Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1997, Az.: IX ZR 309/96
Inlandswirkung eines Auslandskonkurses; Wechsel der Prozessführungsbefugnis; Prozessführungsbefugnis des ausländischen Konkursverwalters; Möglichkeit eines Sonderkonkursverfahrens; Anerkennungsfähigkeit eines luxemburgischen Konkurses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1997
- Aktenzeichen
- IX ZR 309/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 240 ZPO aF
- § 237 Abs. 1 KO
- § 14 KO
- Art. 444 Code de Commerce Luxemburg
Fundstellen
- DB 1998, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1998, 477-478 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- IPRax 1999, 42-45
- IPRspr 1997, 219
- NJW 1998, 928 (amtl. Leitsatz) "Vorlage an Gemeinsamen Senat"
- WM 1998, 43-47 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1998, 659-663 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Eröffnung eines grundsätzlich anzuerkennenden Auslandskonkurses gemäß § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbricht einen im Inland gegen den Gemeinschuldner anhängigen, die Konkursmasse betreffenden Prozess, sofern das ausländische Recht die ausschließliche Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters - auch mit Bezug auf Schuldnervermögen in fremden Staaten - vorsieht.
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 26. November 1997 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Revisionsverfahren wird ausgesetzt.
- 2.
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Eröffnung eines Konkursverfahrens im Ausland gemäß § 240 ZPO geeignet ist, einen im Inland vom Gemeinschuldner geführten Prozeß zu unterbrechen.
Gründe
I.
Die in Luxemburg ansässige Beklagte zu 1) - eine S.A.R.L. luxemburgischen Rechts - (nachfolgend: die Beklagte) ist Eigentümerin, mindestens Ausrüsterin, eines Schubbootes, die Klägerin Eigentümerin eines Leichters. Dieser wurde 1992 beschädigt, als er von dem Schubboot der Beklagten auf dem Rhein befördert wurde. Die Klägerin verlangt aus diesem Anlaß mit einer am 10. März 1994 zugestellten Klage 83.268,22 DM Schadensersatz. Während des ersten Rechtszuges hat die Beklagte angezeigt, daßüber ihr Vermögen in Luxemburg ein Konkursverfahren eröffnet worden ist. Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht - Rheinschiffahrtsobergericht - deren Berufung zurückgewiesen; im Berufungsrechtszug hatte sich die Beklagte ausdrücklich auf eine Unterbrechung des Rechtsstreits infolge der Konkurseröffnung berufen. Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit der sie vorrangig eine Verletzung des § 240 ZPO rügt. Im Revisionsrechtszug ist klargestellt worden, daß das Bezirksgericht Luxemburg den Konkurs durch Versäumnisurteil vom 23. September 1994 eröffnet und einen Konkursverwalter ernannt hat.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein im Ausland eröffnetes Konkursverfahren unterbreche nicht einen im Inland anhängigen Rechtsstreit gegen den Gemeinschuldner. Dies entsprach früher auch der Ansicht des Bundesgerichtshofs. Derselben Auffassung sind heute noch Feiber (in MünchKomm-ZPO, § 240 Rdn. 14); Baumbach/Lauterbach/Hartmann (ZPO 55. Aufl. § 240 Rdn. 2); Uhlenbruck (WuB VI. B. § 10 KO 1.88); LG Konstanz (IPRsp 1993 Nr. 201) und für Passivprozesse auch Flessner (ZIP 1989, 749, 753 f).
Für eine Unterbrechungswirkung haben sich dagegen in neuerer Zeit ausgesprochen: OLG Karlsruhe (ZIP 1990, 665 mit zustimmender Anmerkung von Sundermann WuB VII. A. § 240 ZPO 2.90; erneut MDR 1992, 707); OLG München (WM 1996, 1601, 1602 mit zustimmender Anmerkung von Hoeren in WiB 1996, 604); OLG Düsseldorf (OLG Report Düsseldorf 1994 S. 305, 306); LG München I (NJW-RR 1994, 1150, 1151); LG Aachen (MDR 1993, 1235); LG Düsseldorf (ZIP 1994, 1616 f); Stein/Jonas/Roth (ZPO 21. Aufl. § 240 Rdn. 14); Thomas/Putzo (ZPO 20. Aufl. § 240 Rdn. 3); Zöller/Greger (ZPO 20. Aufl. § 240 Rdn. 1 b); Rosenberg/ Schwab/Gottwald (Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 126 II 1, S. 744); Kilger/Karsten Schmidt (KO 16. Aufl. § 237 Anm. 6 b); Hess/Kropshofer (KO 5. Aufl. § 237 Rdn. 22); Lüer (in Kuhn/ Uhlenbruck, KO 11. Aufl. §§ 237, 238 Rdn. 77); Baur/Stürner (Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 12. Aufl. Bd. II Rdn. 37.32); Mohrbutter/Wenner (Handbuch der Insolvenzverwaltung 7. Aufl. Rdn. XXIII 158); Reithmann/Martiny/Hausmann (Internationales Vertragsrecht 5. Aufl. Rdn. 1825); Leipold (in Festschrift Schwab 1990, S. 289, 296 f, 306 f); H. Koch (NJW 1989, 3072 f); Trunk (ZIP 1989, 279, 280 f); Ackmann/ Wenner (IPRax 1989, 144 f); Riegel (RIW 1990, 546, 549 f); Grasmann (KTS 1990, 157, 171 f); Habscheid (KTS 1990, 403, 415 f, 420 f); Ebenroth/Wilken (JZ 1991, 1061, 1063 f); Prütting (ZIP 1996, 1277, 1281 f); Mankowski (ZIP 1996, 1354); Spätgens (in Festschrift Piper 1996, S. 461, 477 f); Hanisch (EWiR 1996, 821, 822); Summ (Anerkennung ausländischer Konkurse in der Bundesrepublik Deutschland, S. 53 f; und in WuB VI. B. § 237 KO 1.96); Aderhold (Auslandskonkurs im Inland, S. 251 f); Klevemann (Gesetzliche Sicherungsrechte im Internationalen Privat- und Konkursrecht, S. 130); von Oertzen (Inlandswirkungen eines Auslandskonkurses, Diss. Mainz 1990, S. 105 ff); Fink (Die Behandlung der Auslandsinsolvenz in Deutschland und Frankreich, Diss. Bonn 1993, S. 101 ff).
III.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage früher verneint, aber in einem Urteil vom 11. Juli 1985 (BGHZ 95, 256, 269) [BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84] offengelassen. Der im vorliegenden Fall erkennende IX. Zivilsenat möchte davon ausgehen, daß die Eröffnung eines grundsätzlich anzuerkennenden Auslandskonkurses gemäß § 240 ZPO einen im Inland gegen den Gemeinschuldner anhängigen, die Konkursmasse betreffenden Prozeß unterbricht, sofern das ausländische Recht die ausschließliche Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters - auch mit Bezug auf Schuldnervermögen in fremden Staaten - vorsieht. Alle Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, die früher gegenteilig entschieden hatten, haben inzwischen mitgeteilt, daß sie an der abweichenden Rechtsprechung nicht festhalten. Die grundsätzlich prozeßunterbrechende Wirkung des Auslandskonkurses entspricht deshalb nunmehr einhelliger Auffassung des Bundesgerichtshofs.
1.
Die Anwendung des § 240 ZPO ist hier entscheidungserheblich (§ 132 Abs. 2 GVG). Sie führt dazu, daß das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (§ 249 Abs. 2 ZPO) und aufzuheben ist.
2.
