Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1996, Az.: NotZ 1/96
Voraussetzungen für eine Bestellung zum Notar; Ermittlung der Qualifikation für die Übernahme des Notaramtes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1996
- Aktenzeichen
- NotZ 1/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 27.12.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1997, 229 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 696-697 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 224 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1997, 696-697 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestellung zur Notarin
Amtlicher Leitsatz
Die Landesjustizverwaltung kann verlangen, daß der Nachweis der fachlichen Eignung für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 BNotO) bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht wird (im Anschluß an den Senatsbeschl. v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 25. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Prof. Dr. Thode, Tropf sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyé
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 4. August 1989 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Menden und dem Landgericht Arnsberg zugelassen. Am 26. September 1994 bewarb sie sich um eine der vier im Amtsblatt des Antragsgegners vom 1. September 1994 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Menden. Mitbewerber waren zwei weitere Anwälte. Der Antragsgegner lehnte die Bewerbung mit Bescheid vom 28. Juli 1995 ab, da die Antragstellerin bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 4. Oktober 1994 den von ihr belegten Grundkurs "Anwaltsnotariat" der Deutschen Anwaltsakademie nicht durchlaufen hatte.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, sie zur Anwaltsnotarin zu bestellen oder über ihre Bewerbung erneut zu entscheiden, weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Bundesnotarordnung gewährt dem Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Bestellung zum Notar. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR, BNotO § 1, Notarzulassung 1 m.w.N.). Hierzu gehört die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1, nach der nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen sind, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für das Amt geeignet sind. Die fachliche Eignung für das Amt des Notars kann, wie es die AVNot des Antragsgegners vom 12. Juli 1994 (JMBl. NW S. 115, 201) in § 16 Abs. 2 vorsieht, als nachgewiesen angesehen werden, wenn der Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem der dort genannten Grundkurse (u.a. dem von der Antragstellerin absolvierten Kurs) für angehende Anwaltsnotare vorlegt und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen (BGHZ 124, 327; Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, NdsRpfl 1994, 330). Der Senat hat auch, worauf die Beschwerde nicht eingeht, bereits entschieden, daß der Ablauf der Bewerbungsfrist um die ausgeschriebene Stelle ein rechtlich geeigneter Stichtag für das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen ist (Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39). Die Entscheidung befaßte sich zwar schwerpunktmäßig mit der Frage, ob ein "Nachpunkten", d.h. die Teilnahme an Fortbildungskursen nach Ablauf der Bewerbungsfrist, bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO hingenommen werden könne. Der Senat hat aber zugleich entschieden, daß der von dem damaligen Antragsteller belegte Grundkurs nicht mehr zu berücksichtigen sei, da sein Beginn nach Ablauf der Bewerbungsfrist lag; aus diesem Grunde sei der Antragsteller nicht der für die ausgeschriebene Stelle fachlich allein geeignete Bewerber gewesen (a.a.O. S. 45). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
a)
In der Entscheidung vom 25. April 1994 (NotZ 20/93, a.a.O.) hat der Senat zwar darauf abgestellt, daß eine Gleichbehandlung der Bewerber nur gewährleistet sei, wenn außer einem einheitlichen Vergleichsmaßstab für die fachliche Eignung auch ein Vergleichszeitraum festgelegt sei, innerhalb dessen die Bewerber sich messen lassen müßten. Eine Auswahlentscheidung ist, worauf die Antragstellerin an sich zutreffend hinweist, im Streitfalle nicht zu treffen, da die Zahl der Bewerber diejenige der ausgeschriebenen Stellen nicht übertrifft. Der Senat hat aber zugleich die Bedeutung des Stichtages für die Funktionsfähigkeit einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege hervorgehoben: Die Landesjustizverwaltung müsse in der Lage bleiben, selbständig über die Stellenbesetzung in angemessener Zeit zu entscheiden; Belange der Rechtspflege würden gefährdet, wenn die Organisationshoheit der Justizverwaltung wegen der Möglichkeit, Eignungsnachweise nachträglich zu erbringen, in Abhängigkeit von dem Verhalten der Bewerber gerate (Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 20/93 - a.a.O., 52). Diese Überlegung gilt unabhängig davon, ob ein Überangebot an Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle vorhanden ist oder nicht. Der Stichtag für das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen schafft in jedem Falle eine feste Tatsachengrundlage für das Bestellungsverfahren, macht wiederholte Anhörungen der beteiligten Stellen überflüssig und beschleunigt den Entscheidungsvorgang.
