Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1996, Az.: V ZR 200/95
Treuhand; Grundstückserwerb; DDR
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1996
- Aktenzeichen
- V ZR 200/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1997, 448-449 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 198-199 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 885-888 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur rechtlichen Bewertung einer vor 1976 in der DDR getroffenen Vereinbarung über den treuhänderischen Erwerb eines Grundstücks.
Tatbestand:
Eine Erbengemeinschaft N. war Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten, in eine LPG eingebrachten, rund 26.000 qm großen Grundstücks in S.. Im Jahre 1973 beabsichtigten die Kläger einerseits und der Beklagte andererseits (damals noch zusammen mit seiner Ehefrau, deren Rechtsnachfolge er angetreten hat), je einen Teil dieses Grundbesitzes zu erwerben. Der Beklagte wollte 2.450 qm (Flurstück 181) als Baugrundstück kaufen, die Kläger die übrige Fläche. Da der Beklagte jedoch nicht bereit war, in die LPG einzutreten, verweigerte das staatliche Notariat eine Beurkundung des Kaufvertrages, soweit an den Beklagten mehr als 500 qm verkauft werden sollten.
Daraufhin einigten sich die Parteien mit einem Mitglied der Erbengemeinschaft durch privatschriftlichen Vertrag vom 25. Juli 1973 wie folgt. Der Beklagte "kaufte" die Gesamtfläche von 2.450 qm von der Erbengemeinschaft zum Preise von 2.887,50 Mark/DDR. Verkäufer und Kläger verzichteten auf eigene Besitzrechte an dem Kaufgrundstück und verpflichteten sich, die Restfläche von 1.950 qm, die von dem geplanten notariellen Vertrag nicht erfaßt sein würde, zu einem frühest möglichen Zeitpunkt ohne weitere Gegenleistung ebenfalls notariell zu übertragen. Diese Fläche sollte ebenfalls zunächst von den Klägern erworben werden. Bis zu einer Übertragung an den Beklagten sollte dieser im Innenverhältnis die anteiligen Grundsteuern tragen. Der privatschriftliche Vertrag sollte vernichtet werden, sobald die notarielle Beurkundung würde nachgeholt werden können.
Mit notariellen Verträge n vom 27. Juli 1973 wurde dann das Grundstück nach Maßgabe der Vorgaben des Notariats an die Parteien verkauft. Sie wurden auch entsprechend in das Grundbuch eingetragen, die Kläger hinsichtlich der neugebildeten Flurstücke 181/1 und 181/3 sowie des Flurstücks 190 und der Beklagte - zusammen mit seiner Ehefrau - hinsichtlich des 500 qm großen, neugebildeten Flurstücks 181/2. Tatsächlich nutzte er aber in der Folgezeit - entsprechend dem privatschriftlichen Vertrag - das Flurstück 181/1 zu einem Teil von etwa 220 qm (sogen. Waldspitze) und das Flurstück 181/3 ganz. Auf dem Flurstück 181/2 baute er ein Haus, dessen Anbau und Terrasse in das Flurstück 181/3 hineinragen. Ferner unterhält er dort eine aufwendige Drainageanlage, einen Garten und mehrere Ställe. Die von den Klägern für diesen Grundstücksteil gezahlte Grundsteuer erstattete er jeweils.
Die Kläger haben in erster Instanz für die Nutzung ihres Grundstücks durch den Beklagten ab Januar 1991 Pachtzins verlangt, hilfsweise die Räumung und Herausgabe des Flurstücks 181/3. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und einen Anspruch auf Übereignung der Flächen entsprechend dem privatschriftlichen Vertrag von 1973 geltend gemacht, sowie soweit erforderlich ("Waldspitze") - die Bewilligung und Duldung der Abvermessung durch die Kläger. Hilfsweise hat er - jeweils gestuft - verschiedene Zahlungsanträge gestellt.
Klage und Widerklage sind vom Landgericht abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, mit der er nur noch den Anspruch auf Eigentumsübertragung und Bewilligung und Duldung der Vermessung verfolgt hat, zurückgewiesen. Die Anschlußberufung der Kläger, die weiterhin Pachtzins verlangt haben, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Hiergegen haben beide Parteien - vom Berufungsgericht zugelassen - Revision eingelegt. Die Kläger haben die Revision zurückgenommen. Der Beklagte verfolgt seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Beklagten auf Übereignung der von ihm aufgrund des Vertrages vom 25. Juli 1973 genutzten Grundstücksflächen mit der Begründung, der Vertrag sei wegen fehlender notarieller Beurkundung formnichtig, §§ 125, 313 Satz 1 BGB, Art. 232 § 1 EGBGB. Die Berufung der Kläger auf die Formnichtigkeit sei auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), da dies für den Beklagten keine unzumutbare Härte bedeute; er sei Eigentümer seines Hauses und der Überbauten und könne das Grundstück der Kläger im übrigen aufgrund eines ihm zustehenden Besitzrechts nutzen.
