtlichen Vorschriften nicht von vornherein entzogen sind. Soweit die Revisionserwiderung aus der Vorschrift des § 1587 Abs. 3 BGB den gegenteiligen Standpunkt zu begründen versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Revisionserwiderung selbst hervorhebt, bleiben solche Versorgungsanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs außer Betracht, da sie weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit begründet oder aufrechterhalten worden sind (§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. MünchKomm/Maier § 1587 Rdn. 13; Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. § 1587 Anm. 2 b; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, § 1587 Anm. II 1 c). Dann kann aber nicht die Rede davon sein, über solche Anwartschaften finde der Versorgungsausgleich statt, wovon § 1587 Abs.3 BGB den Ausschluß der güterrechtlichen Vorschriften abhängig macht.
2.
Die Revision hält den Ausführungen des angefochtenen Urteils entgegen, die Rechte aus der Kriegsopferversorgung, die der Beklagte - vor dem Eintritt des Güterstandes - mit Erfüllung des Tatbestandes der Kriegsbeschädigung unentziehbar erworben habe, müßten als in sich verfestigte Anwartschaft dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Das Anfangsvermögen umfaßt alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert (BGH Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 103/78 = FamRZ 1980, 39; MünchKomm/Gernhuber § 1375 Rdn. 7; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 740; Soergel/Siebert/Lange BGB 10. Aufl. § 1374 Rdn. 7), d.h. alle Sachen, die dem Ehegatten gehören, und alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl.§ 1374 Rdn. 3). Dazu gehören u.a. dingliche Nutzungsrechte, die für den Inhaber eine gegenwärtige vermögensrechtliche Position begründen (Staudinger aaO Rdn. 5), sowie geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert. Der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens (Schwab aaO Rdn. 746) und der Restbetrag einer in Raten zahlbaren Kaufpreisforderung (Erman/Heckelmann BGB 6. Aufl. § 1376 Rdn. 5) zählen ebenso zu den Vermögenswerten Rechten nach § 1374 BGB wie das Anwartschaftsrecht aus einer Lebensversicherung, welches für die Bewertung des Anfangsvermögens mit dem Rückkaufwert am Stichtag - als seinem gegenwärtigen Vermögenswert - anzusetzen ist (Schwab aaO Rdn. 744; Staudinger aaO Rdn. 7).
Hingegen sind nicht zu berücksichtigen alle vor dem Eintritt des Güterstandes begründeten Rechts- und Dauerschuldverhältnisse, die Ansprüche auf künftig fällig werdende wiederkehrende Einzelleistungen - insbesondere auf Arbeitsentgelt oder Unterhaltszahlungen - vermitteln (BGH Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO; Staudinger aaO Rdn. 5; Schwab aaO Rdn. 742, 743), da sie keinen gegenwärtigen Vermögenswert des Berechtigten darstellen sondern sein künftiges Einkommen sichern sollen (Soergel/Siebert/Lange aaO§ 1376 Rdn. 15).
Letzteres gilt auch für die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei diesen begründen die Kriegsbeschädigung und ihre Anerkennung einen Anspruch auf wiederkehrende, künftig fällig werdende Leistungen als Ausgleich für die dem Betroffenen laufend entstehenden kriegsbedingten Schäden. Dabei sind die Ausgleichsrente nach § 32 BVG und der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG dazu bestimmt, die durch die Kriegsbeschädigung verursachte Erwerbsminderung des Betroffenen auszugleichen und ihn für den hierdurch bedingten laufenden Einkommensausfall zu entschädigen. Die Grundrente nach§ 31 BVG dient als Ausgleich für die wiederkehrenden - materiellen und immateriellen - Schäden, die dem Betroffenen als Folge der Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit laufend erwachsen (Wilke ZfS 1958, 441/445/ 447; Wilke/Wunderlich BVG 4. Aufl.§ 31 Anm. II mit Nachweisen). In diesem Sinn vermitteln sowohl die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich als auch die Grundrente ihrer Art nach wiederkehrende Leistungen. Sie bilden ebenso wie Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Unterhaltsverpflichtung kein gegenwärtiges Vermögen, sondern sollen die künftige Versorgung des Betroffenen und - jedenfalls teilweise - seinen laufenden Unterhalt sicherstellen.
Aus diesem Grund sind die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht - im Sinn von geschützten Anwartschaften - zum Anfangsvermögen des früheren Beklagten zu rechnen (vgl. BGB-RGRK/Finke 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7).
Entgegen der Auffassung der Revision könnten die Versorgungsansprüche im übrigen nicht nur bei der Bewertung des Anfangsvermögens berücksichtigt werden, sondern sie müßten, da der Beklagte bei Beendigung des Güterstandes weiterhin Anspruch auf Kriegsopferversorgung hatte, auch in das Endvermögen einbezogen werden. Damit würden durch die - für die vermögensrechtliche Bewertung erforderliche - Kapitalisierung der späteren Bezüge künftige Einnahmen des Beklagten vorweggenommen werden mit der Folge, daß der Zugewinnausgleich unzulässigerweise in die Zeit nach Beendigung des Güterstandes verlängert würde (BGH FamRZ 1980, 39 m.N.).
b)
Ferner meint die Revision, Leistungen aus der Kriegsopferversorgung seien wegen ihrer besonderen Funktion als Entschädigung für die in der Person des Kriegsteilnehmers eingetretene Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit als privilegiert anzusehen und - ebenso wie sie von dem Versorgungsausgleich ausgenommen wurden - auch dem Zugewinnausgleich zu entziehen, zumal sie mit der Ehe und dem Erwerb während der Ehe nichts zu tun hätten.
Auch das trifft nicht zu.
Der Zugewinnausgleich beruht auf dem Grundgedanken, daß der Vermögenserwerb eines Ehegatten in der Regel unmittelbar oder mittelbar von dem anderen Ehepartner während der Ehe unterstützt worden ist (BGB-RGRK/Finke aaO § 1374 Rdn. 14). Daher soll das in der Ehe erworbene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zukommen. Dieser Grundgedanke ist - mit dem Versorgungsgedanken - in das Recht des Versorgungsausgleichs in der Weiseübertragen worden, daß die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte als Ergebnis einer partnerschaftlichen Versorgungsgemeinschaft beider Ehegatten angesehen werden, an der diese nach Scheidung der Ehe weiterhin gleichmäßig teilhaben sollen (MünchKomm/Maier vor § 1587 Rdn. 9, 10; Palandt/Diederichsen Einf. vor § 1587 Anm. 3 b; s. auch BGHZ 74, 38, 47).
Das gilt indessen, wie oben unter 1. dargelegt, nach der Regelung des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Der Gedanke des § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB kann jedoch auf den Zugewinnausgleich nicht übertragen werden. Zwar würde das Fehlen einer gemeinsamen Lebensleistung beim Erwerb eines Vermögenswertes nach dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs auch diesem entgegenstehen. Die gesetzliche Regelung der §§ 1373 ff BGB enthält aber keine allgemeine Ausprägung des Grundsatzes, daß der Vermögenserwerb eines Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte in bestimmter Weise zu dem Erwerb beigetragen hat (BGHZ 68, 43/44). Der Gesetzgeber hat sich in §§ 1373 ff vielmehr für eine schematische, starre Regelung dahin entschieden, daß die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, bei Beendigung des Güterstandes wertmäßig gleichen Anteil haben sollen ohne Rücksicht darauf, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie an dem Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände mitgewirkt haben (BGHZ 68, 43/45). Eine Ausnahme von diesem Prinzip enthalten lediglich die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB, für die typischerweise kennzeichnend ist, daß sie auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruhen (BGH LM§ 1374 BGB Nr. 3 mit Anm. Hoegen), und bei denen das Gesetz deshalb den Vermögenszuwachs nicht als einen Erwerb bewertet, "an dem der andere Ehegatte beteiligt werden" soll (BGHZ 68, 43/45 m.N.). Diese Fälle sind indessen in § 1374 Abs. 2 BGB abschließend aufgezählt. Eine ausdehnende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht (Hoegen aaO; Schwab aaO Rdn. 766). Demgemäß können die Rechte aus der Kriegsopferversorgung - entgegen der Ansicht der Revision - nicht als privilegierter Erwerb dem Anfangsvermögen des früheren Beklagten zugerechnet werden.
