Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1966, Az.: II ZR 286/63
Pfändung und Überweisung gegenwärtiger oder künftiger Ansprüche eines Schuldners gegen die Lebensversicherung; Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung; Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung hindernden Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 286/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 12.06.1963
- LG Konstanz
Rechtsgrundlagen
- § 15 Nr. 1 AVB der Kapitalvers. auf den Todesfall
- § 6 Nr. 1 AVB der Kapitalvers. auf den Todesfall
- § 6 Nr. 3 AVB der Kapitalvers. auf den Todesfall
- § 165 Abs. 1 VVG
- § 166 Abs. 2 VVG
- § 176 Abs. 1 VVG
- § 771 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 45, 162 - 168
- DB 1966, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 483 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1071-1073 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gesellschaft für L. E. Aktiengesellschaft,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Johann Simon und Max P., Zweigniederlassung
G. Motorenwerke in A.
Prozessgegner
Frau Maria Ha. geb. H., St. Ge./Sch., Gew.str. ...
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Lebensversicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall steht der Anspruch auf den Rückkaufswert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezugsberechtigten bis zum Eintritt des Erlebensfalles zu.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das am 12. Juni 1963 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin hatte im März 1959 bei der Al.-Lebensversicherungs A.-G. eine Lebensversicherung über 8.000 DM "zahlbar beim. Ableben des Versicherten unwiderruflich an seine Ehefrau Maria ..., spätestens am 1. Januar 1978 an den Versicherten" abgeschlossen. Im August 1961 ließ die Beklagte, der der Ehemann der Klägerin 3.763,42 DM schuldete, "die angeblich gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Al.-Lebensversicherungs A.-G. auf Kündigung des Versicherungsvertrages Nr. ... und Auszahlung des Rückkaufwertes" pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Rückkaufswert betrug zur Zeit der Pfändung 492 DM.
Die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem von ihr erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß für unzulässig zu erklären, Den Klageanspruch begründet die Klägerin mit ihrer unwiderruflichen Bezugsberechtigung auf alle Leistungen aus der abgeschlossenen Lebensversicherung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Der abgeschlossenen Lebensversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (VA 1932, 115) zugrunde. Die Beteiligten haben die heute gebräuchlichste Mischform von Todesfall- und Erlebensversicherung gewählt, bei der die Versicherungssumme beim Tode des Versicherten, spätestens aber zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird. Für das Versicherungsverhältnis sind laufende Prämien zu entrichten. Es kann deshalb nach den §§ 165 Abs. 1 VVG und 6 Nr. 1 AVB jederzeit vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Sind Beiträge für mindestens zwei Jahre, wie hier, voll gezahlt, so wird nach § 6 Nr. 3 AVB auf die gekündigte Versicherung eine Rückvergütung gewährt.
II.
Das Berufungsgericht hält die Widerspruchsklage für begründet, weil der Klägerin an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung - dem Anspruch auf Rückvergütung - ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO zustehe. Es hat dazu ausgeführt: Nach dem eindeutigen Text des Versicherungsscheins sei die Klägerin unwiderruflich Begünstigte und habe damit, abweichend von § 166 Abs. 2 VVG, sofort ein Recht auf die Versicherungsleistung erworben. Hieran ändere sich nichts dadurch, daß das bei Vertragsschluß entstandene Recht der Klägerin durch den hinzugefügten Auszahlungszeitpunkt "spätestens am 1. Januar 1978" auflösend bedingt sei. Das Recht auf die Versicherungsleistung gehöre daher nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsnehmers und Vollstreckungsschuldners, sondern zum Vermögen der Klägerin.
Dem ist zuzustimmen. Was die Revision dagegen vorbringt, schlägt nicht durch.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 157 BGB und 166 Abs. 2 VVG, weil die Worte des Versicherungsscheins "zahlbar beim Ableben des Versicherten" nur dahin ausgelegt werden könnten, daß die Klägerin das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Tode des versicherten Ehemannes er werben solle. Hierfür spreche neben der Auslegungsregel des § 166 Abs. 2 VVG der mit der Lebensversicherung verfolgte Zweck. Denn der Versicherungsnehmer habe damit in erster Linie seine Altersversorgung sichern wollen. Das sei insbesondere der Angabe eines festen Fälligkeitszeitpunktes zu entnehmen.