b)
Zudem besteht zwischen der Bewerbungsfrist, deren Ausgestaltung als Ausschlußfrist der Senat rechtlich für geboten hält (Beschl. v. 8. Mai 1995, NotZ 27/94, NJW 1995, 2359), und der Stichtagsregelung ein innerer Zusammenhang. Es ist sachgerecht, von dem Bewerber zu fordern, daß er die Eignungsvoraussetzungen bis zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem er sich um das Amt bewerben kann. Würde man hiervon abrücken, wäre die Bedeutung der Bewerbungsfrist weitgehend auf diejenige eines Ordnungsgebots reduziert. Dies verkennt die Antragstellerin an sich auch nicht. Ihrer Auffassung, anderes habe zu gelten, wenn eine Auswahlentscheidung wegen der geringen Zahl der Bewerber nicht in Frage komme, kann indessen nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, daß die Justizverwaltung bei Festlegung der Bewerbungsfrist nicht voraussehen kann, ob die Zahl der Bewerber diejenige der offenen Stellen überschreiten wird. Würde die Bindungswirkung der Frist, was das Vorliegen der Eignungsmerkmale angeht, von der Anzahl der eingehenden Bewerbungen abhängig gemacht, wäre eine Aussage darüber, ob Bindung eintritt oder nicht, unmöglich. Hierdurch würde ein Element der Rechtsunsicherheit in das Bestellungsverfahren eingeführt. Dieses ginge zu Lasten derjenigen, die unter Respektierung der gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen von einer Bewerbung absehen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner bestrebt ist, eine solche Situation von vornherein auszuschließen. Nach dessen Erfahrungen würde zudem der Möglichkeit des Mißbrauchs Vorschub geleistet. Bewerber um Notariate in kleineren Amtsgerichtsbezirken, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung mit wenig oder keiner Konkurrenz zu rechnen hätten, könnten dazu verleitet werden, die Bestellung zu verzögern, um die fehlenden Eignungsvoraussetzungen in der Zwischenzeit nachzuholen.
2.
Ohne Erfolg hebt die Antragstellerin darauf ab, daß § 16 AVNot für das Vorliegen der fachlichen Eignung, anders als für andere Bestellungsvoraussetzungen (Höchstalter, Wartezeiten), keinen Stichtag vorsieht (vgl. auch § 18 Abs. 3 für die Grundlagen der Auswahlentscheidung). Hieraus folgt nur, daß der Stichtag, der Eingang der Bewerbung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 AVNot), für das Vorliegen der Eignung nicht maßgeblich ist. Den bestehenden Freiraum konnte der Antragsgegner, auch ohne förmliche Verwaltungsvorschrift, durch seine Verwaltungspraxis füllen. Erforderlich war nur, daß diese sachgerecht und gleichmäßig ist. Von ersterem ist nach den Ausführungen zu 1 auszugehen, letzteres ist unter den Beteiligten nicht streitig.
3.
Zu Recht hat der Antragsgegner den Nachweis der fachlichen Eignung auch nicht auf andere Weise, nämlich durch die schon vorhandene Urkundspraxis als Notarvertreterin (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, NJW 1994, 1874, 1877 f in BGHZ 124, 327 insoweit nicht abgedruckt), als erfüllt angesehen. Die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist gefertigten 55 Niederschriften reichten, wie das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend ausführt, hierzu bei weitem nicht aus. In der Beschwerde hebt die Antragstellerin darauf ab, die Beurkundungen müßten zusammen mit der Teilnahme an dem Grundkurs gewertet werden. Die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs weise Kenntnisse auch in Rechtsbereichen nach, in denen sie als Notarvertreterin nicht tätig geworden sei. Denn der Grundkurs setze die entsprechenden Kenntnisse voraus. Dieser Schluß dient jedoch schon deshalb nicht als Nachweis der fachlichen Eignung, weil die Antragstellerin den Grundkurs bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht abgeschlossen hatte. Andernfalls würde im Ergebnis die für die fachliche Eignung maßgebliche Frist unterlaufen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Thode
Tropf
Schierholt
Doyé