c)
Da die Versorgungsrente hiernach - abgesehen von dem Anspruch auf die bei Eintritt des Güterstandes bereits fälligen, noch nicht gezahlten Beträge für die Vergangenheit - nicht zum Anfangsvermögen gehört, sind die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz auch nicht insoweit zum Anfangsvermögen hinzuzurechnen, als ein Teil der Rente während der Ehe in Form einer größeren Nachzahlung entrichtet worden ist. Die Nachzahlung enthielt neben einem Grundrentenanteil von 2 790 DM wegen erhöhter Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Betrag von 14 983 DM, der auf die Ausgleichsrente und den Berufsschadensausgleich mit Wirkung vom 1. Januar 1964 entfiel. Die Leistungen dienten mithin überwiegend dem Lohnausgleich und nur zu einem geringen Anteil dem Ausgleich der schädigungsbedingten Mehraufwendungen des Beklagten. Insoweit ist die Nachzahlung zu vergleichen mit einer Nachzahlung im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, bei dem das Einkommen rückwirkend erhöht und der fällige Rest in einem Betrag nachträglich geleistet wird. In beiden Fällenändert die nachträgliche Zahlung mehrerer Einzelbeträge in einer Summe nichts an dem Charakter der zugrundeliegenden Leistungen. Diese sind sowohl im Fall des Arbeitsverhältnisses als auch bei einer Rentennachzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz ihrer Zweckbestimmung nach nicht zur Vermögensbildung gedacht, sondern im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB zu den laufenden Einkünften zu rechnen (vgl. MünchKomm/Gernhuber aaO § 1374 Rdn. 26). Als solche fallen sie nach allgemeinen Grundsätzen in den Zugewinn nur insoweit, als die Einzelansprüche zu den jeweils maßgebenden Zeitpunkten des Eintritts oder der Beendigung des Güterstandes bereits entstanden und rückständig fällig oder die Beträge angespart worden und noch vorhanden sind (Staudinger aaO Rdn. 5; Erman/Heckelmann aaO § 1376 Rdn. 5).
3.
Zum Endvermögen des Beklagten gehört nach diesen Grundsätzen dessen Sparguthaben auch insoweit, wie es durch Einzahlung von gesparten Teilen der Versorgungsleistungen entstanden ist. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Das Berufungsgericht hat das gesamte Sparguthaben zum Endvermögen gerechnet, einschließlich eines Betrages von 2 500 DM, der nach der Behauptung des Beklagten nicht ihm allein gehörte, sondern treuhänderisch für eine Lotteriegemeinschaft von ihm verwaltet wurde. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe als den Zugewinn verlangender Ehegatte zur Begründung ihrer Ausgleichsforderung das Endvermögen des Beklagten darlegen und erforderlichenfalls beweisen müssen. Diesen Anforderungen habe sie mit dem Nachweis des Guthabenbestandes und der Kontoinhaberschaft des Beklagten genügt. Der Beklagte seinerseits sei für seine Behauptung, ein Teilbetrag des Guthabens in Höhe von 2 500 DM stehe einer Lotteriegemeinschaft zu, beweisfällig geblieben. Die von ihm vorgelegte Aufstellung über die Bewegungen auf dem Sparkonto sei für sich allein nicht geeignet, seine Behauptung zu belegen. Weiteren Beweis habe der Beklagte nicht angetreten, obwohl ihn - was er zu Unrecht in Abrede stelle - insoweit die Beweislast treffe.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Unklarheit, ob der Beklagte tatsächlich - wie er behauptet - einen Teil seines Sparguthabens nur treuhänderisch für eine Lotteriegemeinschaft innehat, muß schon deshalb zu seinen Lasten gehen, weil er über das angebliche Treuhandverhältnis keine näheren Umstände vorgetragen hat, die eine Nachprüfung seiner Behauptung erlaubt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 280/79 - WM 1981, 41). Er wäre zu solchen Angaben ohne weiteres in der Lage gewesen. Auf die rechtliche Möglichkeit, sich die fehlenden Angaben, insbesondere über die Person der angeblichen Treugeber, durch Erhebung und Durchsetzung eines Auskunftsanspruches zu beschaffen, kann er die Klägerin nicht verweisen, weil dieser Anspruch sich gegen ihn - den Beklagten - selbst richten würde.