Alle angeführten Umstände hat das Berufungsgericht berücksichtigt, aber in rechtlich einwandfreier. Weise anders als die Revision beurteilt. Wird zunächst die Todesfallversicherung für sich allein betrachtet, so konnte die um - widerrufliche Bezugsberechtigung der Klägerin kaum eindeutiger zum Ausdruck gebracht werden, als es hier geschehen ist. Damit scheiden alle gesetzlichen und vertraglichen Auslegungsregeln aus, nach denen im Zweifel - wenn nichts anderes vereinbart - eine widerrufliche Bezugsberechtigung anzunehmen ist.
Aus der Art der Bezugsberechtigung - widerruflich oder unwiderruflich - folgt an sich noch nicht, ob der Begünstigte das Recht auf die Versicherungsleistung sofort oder erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt (ebenso Prölss, VVG 15. Aufl. § 166 Anm. 1; J. von Gierke, Versicherungsrecht II, 1947, 345; Kühlmorgen, Die Lebensversicherungsverträge zugunsten Dritter, 1927, 61 ff; O.M. von Gierke, Der Lebensversicherungsvertrag, 1936, 17). Der Ehemann der Klägerin hätte, da die Vertragsfreiheit insoweit nicht beschränkt war, eine Lebensversicherung sowohl des von der Beklagten als auch des von der Klägerin behaupteten Inhalts abschließen können.
Eine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbs enthalt der Versicherungsantrag nicht.
Gesetzliche Auslegungsvorschriften für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§§ 331 Abs. 1 BGB, 166 Abs. 2 VVG) gibt es nur für den Regelfall der widerruflichen Begünstigung. Die tatsächliche Übung des Versicherungsrechtsverkehrs geht aber seit geraumer Zeit dahin, in der unwiderruflichen Bezugsberechtigung zugleich den erklärten Willen für einen sofortigen Rechtserwerb des Bezugsberechtigten zu sehen. Diese Praxis wurde von der Rechtsprechung schon vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes anerkannt, weil "ein Recht, das dem Berechtigten nicht mehr entzogen werden kann, ein bereits, sei es auch als befristetes oder bedingtes, bestehendes Recht sein muß" (RGZ 71, 324, 327). Dementsprechend bestimmten die im Jahre 1909 genehmigten Normativbedingungen für die Todesfallversicherung (VA 1909, 92, 154) ausdrücklich in § 15 Nr. 1 Satz 4, daß die bezugsberechtigten Personen ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erwerben, wenn auf dem Versicherungsschein der Ausschluß des Widerrufs vermerkt sei (vgl. dazu RGZ 154, 99, 107). Die enge Verbindung zwischen unwiderruflicher Begünstigung und sofortigem Rechtserwerb beruht darauf, daß der Verzieht auf Widerruf eine uneigennützige Fürsorge für den Begünstigten offenbart, dieser Zweck sich aber nur wirklich erreichen läßt, wenn das Recht auf die Versicherungsleistung von dem Begünstigten sofort erworben wird und damit nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegt. Da unter diesem Gesichtspunkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre, bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung (Kühlmorgen a.a.O., 53 ff; Bruck/Dörstling, Das Recht des Lebensversicherungsvertrages, 1924, § 15 Bem. 19) - Das ist seither für den Versicherungsrechtsverkehr selbstverständlich geworden (vgl. den Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes 1957/58, 32/33; LG Frankfurt VersR 1957, 211). Die im Jahre 1932 genehmigte Neufassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die hier anzuwenden ist, spricht deshalb sogleich den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung an, wenn der Versicherungsnehmer nach § 15 Nr. 1 Satz 3 bestimmen kann, daß der Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung sofort erwerben soll, und im diesem Falle ein Widerruf oder eine Änderung ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht möglich ist (vgl. Bruck/Dörstling, Das Recht des Lebensversicherungsvertrages 20 Aufl. 1933, § 15 Nr. 17).
An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die Begünstigung bei einer gemischten Lebensversicherung wie hier in der Weise geteilt ist, daß die unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Dritten sich auf die Todesfallversicherung beschränkt, für die Erlebensversicherung hingegen der Versicherungsnehmer selbst berechtigt ist (ebenso BAA a.a.O.; LG Frankfurt a.a.O.; Prölss a.a.O. § 15 AVB Anm. 5). Bei einer derartig gestalteten Lebensversicherung tritt neben die Fürsorge für den bezugsberechtigten Dritten die eigene Altersversorgung des Versicherungsnehmers. Boide Zwecke lassen sich nacheinander ohne gegenseitige Beeinträchtigung erreichen, wenn das Recht der aus der Todesfallversicherung bezugsberechtigten Person auflösend und das Recht des Versicherungsnehmers aufschiebend bedingt ist. Die Bedingung tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer den Erlebensfall erlebte. In diesem Fall enden nach § 158 Abs. 2 BGB alle Rechtswirkungen aus der Todesfallversicherung, und der Anspruch auf die Versicherungsleistung fällt an den Versicherungsnehmer. Eine solche Regelung wider streitet nicht dem Wesen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung, da diese den Bezugsberechtigten nur gegen willkürliche Rechtsänderungen des Versicherungsnehmers sichern soll. Die rechtsändernde Wirkung der auflösenden Bedingung steht hingegen inhaltlich von vornherein fest und vollzieht sich, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, automatisch ohne Dazutun des Versicherungsnehmers. Die Benennung eines unwiderruflich Bezugsberechtigten ist auch weder dem Gesetz noch der rechtlichen Natur nach ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft und kann deshalb mit einer auflösenden Bedingung, wie dargelegt, verbunden worden (vgl. zutreffend Niewisch, HansRGZ 1938 A Sp. 41, 43 ff).
III.
Der Danach feststehende sofortige Rechtserwerb der Klägerin umfaßt auch den während der Dauer der Todesfallversicherung anfallenden Anspruch auf eine etwaige Rückvergütung. Denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Die Verpflichtung des Versicherers, einen bestimmten Geldbetrag bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leisten, schließt die Verpflichtung ein, in gewissen Fällen eine verminderte Leistung zu bewirken (Brück, VVG 7. Aufl. Vorbem. vor §§ 173-178, Nr. 7; Bruck/Dörstling a.a.O. 2. Aufl. 102; Prölss a.a.O. § 176 Anm. 5). Ein zur Auszahlung gelangender Rückkaufswert steht daher dem Bezugsberechtigten der Todesfallversicherung zu, solange dessen Recht auf die Versicherungsleistung besteht, d.h. bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung, des Erlebensfalles.
IV.
Außer dem Anspruch auf den Rückkaufswert hat die Beklagte die gegenwärtigen und künftigen Rechte ihres Schuldners auf Kündigung des Versicherungsvertrages pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch insoweit der Widerspruchsklage stattgegeben.
Auch bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten verbleibt dem Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen (§§ 165 Abs. VVG; 6 Nr. 1 AVB). Das folgt daraus, daß der Versicherungsnehmer allein dem Versicherer verpflichtet bleibt und ein Kündigungsrecht hat, um sich bei einem Wechsel der Verhältnisse von der Zahlung weiterer Prämien befreien zu können (Amtl.Begr. zu § 165 Neudruck der Motive zum VVG, 1963, 224).
Das ausgeübte Kündigungsrecht beendet aber nicht nur die Prämienzahlungspflicht durch Aufhebung des Versicherungsvertrages, sondern bringt auch den Anspruch auf den Rückkaufswert zur Entstehung. Dieser Rechtsinhalt erfährt bei einer Übertragung des Kündigungsrechts keine Änderung. Das Kündigungsrecht ist deshalb nach heute herrschender Ansicht kein höchstpersönliches Recht (Prölss a.a.O. § 165 Anm. 5; Bruck/Dörstling 2. Aufl. S. 103 m.w.N.; Niewisch, Die Zwangsvollstreckung in die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag, 1939, 34 ff). Es besitzt aber für sich allein keinen Vermögenswert, sondern erhält seine wirtschaftliche Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem Recht auf den Rückkaufswert; es kann deshalb nicht selbständig, sondern nur zusammen mit diesem Recht übertragen und gepfändet worden (Bruck/Dörstling a.a.O. 2. Aufl. § 15 Nr. 56; Niewisch a.a.O. 36). Hierbei kann dahinstehen, ob es überhaupt einer besonderen Pfändung bedarf oder das Kündigusgsrecht als unselbständiges akzessorisches Gestaltungsrecht nicht ohne weiteres mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert übergeht, wenn dieser zu Recht gepfändet und zur Einziehung überwiesen wird (so Gilbert, DR 1941, 2356, 2360/61; Niewisch a.a.O. 37).
Das Kündigungsrecht ist danach zwar beim Versicherungsnehmer geblieben, kann aber hier von dessen Gläubigern nicht gepfändet werden, weil der Anspruch auf die Rückvergütung nicht dem Vollstrekungsschuldner, sondern der unwiderruflich bezugsberechtigten Klägerin zusteht, die daher auch insoweit ein begründetes Widerspruchsrecht hat.
V.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck