Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1959, Az.: BVerwG VIII C 265.59

Ausstellung eines Vertriebenenausweises ; Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 265.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.12.1957- AZ: IV A 239/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Witwe. Sie wohnte in L.... Am 11. März 1953 verließ sie, nachdem sie bereits am Vortage, dem 10. März 1953, mit dem Zuge nach W... gefahren und von dort wieder nach Leipzig zurückgekehrt war, die sowjetische Besatzungszone. Sie begab sich nach Westdeutschland und nahm schließlich ihren Wohnsitz in K.... Ihr Antrag, ihr den Flüchtlingsausweis C zu erteilen, blieb im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

2

Der Vortrag der Klägerin rechtfertige nicht den Schluß, daß sie sich in einer besonderen Zwangslage befunden habe. Bei ihr habe aber möglicherweise eine subjektive Zwangslage vorgelegen. Diese sei auch durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen. Doch habe die Klägerin sie zu vertreten.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und stellt den Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten anzuweisen, sie als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen und ihr den Ausweis C zu erteilen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er wendet sich gegen die Rechtsausführungen der Klägerin und macht sich im übrigen die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.

6

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

Die Klägerin begehrt die Ausstellung des Flüchtlingsausweises C. Sie kann diesen Ausweis, wie sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215), ergibt, nur dann erhalten, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 oder des § 4 BVFG erfüllt. § 4 betrifft die den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellten sogenannten Nichtrückkehrer und kann daher außer Betracht bleiben. Die Klägerin selbst leitet ihre Flüchtlingseigenschaft aus § 3 BVFG her, der den Kreis der Sowjetzonenflüchtlinge umschreibt und begrenzt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts jedoch sind bei ihr die Voraussetzungen auch dieser Vorschrift nicht gegeben. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dem Gesetz in Einklang. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 3 BVFG nicht verletzt.

8

Die Klägerin hat für ihre Übersiedlung in das Bundesgebiet die folgende Begründung gegeben: Sie sei mit Dr. G..., einem L... Rechtsanwalt, befreundet gewesen. Dieser sei im Jahre 1953 aus der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet. Sie habe ihm in der Folgezeit einige Anzüge, die er zurückgelassen habe, nach W... gebracht. Am 10. März 1953 habe sie ihm auch seinen Pelz dorthin bringen wollen. Bei einer Kontrolle, die im Zuge stattgefunden habe, sei der Pelz jedoch beschlagnahmt worden. Sie selbst habe dabei die Weisung erhalten, am nächsten Tage in L... bei der Kriminalpolizei vorzusprechen. Dann sei sie nach W... weitergefahren. Hier habe Dr. G... ihr geraten, der Vorladung zur Kriminalpolizei nicht nachzukommen. Daher sei sie zwar zunächst wieder nach L... zurückgekehrt, am nächsten Tage jedoch aus Furcht vor einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in das Bundesgebiet geflohen.

9

Es war demnach zu entscheiden, ob dieser von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt, wenn seine Richtigkeit unterstellt wird, den Schluß rechtfertigt, daß die Klägerin von ihrem früheren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone hat flüchten müssen, um sich einer von ihr nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint.

10

Ob die Klägerin durch den Versuch, den Pelz des Dr. G...-... nach W... zu schaffen, in eine besondere Zwangslage geraten ist und ob diese Zwangslage, falls sie vorgelegen hat, durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf nicht an. Denn in jedem Falle hat die Klägerin eine durch jene Tat etwa herbeigeführte besondere Zwangslage im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten.

11

Das erkennende Gericht hat bereits wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber es hat vermeiden wollen, mit dem Bundesvertriebenengesetz einen zusätzlichen Anreiz für eine Abwanderung aus der sowjetischen Besatzungszone zu schaffen, daß vielmehr insoweit der Sinn des Gesetzes dahin geht, die in der sowjetischen Besatzungszone beheimateten Deutschen so lange dort zu halten, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird (BVerwGE 7, 279; Urteil vom 14. Mai 1959 - BVerwG VIII C 20.59 -, ROW 1959 S. 202). Ein Verhalten, das einen Zwang zur Flucht begründen kann, steht daher in der Regel mit den Zielen des Bundesvertriebenengesetzes nicht im Einklang. Auf Grund dieser Erwägungen ist das Gericht in seinem angeführten Urteil vom 14. Mai 1959 zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Sowjetzonenbewohner eine durch Verletzung sowjetzonaler Wirtschaftsstrafvorschriften herbeigeführte Zwangslage, die ihn zur Flucht genötigt hat, im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten hat und daß dies nur in solchen Fällen nicht gilt, in denen das durch die verletzten Vorschriften gebotene Verhalten ihm - im allgemeinen oder wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles - nicht hätte zugemutet werden können.

12

Nach diesen Grundsätzen muß auch die Tat der Klägerin, die ihre Flucht verursacht hat, beurteilt werden. Auch ihr Verhalten hat dem Sinn des Bundesvertriebenengesetzes nicht entsprochen.

13

Dr. G... ist zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Bundesrepublik als Sowjetzonenflüchtling anerkannt. Voraussetzung der Anerkennung war, daß er durch eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für ein gleichwertiges Rechtsgut gezwungen worden ist, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen. Mit Rücksicht hierauf ist die Beschlagnahme seiner zurückgelassenen Kleidung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar. Der Klägerin ist ferner zuzugeben, daß nach ihrem Sachvortrage ihre Zwangslage nicht auf ein eigensüchtiges Verhalten, sondern auf ihre Bemühungen zurückzuführen war, dem Dr. G... sein gefährdetes oder rechtswidrig entzogenes Eigentum zu erhalten oder wieder zu verschaffen. Eine solche Tat mag ihr in menschlicher Hinsicht zur Ehre gereichen; dennoch hat sie deren Folgen zu vertreten. Da, wie gesagt, dem Bundesvertriebenengesetz der Gedanke zugrunde liegt, daß die Bewohner der sowjetischen Besatzungszone grundsätzlich in ihrer Heimat bleiben sollen, widerspricht seinen Zielen auch ein - dort unter Strafandrohung verbotenes - Verhalten, das zwar nach rechtsstaatlichen Maßstäben rechtmäßig und vielleicht sogar menschlich erfreulich ist, bei dem aber der angestrebte und erreichbare Erfolg in offenbarem Mißverhältnis zu dem Umstande steht, daß der Täter wegen dieses Verhaltens mit großer Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn zur Flucht nötigen werden.

14

Dieses Mißverhältnis ist im Falle der Klägerin offensichtlich. Dr. Grunsfeld befand sich nach geglückter Flucht im Bundesgebiet in Sicherheit. Da er Volljurist und nach den Angaben der Klägerin in seinem Beruf hervorragend befähigt ist, konnte er auch in der Fremde mit angemessenen Lebensbedingungen rechnen. Es ist daher nicht ersichtlich, daß der in seiner Heimatstadt zurückgelassene Pelz für ihn unentbehrlich gewesen wäre. Demgegenüber hatte die Klägerin dafür, daß sie ihm den Pelz überbrachte, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten. Das war ihr auch bekannt. Desgleichen war sie sich dessen bewußt, daß sie, wie sie angibt, nicht die Fähigkeit besitzt, im Falle einer Kontrolle die Polizeibeamten durch unwahre Angaben zu täuschen. Mit der Möglichkeit aber, auf der Fahrt nach B... im Zuge kontrolliert zu werden, mußte sie nach den in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden Verhältnissen jederzeit rechnen. Unter diesen Umständen konnte sie auch nicht der Ansicht sein, es treffe sie eine sittliche Pflicht, den Pelz seinem Eigentümer auszuhändigen. Dr. G... konnte von ihr nicht ernstlich erwarten, daß sie, um dies zu erreichen, die Gefahr auf sich nahm, eine längere Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen. Begab sie sich dennoch in diese Gefahr, so ist ihr Verhalten als überaus unüberlegt und unbesonnen zu beurteilen. Eine Zwangslage aber, die die Folge eines besonders leichtsinnigen oder unüberlegten Verhaltens ist, hat nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (BVerwGE 1, 195;  6, 357 [BVerwG 22.05.1958 - I C 27/57]; Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 019.56 - Leitsatz in MDR 1957 S. 60) der Betroffene im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten.

15

Dieses Ergebnis ändert sich auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, daß das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt hat, es sei für sie die Sicherung von Vermögensgegenständen des Dr. G... "nicht lediglich eine wirtschaftliche, sondern gleichzeitig eine politische Angelegenheit" gewesen. Dies kann im gegebenen Zusammenhange nur bedeuten, daß die Klägerin auch aus Abneigung gegen das Sowjetzonenregime gehandelt habe. Ein solcher Beweggrund wäre jedoch hier für die Frage des Vertretenmüssens unerheblich. Er würde nicht ausreichen, dem, was die Klägerin getan hat, den Charakter einer politischen Widerstandshandlung zu verleihen. Von einer solchen kann allenfalls dann die Rede sein, wenn der Täter mit dem Ziele gehandelt hat, das von ihm abgelehnte Regime als solches zu bekämpfen. Der tatsächliche Vortrag der Klägerin bietet jedoch keinen Anhalt, einen so gearteten Sachverhalt zu unterstellen. Es bedarf daher auch keiner Stellungnahme zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Zwangslage, die durch politische Widerstandshandlungen herbeigeführt worden ist, von dem Betroffenen nicht zu vertreten ist.

16

Die Frage des Vertretenmüssens ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn man der Klägerin darin folgt, daß die Strafe, die sie betroffen hätte, unangemessen hoch gewesen wäre. Das erkennende Gericht hat in seinem bereits angeführten Urteil vom 14. Mai 1959 für den Bereich von Verstößen gegen Wirtschaftsstrafvorschriften der sowjetischen Besatzungszone entschieden, daß die Frage, ob die Folgen eines solchen Verstoßes im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten sind, nicht nach dem Verhältnis zwischen dem Gewicht der begangenen Rechtsverletzung und der Höhe und Art der dafür drohenden Strafe beurteilt werden kann. Für die von der Klägerin begangene Handlung kann nichts anderes gelten. Gerade auch der Umstand, daß für Taten der hier in Rede stehenden Art in der sowjetischen Besatzungszone häufig überaus hohe Strafen verhängt werden, trägt mit dazu bei, das Verhalten der Klägerin als in einem solchen Ausmaße leichtsinnig und unbesonnen erscheinen zu lassen, daß sie die Folgen dieses Verhaltens zu vertreten hat.

17

Da demnach das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf den Flüchtlingsausweis C mit Recht verneint hat, mußte deren Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke