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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1971, Az.: BVerwG VII P 16/70

Mitbestimmung bei einer Festsetzung der täglichen Arbeitszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG VII P 16/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 07.10.1970 - AZ: VGH VIII TK 3/69

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 173 - 176
  • PersVertrg 1971, 269
  • VerwRspr 23, 37
  • VerwRspr 23, 37 - 38
  • ZBR 1971, 286

Amtlicher Leitsatz

Die Verteilung der wöchentlich festgelegten Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage unterliegt gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a) PersVG der Mitbestimmung des Personalrats.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 7. Oktober 1970 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, daß dem Antragsteller an dem Entwurf der Dienstzeitregelung ein Mitbestimmungsrecht zustand.

Gründe

1

I.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1969 wurde die gesetzlich und tariflich festgelegte Arbeitszeit der Bediensteten der Deutschen Bundesbahn von 44 auf 43 Stunden pro Woche herabgesetzt. Daraufhin wurde dem Antragsteller vom Beteiligten der Entwurf einer Verfügung vorgelegt, durch die die Arbeitszeit im inneren Dienst bei der Bundesbahndirektion Kassel für die Zeit vom 24. Februar 1969 an neu geregelt werden sollte, und zwar wie folgt:

montags und dienstags7.30 bis 17.00 Uhr +)
mittwochs und donnerstags7.30 bis 16.30 Uhr +)
freitags7.30 bis 16.00 Uhr +)
sonnabends dienstfrei.
+) einschließlich einer nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Pause von etwa 30 Minuten.
2

Der Antragsteller versagte seine Zustimmung zu dieser Regelung und regte angesichts der Zuglage an, die eine Stunde Arbeitszeitverkürzung nicht auf zwei Tage (Mittwoch und Donnerstag) zu verteilen, sondern an jedem Donnerstag den Dienstschluß auf 16.00 Uhr festzusetzen unter Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten an den anderen Werktagen. Der Beteiligte widersprach diesem Vorschlag und stellte sich auf den Standpunkt, die Einwendungen des Antragstellers beträfen die Dauer der täglichen Arbeitszeit an den beiden genannten Werktagen. An der Dauer der Arbeitszeit bestehe jedoch kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Der Beteiligte setzte daraufhin mit Verfügung vom 12. Februar 1969 die Dienstzeit wie im Entwurf vorgesehen fest.

3

Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen, daß die von der Bundesbahndirektion Kassel mit Verfügung vom 12. Februar 1969 für die Bediensteten ihrer Dienststelle angeordnete Festlegung der Arbeitszeit unwirksam sei.

4

Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Er führt aus: Die Verteilung der wöchentlich festgelegten Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage betreffe die formellen Arbeitsbedingungen, an denen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bestehe.

5

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers weiterverfolgt. Er rügt Verletzung des § 67 Abs. 1 Buchst. a) des Personalvertretungsgesetzes - PersVG -. Das Beschwerdegericht habe die Weisung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn außer acht gelassen, wonach der Dienst nur an einem Werktag frühestens um 16.00 Uhr enden dürfe. Eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Dauer der täglichen Arbeitszeit sei deshalb notwendig, weil die Bundesbahndirektion im Hinblick auf ihre öffentlich-rechtlichen Funktionen zu gleichen Zeiten im ganzen Bundesgebiet besetzt sein müßte. Das Mitbestimmungsrecht könne nur dort gegeben sein, wo keine ausdrückliche Weisung eine Dienstzeitenregelung verbiete. Hilfsweise macht der Beteiligte geltend, eine Unterscheidung zwischen materiellen und formellen Arbeitsbedingungen sei im Personalvertretungsgesetz nicht gerechtfertigt. Ein Mitbestimmungsrecht an der täglichen Arbeitsdauer bestehe jedenfalls nicht. Die tägliche Arbeitszeit sei ein Faktum, das gerade bei der Bundesbahn den individuellen Regelungen der Direktionen entzogen sei.

6

Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

Der Oberbundesanwalt stimmt dem Beschwerdegericht zu.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

9

Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, deren Dauer gesetzlich und tariflich festgelegt ist, auf die einzelnen Arbeitstage betrifft die Lage der Arbeitszeit an dem jeweiligen Tage und damit ihren Beginn und ihr Ende. Sie unterliegt gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a) des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - der Mitbestimmung des Personalrats.

10

Soweit es sich um die in einem bestimmten Zeitraum zu erbringende Arbeitsleistung handelt, geht es um die Bemessung von Leistung und Gegenleistung und damit um eine materielle Arbeitsbedingung, die der Beteiligung des Personalrats grundsätzlich entzogen ist. Der Einwand des Beteiligten, daß die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Arbeitsbedingungen in Personalvertretungssachen sich allein schon deshalb verbiete, weil dieses Gesetz auch materielle Arbeitsbedingungen der Mitbestimmung unterwerfe, ist nicht richtig. Die vom Beteiligten zur Stützung seiner Auffassung angeführte Vorschrift des § 67 Abs. 1 Buchst. f) PersVG über die Aufstellung der Entlohnungsgrundsätze und die Festsetzung der Akkordlohnsätze betrifft nicht eine materielle Arbeitsbedingung, sondern, wie der Senat bereits im Beschluß vom 17. Januar 1969 - BVerwG VII P 9.67 - (PersVertr. 1969, 179) ausgeführt hat, die Art und Weise der Zahlung, also ebenfalls eine formelle Arbeitsbedingung. Daher hat auch im Personalvertretungsgesetz die im Betriebsverfassungsgesetz seit langem anerkannte Trennung zwischen materiellen und formellen Arbeitsbedingungen durchaus ihre Berechtigung.

11

Wieviel Stunden Arbeitszeit in einem bestimmten Zeitraum abzuleisten sind, betrifft die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung. Sie pflegt heute wöchentlich festgesetzt zu werden, wie sich aus der allgemein gebräuchlichen Bezeichnung 40-Stunden-Woche ergibt. Um diese Bemessung der wöchentlichen Arbeitszeit geht es im vorliegenden Falle nicht. Sie beträgt 43 Stunden und ist für die Bediensteten der Bundesbahn gesetzlich oder tariflich festgelegt. Streit besteht lediglich über die Verteilung der zu leistenden Arbeit auf die einzelnen Arbeitstage. Damit sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Gegenstand der Verfügung des Beteiligten. Die Arbeitsdauer, 43 Stunden pro Woche, wird durch die Festsetzung, wie sich diese Stunden auf die einzelnen Tage verteilen, nicht berührt. Der Beteiligte meint, er bestimme durch seine Verfügung die der Mitbestimmung entzogene Dauer der täglichen Arbeitszeit. Dabei berücksichtigt er nicht den Bemessungsmaßstab für die Arbeitsdauer. Dieser ist nämlich die Woche und nicht die einzelnen Tage. Wäre der Tag Grundlage für die Bemessung der Arbeitsdauer, so würde man beispielsweise von einem 8- oder 9-Stundentag sprechen. In diesem Falle träfe die Auffassung des Beteiligten zu, daß dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nicht zustehe. Er könnte in diesem Falle nur darüber mitbestimmen, wann die Arbeitszeit an jedem Tage beginnen soll, während sich dann das Ende automatisch aus der Bemessung der täglichen Arbeitszeit ergäbe. Eine unterschiedliche Verteilung auf die einzelnen Tage käme in diesem Falle nicht in Betracht. Die in § 67 Abs. 1 Buchst. a) PersVG enthaltene Bezeichnung "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" zeigt jedoch, daß der Gesetzgeber von der schon damals üblichen Bemessung der Arbeitsdauer pro Woche ausgegangen ist, und daß er die Verteilung dieser Arbeitszeit auf die einzelnen Tage im Auge gehabt hat. Denn nur in diesem Falle kann sich eine Einwirkung des Personalrats auch auf das Ende der täglichen Arbeitszeit ergeben. Bei einer von vornherein pro Tag festgesetzten Arbeitszeit wäre ein solcher Spielraum - von der Bestimmung über die Pausen abgesehen - überhaupt nicht gegeben.

12

Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich auf die Entscheidung des Senats vom 14. Juni 1968 - BVerwG VII P 9.66 - (BVerwGE 30, 39), in der ausgeführt ist, der Streit, ob sich die Mitbestimmung nur auf die Lage der Arbeitszeit oder auf die Arbeitsdauer erstrecke, bedürfe keiner Entscheidung, weil im Bereich der Bundesbahn die Arbeitsdauer gesetzlich oder tariflich festgelegt sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß dadurch das Problem verschoben werde, ist, wie bereits die vorangegangenen Ausführungen zeigen, nicht zutreffend. Auch wenn man eine Mitbestimmung an der Festlegung der Arbeitsdauer verneint, so ist die Verteilung der für eine Woche bemessenen Arbeitsdauer auf die einzelnen Arbeitstage die Festsetzung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit. Es gibt nämlich keine täglich bemessene Arbeitsdauer, sondern nur eine nach der Woche bemessene. § 67 Abs. 1 Buchst. a) PersVG spricht deshalb auch zutreffend von der täglichen Arbeitszeit und nicht etwa von der täglichen Arbeitsdauer.

13

Die Weisung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn an die Direktionen, die Arbeitszeit nicht vor 16.30 Uhr enden zu lassen, vermag das gesetzlich festgelegte Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht auszuschalten. Eine etwaige Beteiligung des Hauptpersonalrats vor Erlaß dieser Verfügung nach § 58 PersVG schließt das Mitwirkungsrecht der jeweils zuständigen Personalvertretungen am Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht aus. Nur eine Dienstvereinbarung könnte diese Wirkung haben.

14

Die Entscheidungsformel bedarf einer klarstellenden Berichtigung. Es ist nicht Aufgabe des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, die rechtlichen Folgen einer unterlassenen Beteiligung der Personalvertretung an einer bestimmten Maßnahme festzustellen. Aufgabe ist es vielmehr, Geschäftsführung und Zuständigkeit der Personalvertretung im Streitfalle zu klären. Demgemäß muß sich die Feststellung darauf beziehen, ob dem Personalrat an der hier umstrittenen Maßnahme des Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht zustand oder nicht. Dem trägt die Neufassung der Entscheidungsformel Rechnung.