Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1990, Az.: 4 StR 210/90
Berufungsverfahren; Erstinstanzliches Verfahren; Gesamtstrafe; Zulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 37, 42 - 45
- JR 1991, 73-74 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 47 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1990, 2697-2698 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 448 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 386-387
- wistra 1990, 303 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In einem nach § 237 StPO mit einem Berufungsverfahren verbundenen erstinstanzlichen Verfahrens ist die Bildung einer Gesamtstrafe aus den im Berufungs- und den im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Strafen unzulässig.
Gründe
1. Das Landgericht hat ein gegen den Angeklagten bei ihm anhängiges Berufungsverfahren mit einem denselben Angeklagten betreffenden erstinstanzlichen Verfahren "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" verbunden. Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO, die nicht wie eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung beider Verfahren führte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89,(in BGHSt 36, 48 [BGH 09.12.1988 - 2 StR 279/88]) und Beschluß des Senats vom 24. April 1990 - 4 StR 159/904 StR 159/90, (in BGHSt 37, 15)), sondern die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren nicht berührte (BGHSt 26, 271, 275). Dies folgt hier sowohl aus dem Urteilstenor als auch aus den Urteilsgründen, in denen das Landgericht jeweils zwischen dem Berufungs- und dem erstinstanzlichen Verfahren unterscheidet; es wäre allerdings sachdienlich gewesen, wenn das Landgericht zwei getrennte Urteile verkündet und abgefaßt hätte. Da die verschiedenen, dem Angeklagten im Berufungsund im erstinstanzlichen Verfahren angelasteten Vorwürfe auch keine deliktische Gemeinsamkeit hatten, wäre im übrigen eine zur Verfahrensverschmelzung führende Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO hier auch nicht angezeigt gewesen.
Der Bundesgerichtshof ist demnach zur Entscheidung über den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht zuständig; zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das hat der Senat gemäß § 348 StPO ausgesprochen.
2. a) Soweit die Revision sich gegen den erstinstanzlichen Teil des Urteils wendet, ist sie hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafaussprüche unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
b) Der Gesamtstrafenausspruch hat hingegen keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO):
aa) Das Landgericht hat nicht nur aus den im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen von zweimal zehn Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet, sondern in diese auch die im Berufungsverfahren verhängte Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe miteinbezogen. Das entsprach zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die trotz der zutreffenden Auffassung, die Verbindung nach § 237 StPO bewirke keine Verfahrensverschmelzung (BGHSt 26, 271, 275), die Bildung einer Gesamtstrafe für erforderlich erachtete (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, bei Mösl NStZ 1981, 425; vgl. auch BGHSt 29, 67 [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79]). Diese Auffassung ist aber mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vereinbar, die zwischen der zur Verfahrensverschmelzung führenden Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO und der bloßen Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO unterscheidet (BGHSt 36, 348; BGHSt 37, 15); denn eine gleichzeitige Aburteilung liegt nur bei einer Aburteilung in demselben Verfahren vor. Das ist bei einer lediglich prozeßtechnischen Verbindung nach § 237 StPO aber gerade nicht der Fall. Die nur auf Praktikabilitätsgründen beruhende frühere Rechtsprechung gründete sich darauf, daß der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren nach § 4 StPO offengelassen hatte (BGHSt 26, 271, 273). Nachdem er sie nunmehr für zulässig erachtet hat, ist dieser Rechtsprechung der Boden entzogen. § 53 StGB kann daher für den Fall einer Verbindung nach § 237 StPO keine Anwendung mehr finden (BGHSt 36, 348).
bb) Einer Anrufung des Großen Senats nach § 136 Abs. 1 GVG bedurfte es nicht. Die Änderung der Rechtsprechung ist eine notwendige Folge der Anerkennung der Zulässigkeit einer Verfahrensverbindung nach § 4 Abs. 1 StPO und der damit korrespondierenden Einschränkung der Folgen einer Verbindung nach § 237 StPO. Da die Rechtsprechung diese Vorfrage bisher offengelassen hatte, konnte auch die sich daraus ergebende. Antwort auf die Frage nach der Erforderlichkeit einer Gesamtstrafenbildung nicht abschließend beantwortet werden (vgl. auch BGHSt 35, 238, 243) [BGH 17.03.1988 - 1 StR 361/87].
cc) Die Gesamtstrafe mußte daher aufgehoben werden. Die neu entscheidende Strafkammer wird aus den im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. Sollte die im Berufungsverfahren ausgesprochene Strafe rechtskräftig werden, ist anschließend im Verfahren nach § 460 StPO eine neue - einheitliche - Gesamtstrafe festzusetzen. Dieses sonst durch eine Verfahrensverschmelzung nach § 4 StPO vermeidbare Verfahren ist eine notwendige Folge der prozessualen Selbständigkeit von Berufungs- und erstinstanzlichem Verfahren. Es entspricht dem auch sonst bei mehreren Verurteilungen in getrennten Verfahren vorgesehenen Verfahrensablauf und ist geboten, um den Angeklagten im Berufungsverfahren nicht seinem gesetzlichen Richter zu entziehen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
c) Der Ausspruch im Urteilstenor über die Aufrechterhaltung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis war gleichfalls aufzuheben. Dieser Ausspruch beruhte auf § 55 Abs. 2 StGB. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung kam hier aber ebenfalls nicht in Betracht, da die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung nicht rechtskräftig ist. Mit der Verwerfung der Berufung hatte das Landgericht zugleich ausgesprochen, daß es bei der angeordneten Sperre sein Bewenden haben sollte. Auch insoweit obliegt die Prüfung im Revisionsverfahren dem Oberlandesgericht, das darüber zu befinden hat, ob die - die gesamte Entscheidung des Schöffengerichts umfassende - Verwerfung der Berufung aus Rechtsgründen zu beanstanden ist oder nicht.