An seiner beabsichtigten Entscheidung sieht sich der IX. Zivilsenat gehindert, weil er damit von der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs abweichen würde. Dieser hat in einem Beschluß vom 12. Oktober 1977 (I R 17/77, BFHE 123, 406 f) ausgesprochen, daß ein anhängiges Revisionsverfahren nicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Revisionsklägers durch ein ausländisches Konkursgericht unterbrochen werde. In seiner Begründung ist er allein der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, daß ein Auslandskonkurs allgemein keine Rechtswirkungen im Inland äußere.
3.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der bezeichneten Rechtsfrage vorzulegen (§§ 2, 11 RsprEinhG).
Die Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nicht deswegen entbehrlich, weil der Bundesfinanzhof die Unterbrechung eines Revisionsverfahrens verneint hat, während im vorliegenden Fall der Konkurs schon während des ersten Rechtszuges eröffnet wurde: § 240 ZPO unterscheidet nicht danach, in welcher Instanz sich das Verfahren befindet (vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber aaO Rdn. 4; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO Rdn. 2). Auch begründet es nach dieser Vorschrift keinen Unterschied, ob der Konkurs über das Vermögen des Klägers - wie in BFHE 123, 406 f - oder des Beklagten - wie im vorliegenden Falle - eröffnet wird. § 240 ZPO unterscheidet für die Unterbrechungswirkung bei massezugehörigem Vermögen nicht zwischen Aktiv- und Passivprozessen (MünchKomm-ZPO/Feiber aaO Rdn. 1; Trunk ZIP 1989, 279, 280 Fußn. 6; Sundermann WuB VII. A. § 240 ZPO 2.90). Der IX. Zivilsenat kann deshalb in dieser Sache nicht entscheiden, ohne zugleich vom Urteil des Bundesfinanzhofs abzuweichen.
IV.
Nach Auffassung des vorlegenden Senats kann die Unterbrechungswirkung nicht allgemein (s.o. III, 1. Abs.) verneint werden.
1.
Der Bundesfinanzhof hat seine bezeichnete Entscheidung ausschließlich auf § 240 ZPO und die §§ 14, 237 und 238 KO gestützt. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht zu entscheiden, ob möglicherweise Besonderheiten gerade des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Abweichung von allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen gebieten.
2.
Die grundsätzliche Anerkennung der Inlandswirkungen eines Auslandskonkurses entspricht inzwischen in Deutschland, soweit erkennbar, im Anschluß an BGHZ 95, 256[BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84] und 122, 373 sowie das Senatsurt. v. 14. November 1996 (IX ZR 339/95, WM 1997, 42, 43 f, z.V.b. in BGHZ 134, 79[BGH 14.11.1996 - IX ZR 339/95]) allgemeiner Meinung. Insbesondere sind die Prozeßführungsbefugnis eines ausländischen Konkursverwalters sowie die von diesem abgeleitete Prozeßführungsermächtigung zu beachten (BGHZ 125, 196, 200 f) [BGH 24.02.1994 - VII ZR 34/93]. In den neuen Bundesländern ist die Anerkennung bereits durch § 22 Abs. 1 GesO gesetzlich vorgeschrieben. Für die alten Bundesländer tritt eine entsprechende ausdrückliche Norm (Art. 102 Abs. 1 EGInsO) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Das entspricht den Erfordernissen einer internationalen Wirtschaftsverflechtung.
3.
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes mit Bezug auf § 240 ZPO erscheint jedenfalls jetzt nicht mehr gerechtfertigt.
Für das Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich ist die prozeßunterbrechende Wirkung eines ausländischen Konkurses schon gesetzlich festgelegt: Gemäß Art. 14 des deutsch-österreichischen Konkursvertrages (BGBl 1985 II 411, 413) bestimmen sich die Unterbrechung eines Rechtsstreits sowie dessen Aufnahme nach dem Recht desjenigen Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
a)
§ 240 ZPO soll dem infolge der Konkurseröffnung eintretenden Wechsel der Prozeßführungsbefugnis Rechnung tragen und sowohl dem Konkursverwalter als auch den Parteien Gelegenheit geben, sich auf die durch den Konkurs veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (vgl. für alle MünchKomm-ZPO/ Feiber aaO § 240 Rdn. 1).
aa)
Dieser Gesetzeszweck trifft auf die Eröffnung eines Konkurses im Ausland in gleicher Weise zu, sofern man dessen Wirkungen überhaupt im Inland anerkennt (siehe oben 1.) und das ausländische Konkursrecht in vergleichbarer Weise wie das deutsche die ausschließliche Prozeßführungsbefugnis des Verwalters über das Massevermögen vorsieht. Beruht § 240 ZPO auch auf verfassungsrechtlichen Vorgaben (so Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 240 Rdn. 1 i.V.m. Übb. 2. für § 239), dann besteht erst recht kein Grund, ausländischen Beteiligten einen entsprechenden Schutz zu verweigern.
bb)
Dagegen kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das ausländische Prozeßrecht seinerseits gerade eine automatische Unterbrechungswirkung wie § 240 ZPO vorsieht. Zwar wird dies oft die unvermeidliche Folge eines Übergangs der Prozeßführungsbefugnis und zugleich ein Indiz für diesen sein. Wie sich der (konkursbedingte) Wechsel der Prozeßführungsbefugnis auf einen anhängigen Rechtsstreit im einzelnen auswirkt, ist jedoch eine Frage nicht des Konkurs-, sondern des Prozeßrechts; sie wird - in Ermangelung eines besonderen zwischenstaatlichen Vertrages - durch das Recht des jeweiligen Prozeßgerichts beantwortet. Beispielsweise könnten andere Staaten ganz allgemein Prozeßunterbrechungen nur aufgrund einer Entscheidung des Gerichts oder lediglich Prozeßaussetzungen auf Antrag vorsehen. Es kommen sogar prozessuale Formen in Betracht, die andere Staaten nicht kennen. Solche Ausgestaltungen des Prozeßrechts wirken nicht grenzüberschreitend. Die Anerkennung eines Auslandskonkurses bedeutet prozessual vielmehr, daß er grundsätzlich einem Inlandskonkurs gleichgestellt wird und im Inland entsprechend den für deutsche Konkurse geltenden - prozessualen - Regeln behandelt wird. Das deutsche Prozeßgericht wird nicht etwa gezwungen, sich zusätzlich mit ausländischen Formen der Prozeßunterbrechung zu befassen.
Die insoweit abweichende Regelung des Art. 14 des deutsch-österreichischen Konkursvertrages - die auf das Prozeßrecht des Konkurs-, nicht des Prozeßgerichts abstellt - beruht auf der Ähnlichkeit auch der entsprechenden deutschen und österreichischen Prozeßvorschriften (vgl. dazu Arnold, Der deutsch-österreichische Konkursvertrag Art. 14 Anm. 2, sowie Trunk ZIP 1989, 279, 283). Sie läßt sich nicht verallgemeinern.
b)
Die Gegenmeinung stellt demgegenüber entscheidend darauf ab, daß die Rechtssicherheit bei einer Berücksichtigung ausländischer Konkurseröffnung gefährdet werde.
aa)
Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wird jedoch schon allgemein von § 240 ZPO nicht verwirklicht. Sie würde eher durch eine Aussetzung im Sinne von § 246 ZPO erreicht, die jedoch gerade für den Konkursfall nicht vorgesehen ist. Dementsprechend erfahren Prozeßgegner und Gericht wiederholt nicht rechtzeitig von der Eröffnung eines Inlandskonkurses (vgl. hierzu letzthin BGH, Urt. v. 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170; v. 5. November 1987 - VII ZR 208/87, ZIP 1988, 466; v. 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607 [BGH 21.06.1995 - VIII ZR 224/94]), trotz der dafür vorgesehenen Bekanntmachung. Das Gericht erhält davon regelmäßig erst durch die Anzeige einer Partei Kenntnis, der Prozeßgegner möglicherweise auch aufgrund seiner sonstigen Kontakte zum Gemeinschuldner oder Konkursverwalter.
bb)
Bei einem Auslandskonkurs ist das nicht entscheidend anders. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die genannten wesentlichen Erkenntnisquellen der Prozeßbeteiligten bei einem Auslandskonkurs erheblich häufiger versagen sollten als bei einem Inlandskonkurs. Es ist bisher kein Fall konkret bekannt geworden, daß das deutsche Gericht von der Eröffnung eines Auslandskonkurses über eine Prozeßpartei erst verspätet erfahren hätte.
Allerdings erfordert die Anwendung des § 240 ZPO auf einen solchen Fall zusätzlich die Feststellung des ausländischen Konkursrechts. Dieses Erschwernis fällt nach Auffassung des IX. Zivilsenats jedenfalls heute - im Zeitraum einer zunehmenden internationalen wirtschaftlichen Verflechtung und eines weltumspannenden Informationsaustausches - nicht mehr stark ins Gewicht. In den Anlagen zu den Entwürfen von Konkursübereinkommen des Europarats (European Treaty Series No. 136, Juli 1990, Appendix A) wie der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Art. 2 Buchst. c i.V.m. Anh. B, ZIP 1996, 976, 982 - nachfolgend EuIÜ) haben die Vertragsstaaten die von ihnen selbst für anerkennungsfähig gehaltenen Konkursverfahren einvernehmlich niedergelegt. Zur weiter vorentscheidenden Frage, ob die Prozeßführungsbefugnis ausschließlich dem Konkursverwalter zusteht, hat die Rechtswissenschaft inzwischen in erheblichem Umfange ausländische Konkursrechte für den deutschen Rechtsanwender erschlossen (vgl. allgemein Dölle in: Rechtsvergleichendes Handwörterbuch, 5. Band 1936, "Konkurs" S. 100 ff - neuerdings z.B. für Belgien Hoffmann RIW 1984, 850, 852 unter IV.; für Chile Scherg RIW 1983, 819, 821 unter 6.; für England Summ, Anerkennung aaO S. 126 ff und Aderhold aaO S. 229 ff; für Frankreich Summ, Anerkennung aaO S. 200 ff, Aderhold aaO S. 229 ff und Fink aaO S. 107 f; für Italien Summ, Anerkennung aaO S. 158 ff; für Liechtenstein Stotter ZIP 1981, 99, 101 f; für Schweden Witte, Die Anerkennung schwedischer Insolvenzverfahren in der Bundesrepublik Deutschland S. 86 f, 120 f, 124 f; für die Schweiz Aderhold aaO S. 229 ff; für Spanien Frühbeck ZIP 1983, 1002, 1006; für Tschechien Munkova/Buckova/Thurner WiRO 1995, 165, 168 und 211; für die USA Jander/Sohn RIW 1981, 744, 746). Es steht zu erwarten, daß die Kommentarliteratur - wie zu anderen prozessualen Vorschriften, die auf ausländisches Recht abstellen (z.B. §§ 110, 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) - auch zu § 240 ZPO entsprechende Übersichten anlegen wird, sobald die Erheblichkeit des ausländischen Konkursrechts feststeht. Die Gerichte, welche bisher schon eine Unterbrechungswirkung angenommen haben (siehe oben II.), hatten offenbar keine Feststellungsschwierigkeiten.