II. Dies hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß die Berufung des Beklagten nicht wegen verspäteter Einreichung der Berufungsbegründung unzulässig ist. Davon wäre allerdings auszugehen, wenn der Anordnung der stellvertretenden Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 14. Juli 1994, den Rechtsstreit "im vermuteten Einverständnis der Parteien und vorbehaltlich der Entscheidung des Senats ... vorläufig als Feriensache" zu bezeichnen, Wirksamkeit zukäme. Denn dann wäre die am 14. Oktober 1994 eingegangene Begründung der am 7. Juli 1994 eingelegten Berufung des Beklagten verspätet gewesen. Daran konnten auch die am 6. Oktober und 9. November 1994 eingegangenen und positiv beschiedenen Anträge auf Fristverlängerung nichts ändern, da zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits verstrichen gewesen wäre und nicht hätte verlängert werden können (BGHZ 116, 377 [BGH 17.12.1991 - VI ZB 26/91]).
Der Rechtsstreit ist in der Berufungsinstanz jedoch nicht als Feriensache zu behandeln gewesen. Zweifelhaft ist schon, ob die Anordnung der stellvertretenden Vorsitzenden wirksam war. Entgegen § 200 Abs. 4 Satz 1 GVG fehlte es nämlich an einem Antrag einer der Parteien. Dem hat möglicherweise auch die stellvertretende Vorsitzende Rechnung tragen wollen, indem sie die Anordnung nur vorläufig, d.h. nicht nur vorbehaltlich der Entscheidung des Senats (§ 200 Abs. 4 Satz 2 GVG), sondern auch bedingt durch einen - hier ausgebliebenen - späteren Antrag einer Partei traf. Diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist die Anordnung mit rückwirkender Kraft dadurch unwirksam geworden, daß sie der Vorsitzende wieder aufgehoben hat, indem er den Anträgen des Beklagten auf Verlängerung der Begründungsfrist stattgegeben hat. Er hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Anordnung nicht aufrechterhalten und an der "vorläufigen" Bezeichnung der Sache als Feriensache nicht festhalten wollte. Eine rückwirkende Außerkraftsetzung war im vorliegenden Fall möglich. Zwar wird kontrovers diskutiert, ob der Aufhebung einer vom Vorsitzenden verfügten Bezeichnung des Rechtsstreits als Feriensache durch ihn selbst oder durch den Spruchkörper rückwirkende Kraft zukommt (dafür: MünchKomm-ZPO/Wolf, § 200 GVG Rdn. 27; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 200 GVG Rdn. 18; Johannsen, Anm. zu BGH LM GVG § 200 Nr. 7; dagegen: OLG München, MDR 1991, 261 [OLG München 22.10.1990 - 5 W 2517/90]; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 54. Aufl., § 200 GVG Rdn. 17). Doch ist dies zumindest dann zu bejahen, wenn die Anordnung - wie hier - grob verfahrensfehlerhaft getroffen wurde. Nimmt man nicht wie das Berufungsgericht - an, daß in diesem Fall schon keine wirksame Anordnung vorliegt, so kann sie jedenfalls mit Wirkung ex tunc vom Vorsitzenden oder vom Gericht beseitigt werden.
2. Das Berufungsgericht wertet den Vertrag vom 25. Juli 1973 als Kaufvertrag und kommt daher folgerichtig zur Formunwirksamkeit, §§ 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB, 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB, Art. 232 § 1 EGBGB. Die Berufung der Kläger auf die Formnichtigkeit wäre somit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise unzulässig, nämlich dann, wenn dadurch der Beklagte in seiner Existenz gefährdet wäre oder wenn den Klägern eine besonders schwere Treuepflichtverletzung zur Last fiele (vgl. dazu Senat, BGHZ 85, 315, 318 m.w.N.; BGHZ 92, 164, 171 f; Senat, Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 85/95, Umdruck S. 6 f, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann indes dahingestellt bleiben. Die Bewertung des Vertrages vom 25. Juli 1973 als Kaufvertrag wird nämlich dem Zweck des Geschäfts, den Interessen der Parteien und ihrem zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Willen nicht gerecht (§§ 133, 157 BGB).
a) Grundsätzlich ist die Auslegung von Willenserklärungen Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat den Vertrag jedoch nur insofern ausgelegt, als es einen Pachtvertrag verneint und ein Besitzrecht des Beklagten bejaht hat. Daß die Parteien im übrigen einen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen haben, wird - wohl mit Rücksicht auf die im Vertrag gewählte Formulierung - ohne Begründung angenommen und somit nicht für weiter auslegungsbedürftig gehalten. Ob dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (Senat, BGHZ 32, 60, 63). Die Prüfung ergibt, daß eine der Auslegung nicht zugängliche Eindeutigkeit zu verneinen ist. Die Verwendung des Begriffs "Kaufvertrag" steht dem nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß den Parteien bewußt war, daß die Durchführung des Kaufvertrages unter den damals herrschenden Umständen nicht möglich sein würde. Daher haben sie, wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, verschiedene Vereinbarungen getroffen, um dem Beklagten jedenfalls faktisch die Stellung eines Eigentümers zu verschaffen und eine spätere rechtliche Bestätigung festzulegen. Schon daraus folgt, daß ein typischer Grundstückskaufvertrag nicht geschlossen werden sollte, die Parteien vielmehr eine Regelung im Zuge hatten, die es ihnen erlaubte, dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahezukommen. Hinzukommt, daß in die Vereinbarung neben dem Mitglied der Erbengemeinschaft als "Verkäufer" und dem Beklagten als "Käufer" der Kläger einbezogen war, was ebenfalls eine Abweichung vom Normalfall des Kaufvertrags darstellt.
b) Der Senat kann die Vereinbarung, zu der weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst auslegen (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 126/89, WM 1990, 1755). Diese Auslegung führt zu der Annahme eines unentgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Beklagten als Auftraggeber und den Klägern als Auftragnehmern (§§ 662 BGB, 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB). Ziel der Vereinbarung war es, dem Beklagten die wirtschaftliche Stellung eines Eigentümers zu verschaffen. Dazu vereinbarten die Parteien, daß die Kläger das Grundstück formal von der Erbengemeinschaft N. erwerben sollten, während die Nutzung dem Beklagten zukam. Die Stellung der Kläger als Treuhänder sollte enden, sobald die Verhältnisse eine Übertragung des Eigentums auf den Beklagten zuließen. In diesem Fall sollte eine Gegenleistung von dem Beklagten an die Kläger nicht mehr erbracht werden; er zahlte vielmehr bereits jetzt den vereinbarten Gesamtkaufpreis an die Erbengemeinschaft.
Diese von allen Beteiligten gewollte vertragliche Konstellation entspricht nicht dem Verhältnis von Verkäufer und Käufer. Die Erbengemeinschaft wollte sich bei verständiger Würdigung der von ihrem Mitglied abgegebenen Erklärungen nicht verpflichten, das Grundstück an den Beklagten zu übertragen. Sie hätte diese Verpflichtung nicht erfüllen können, da sie sich zugleich durch Kaufvertrag rechtlich wirksam gegenüber den Klägern binden wollte und dies zwei Tage später auch getan hat. Ebenso wußte der Beklagte, daß ihm eine Stellung als Käufer im Verhältnis zu der Erbengemeinschaft nichts nutzen würde: Der Anspruch wäre - abgesehen von der Formnichtigkeit, die ihm möglicherweise nicht bewußt war - nicht durchzusetzen gewesen. Dies lag auch nicht in seiner Absicht, da er damit einverstanden war, daß das Grundstück an die Kläger übertragen wurde. Eine Bewertung der Vereinbarung vom 25. Juli 1973 als Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Beklagten wird daher dem Ziel der Absprachen und den Interessen der Parteien nicht gerecht.
Im Verhältnis zu den Klägern stellt die Vereinbarung ebenfalls keinen Kaufvertrag dar. Dabei ist nicht entscheidend, daß schon die Parteien diesen Begriff insoweit nicht verwendet haben. Es fehlt jedoch an den für einen Kaufvertrag unerläßlichen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten der Vertragschließenden. Nur die Kläger verpflichteten sich, das Grundstück später an den Beklagten zu übereignen. Die Bestimmung einer Gegenleistung fehlt. Den Kaufpreis zahlte der Beklagte nämlich an die Erbengemeinschaft. Nur ihr wurde ein Anspruch darauf eingeräumt, nicht den Klägern, und zwar auch nicht in der Form, daß sie eine Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangen konnten.
Angesichts dieser Umstände muß eine den Interessen aller Beteiligten Rechnung tragende Bewertung dazu führen, ein Auftragsverhältnis zwischen dem Beklagten und den Klägern anzunehmen: Der Beklagte beauftragte die Kläger, das Grundstück, das er seinerzeit nicht selbst erwerben konnte, für ihn zu erwerben und treuhänderisch zu halten, bis die Verhältnisse einen Erwerb durch ihn möglich machen würden. Er trug dafür die Kosten, indem er den "Kaufpreis" direkt an die Erbengemeinschaft zahlte. Damit waren die Kläger, die in die Vereinbarung in Kenntnis aller für das Geschäft maßgeblichen Umstände eingebunden waren, einverstanden. Daß die Vereinbarung nur von dem Kläger unterzeichnet wurde, steht einer Mitverpflichtung (und Mitberechtigung) der Klägerin nicht entgegen. Denn der Kläger handelte dabei erkennbar auch in ihrem Namen. Sie hat dies später durch schlüssiges Verhalten genehmigt, indem sie den Auftrag zusammen mit dem Kläger ausgeführt und das Grundstück erworben sowie die jahrelange Nutzung durch den Beklagten entsprechend der Vereinbarung gestattet hat.
c) Der Auftrag zum treuhänderischen Erwerb des Grundstücks war im Hinblick auf die Verpflichtung der Kläger zur Weiterübertragung an den Beklagten nicht nach § 313 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig. Denn diese Verpflichtung ergibt sich nicht erst aus der hierauf gerichteten vertraglichen Abrede, sondern folgt schon aus § 667 BGB, wonach der Auftragnehmer das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat (st.Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. Senatsurt. v. 17. Oktober 1980, V ZR 143/79, NJW 1981, 1267; BGHZ 85, 245, 248 ff; Urt. v. 18. Juni 1990, II ZR 132/89, WM 1990, 1543 f; v. 18. November 1993, IX ZR 256/92, WM 1994, 752, 754; Senat, BGHZ 127, 168, 170 ff). An dieser Rechtslage hat sich durch die Einführung des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 nichts geändert. Denn ob und in welchem Umfang ein Zivilrechtsverhältnis bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam bestand, ist auf der Grundlage des bis dahin geltenden Zivilrechts, also des insoweit noch geltenden Bürgerlichen Gesetzbuchs, zu entscheiden, § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB (Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 2 EGZGB, Nr. 2.1.). Im übrigen wäre unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs der DDR eine Abrede wie hier ebenfalls formfrei möglich gewesen (Senatsurt. v. 6. Mai 1994, V ZR 30/93, WM 1994, 1299 [BGH 06.05.1994 - V ZR 30/93]; v. 9. Februar 1996, V ZR 305/95, Umdruck S. 6, unveröffentlicht).
d) Die Vereinbarung begründete aber eine Erwerbsverpflichtung der Kläger. Dies hätte nach dem Recht der Bundesrepublik wegen der seit dem 1. Juli 1973 geänderten Fassung des § 313 Satz 1 BGB eine Beurkundungspflicht ausgelöst. Insofern wäre jedoch Heilung nach § 313 Satz 2 BGB eingetreten. Das DDR-Recht ist von der Änderung des § 313 Satz 1 BGB nicht betroffen worden, so daß insoweit schon keine Beurkundungspflicht bestand. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Vereinbarung eine Verpflichtung des Beklagten (oder nur ein Recht) zum späteren Erwerb des Grundstücks zum Inhalt hatte.
3. Nach allem steht dem Beklagten der geltend gemachte Übereignungsanspruch zu. Rechtsgrundlage dafür war zunächst § 667 BGB. Seit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR ist es § 203 Abs. 1 ZGB, wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ergibt (vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 2 EGZGB Nr. 2.3. b). Inhaltlich ist dadurch keine Änderung eingetreten (vgl. auch Senat, Urt. v. 6. Mai 1994, V ZR 30/93, WM 1994, 1299 [BGH 06.05.1994 - V ZR 30/93]). Die Wiedereinführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Beitrittsgebiet ist darauf ohne Einfluß geblieben, Art. 232 § 1 EGBGB.
Zu dem Anspruch auf Übereignung zählen neben der Auflassungserklärung und der Bewirkung der Eigentumsumschreibung auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Mitwirkung an der erforderlichen Vermessung eines Teils der beanspruchten Grundstücksfläche ("Waldspitze"). Unzulässig ist allerdings - wegen der noch nicht erfolgten Vermessung - der Antrag auf Bewilligung der Eigentumsumschreibung dieses Grundstücksteils im Grundbuch. Er setzt nämlich das Bestehen eines selbständigen Grundstücks voraus, da ansonsten eine Bewilligung nach § 28 GBO nicht erteilt werden könnte, die Verurteilung also einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt hätte (Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867; v. 24. April 1987, V ZR 228/85, NJW 1988, 415; v. 2. April 1993, V ZR 14/92, NJW 1993, 2316, jew. m. Nachw.; die zugelassene Ausnahme im Falle eines genehmigten Veränderungsnachweises liegt hier nicht vor). Insoweit ist der Antrag jedoch - auch ohne daß dies ausdrücklich hilfsweise beantragt worden ist - als Antrag auf Feststellung auszulegen, daß die Kläger verpflichtet sind, nach durchgeführter Vermessung die Eintragung des Beklagten als Eigentümer der Teilfläche zu bewilligen (Senat aaO.). Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.