Das gilt zugleich für die Voraussetzungen einer späteren Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens (§ 240 letzter Halbs. ZPO): Der Übergang der Prozeßführungsbefugnis vom Gemeinschuldner auf einen Konkursverwalter ist bereits Voraussetzung der Unterbrechung selbst. Auch ausländische Konkursverwalter können ihre Ernennung im allgemeinen durch eine Urkunde (vergleichbar § 81 Abs. 2 KO) nachweisen - so im vorliegenden Falle durch das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Luxemburg selbst. Dementsprechend werden ausländischen Konkursverwaltern auch in anderen Verfahrensarten Antragsbefugnisse zugestanden (vgl. OLG Zweibrücken WM 1990, 38, 39; demnächst allgemein Art. 18 Abs. 1 und 22 Abs. 1 EuIÜ, ZIP 1996, 978). Die Aufnahme selbst richtet sich sodann grundsätzlich nach § 250 ZPO als dem Recht des Prozeßstaates. Wegen des im deutschen Zivilprozeßrecht allgemein geltenden Beschleunigungsgebotes mag zudem im Falle einer Verzögerung der Aufnahme (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 KO) § 239 Abs. 2 ZPO entsprechend angewendet werden.
c)
Auch der Schutz inländischer Gläubiger gebietet es - entgegen Lüderitz (JZ 1986, 96, 97 [BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84]) und Flessner (in Festschrift Merz S. 93, 101 f, Festschrift Heinsius S. 99, 108 f und IPRax 1997, 1, 6 f) - nicht, wenigstens Passivprozesse des ausländischen Gemeinschuldners von einer Unterbrechung gemäß § 240 ZPO auszunehmen:
Zum einen bringt ein obsiegendes Urteil nach der ausländischen Konkurseröffnung dem inländischen Gläubiger keinen praktischen Nutzen. Im Inland dürfte er daraus in Übereinstimmung mit § 14 KO nicht vollstrecken. Insbesondere gestattet § 237 Abs. 1 KO nur die weitere Zwangsvollstreckung aus Titeln, die bereits bei Konkurseröffnung vorliegen; die Vorschrift soll es aber nicht zulassen, daß nach Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens noch Vollstreckungstitel gegen den Gemeinschuldner in Deutschland erwirkt werden können (BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, WM 1990, 326, 328 [BGH 11.01.1990 - IX ZR 27/89]; OLG München InVo 1996, 94, 95; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1407 [OLG Karlsruhe 09.07.1987 - 12 U 303/86]; LG Köln KTS 1989, 723, 726 f; Kilger/Karsten Schmidt aaO § 237 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO § 240 Rdn. 3; Kuhn/ Uhlenbruck/Lüer, aaO §§ 237, 238 Rdn. 81, 83 f m.w.N.; Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechts-Handbuch § 34 Rdn. 16, S. 335; Lau BB 1986, 1450, 1452; Ebenroth ZZP 101, 121, 131 f; H. Roth IPRax 1996, 324, 325 f). Daß der Gläubiger die Durchsetzung des deutschen Urteils im Konkurseröffnungs-Staat erreichen könnte, ist sehr zweifelhaft. Ein unter Mißachtung einer ausländischen Konkurseröffnung ergangenes Urteil wird im Ausland kaum Anerkennung finden; im umgekehrten Fall wäre ein ausländisches Urteil gegen einen deutschen Gemeinschuldner gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gegenüber dem Konkursverwalter nicht anerkennungsfähig, wenn diesem selbst im zugrundeliegenden Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG sowie BGHZ 48, 327, 329 f). Nur die vorherige Pro- zeßunterbrechung rechtfertigt im deutschen Recht eine Rechtsnachfolge des Konkursverwalters in das gegen den Gemeinschuldner ergangene Urteil (§§ 265, 325, 727 ZPO).
Zum anderen bietet das deutsche Insolvenzrecht dem Gläubiger gerade für derartige Fälle einen einfacheren und billigeren Weg, wegen seiner Forderung auf inländisches Vermögen des ausländischen Gemeinschuldners - unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger - zuzugreifen: Der Gläubiger kann unter den Voraussetzungen des § 238 KO ein Sonderkonkursverfahren in Deutschland gegen den Gemeinschuldner beantragen und in diesem seine Forderung anmelden, ohne zuvor einen Titel zu benötigen (§§ 138 ff KO). Zwar setzt ein solcher Sonderkonkurs in den alten Bundesländern derzeit noch voraus, daß der Gemeinschuldner hier eine gewerbliche Niederlassung oder wenigstens ein Landgut hat. In den neuen Bundesländern gilt diese Beschränkung aber schon jetzt nicht mehr; nach § 22 Abs. 2 GesO reicht bereits Vermögen des Schuldners im Inland aus. Diese Regelung übernimmt Art. 102 Abs. 3 Satz 1 EGInsO allgemein, so daß mit Wirkung ab 1. Januar 1999 der Prozeßgerichtsstand des § 23 ZPO uneingeschränkt auch einem Insolvenzgerichtsstand entspricht.
Schließlich kann der Gläubigerschutzgedanke gerade im finanzgerichtlichen Verfahren keine wesentliche Bedeutung haben. Denn die Steuerbehörden können aus eigener Befugnis ihre Forderungen sichern und Zwangsvollstreckungen ausbringen. Anders als gewöhnliche Gläubiger müssen sie dazu nicht vorher einen gerichtlichen Vollstreckungstitel erwirken.
d)
Darüber hinaus wird nach Auffassung des IX. Zivilsenats die prozeßunterbrechende Wirkung auch des ausländischen Insolvenzverfahrens durch Art. 102 Abs. 1 EGInsO - mit Wirkung ab 1. Januar 1999 - gesetzlich geboten werden (ebenso Bork, Einführung in das Insolvenzrecht Rdn. 44; H. Roth IPRax 1996, 324, 326). Art. 18 Nr. 2 EGInsO faßt § 240 ZPO wie folgt neu:
"Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht."
Wenn nach Art. 102 Abs. 1 EGInsO ein ausländisches Insolvenzverfahren - vom Umfang her unbeschränkt - auch das Inlandsvermögen des Schuldners erfaßt, so ist es zugleich als ein "Insolvenzverfahren" im Sinne des § 240 ZPO zu verstehen. Dem entspricht es, daß§ 240 Satz 2 ZPO n.F. entscheidend gerade auf die "Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis" über das Vermögen des Schuldners abstellt.
Diese Auslegung des § 240 ZPO n.F. wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. § 391 Satz 1 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung sah ausdrücklich vor (BT-Drucks. 12/2443):
"Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft."
Die Einzelregelungen des Entwurfs über das ausländische Insolvenzrecht sind zwar nicht in die endgültige Insolvenzordnungübernommen worden, doch beruhte das nicht auf einer inhaltlichen Ablehnung durch den Bundestag. Vielmehr hat der Rechtsausschuß des Bundestages hierfür folgende Begründung gegeben (zu Art. 106 a des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/7303 S. 117 f):
"Der Rechtsausschuß geht davon aus, daß die laufenden Verhandlungen in Brüssel über ein Konkursübereinkommen der Europäischen Gemeinschaften in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden können. Nach dem gegenwärtigen Stand der Verhandlungen ist damit zu rechnen, daß der Inhalt des künftigen Übereinkommens in seinen Grundzügen und vielen Einzelheiten den Vorschriften entspricht, die im Neunten Teil des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung enthalten sind. Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll, mit einer umfassenden Neuregelung des deutschen Internationalen Insolvenzrechts bis zur Fertigstellung des Übereinkommens zu warten. Diese Neuregelung wird dann voraussichtlich in der Weise vorgenommen werden können, daß in das Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen eine Regelung aufgenommen wird, nach der die Vorschriften des Übereinkommens im wesentlichen unverändert auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten anzuwenden sind.
Für die Zwischenzeit reicht es aus, in einem neuen Art. 106 a des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung die wesentlichen Grundsätze eines modernen deutschen Internationalen Insolvenzrechts niederzulegen ..."
Danach hat als Vorbild vor allem das Konkursübereinkommen der Europäischen Gemeinschaften gedient. Art. 15 des inzwischen von allen Mitgliedstaaten paraphierten - nur von Großbritannien noch nicht unterzeichneten - Entwurfs bestimmt:
"Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Vertragsstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist."
Das entspricht im wesentlichen Art. 8 a des Entwurfs in der Fassung, die zur Zeit der Beratungen des Bundestages vorlag (vgl. ZIP 1992, 1197, 1199). Art. 15 ist im Hinblick auf die vertragsgemäß vorgesehene, automatische gegenseitige Anerkennung des Insolvenzverfahrens (Art. 16) auszulegen. Denn Art. 17 Abs. 1 bestimmt ausdrücklich:
"Die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 entfaltet in jedem anderen Vertragsstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt ..."
Vor diesem Hintergrund ist Art. 15 dahin zu verstehen, daß jeder Mitgliedsstaat, der für sein eigenes Insolvenzverfahren eine Prozeßunterbrechung vorsieht, diese in gleicher Weise auch ausländischen Insolvenzverfahren zugestehen muß, wenn die Prozeßführungsbefungis nach dem Recht des Eröffnungsstaates auf den Konkursverwalter übergeht. Der zurückhaltende Wortlaut des Art. 15 beruht nur darauf, daß nicht alle Mitgliedsstaaten für ihre eigenen Insolvenzverfahren eine automatische Prozeßunterbrechung kennen (vgl. Balz ZIP 1996, 948, 951 Fußn. 26); es sollte also lediglich eine stärkere prozessuale Wirkung ausländischer Verfahren im Vergleich mit eigenen vermieden werden (ebenso Hanisch EWiR 1996, 383, 384; Prütting ZIP 1996, 1277, 1282). Eine Einschränkung der durch Art. 17 Abs. 1 begründeten Pflicht, die substantiellen Wirkungen ausländischer Insolvenzverfahren umzusetzen, liegt darin nicht.
4.
Der hier in Luxemburg eröffnete Konkurs (faillite im Sinne des Art. 442 des luxemburgischen code de commerce) ist als solcher in Deutschland anerkennungsfähig. Das Verfahren bezweckt die Liquidation des Schuldnervermögens zur Befriedigung der Gemeinschaft aller Gläubiger. Für die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der in Luxemburg ansässigen Beklagten waren luxemburgische Gerichte in spiegelbildlicher Anwendung des § 71 Abs. 1 KO zuständig. Das luxemburgische Konkursverfahren beansprucht Auslandsgeltung für das weltweite Vermögen des Schuldners (Biver in: Jahn, Insolvenzen in Europa, 1994, S. 155; Hanisch EWiR 1990, 83, 84). Dementsprechend ist der luxemburgische Konkurs sowohl in Anhang A zum Europaratsentwurf als auch in Anhang B zum Europäischen Übereinkommen betreffend Insolvenzverfahren als ein anzuerkennendes "Liquidationsverfahren" aufgeführt.
Gemäß Art. 444 des luxemburgischen Code de Commerce entzieht das Konkurseröffnungsurteil dem Schuldner automatisch die Verwaltung seines gesamten Vermögens; der Schuldner verliert unter anderem das Recht, über sein Vermögen zu prozessieren. Statt dessen übt der Konkursverwalter das Verfügungs- und Verwaltungsrecht aus (Biver aaO S. 152 - so schon RGZ 14, 412, 414 f; OLG Zweibrücken WM 1990, 38, 39 [OLG Zweibrücken 17.04.1989 - 3 W 1/89]) [OLG Zweibrücken 17.04.1989 - 3 W 1/89]. Der vorliegende Passivprozeß betrifft die Konkursmasse, weil die eingeklagte Forderung im Konkursverfahren zu berücksichtigen wäre.
Kirchhof ,
Fischer,
Zugehör,
Ganter