Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1968, Az.: BVerwG VII P 9.66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 9.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 02.03.1966 - AZ: BPV 4/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 30, 39 - 43
- DÖV 1970, 213 (amtl. Leitsatz)
- PersVertretg 1968, 284
- ZBR 1968, 285
Amtlicher Leitsatz
Das Mitbestimmungsrecht des § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVGüber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erstreckt sich nicht auf die in den E-Lok-Dienstplänen enthaltenen Zeitwerte für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 2. März 1966 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den in den E-Lok-Dienstplänen für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst vorgesehenen Zeitbedarf, den sie für zu knapp bemessen halten. Nach § 9 der Dienstdauervorschriften für das Betriebs- und Verkehrspersonal der Deutschen Bundesbahn vom 1. November 1953 (DDV) ist unter Vorbereitungs- und Abschlußdienst die Tätigkeit zu verstehen, die zur Übernahme und Übergabe der Dienstgeschäfte auszuführen ist.
Der Antragsteller zu 1) lehnte die von ihm begehrte Zustimmung zu den von dem Beteiligten zu 1) aufgestellten Dienstplänen mit der Begründung ab, das Personal müsse infolge der zu knapp bemessenen Zeitwerte für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst die Arbeit bis zu zehn Minuten vor dem planmäßigen Dienstbeginn aufnehmen, um eine pünktliche Bespannung der Züge zu gewährleisten.
Die daraufhin der Beteiligten zu 2) zugeleiteten Dienstpläne wurden von dieser dem Antragsteller zu 2) vorgelegt, der ebenfalls seine Zustimmung verweigerte. Nunmehr wies die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) an, die Dienstpläne endgültig einzuführen.
Das von den Antragstellern eingeleitete Beschlußverfahren auf Feststellung, der Beteiligte zu 1) hätte die Dienstpläne nur mit Zustimmung des Antragstellers zu 1) einführen dürfen, hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht führt aus: Es werde um die Richtigkeit des von der Bundesbahn für ihren gesamten Bereich zentral festgelegten Schlüssels zur arbeitszeitlichen Bewertung der Vorbereitungs- und Abschlußzeiten gestritten, also um die Dauer der Arbeitszeit und nicht um Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, über die allein der Personalrat mitzubestimmen habe.
Die Antragsteller verfolgen mit der vom Fachsenat zugelassenen Rechtsbeschwerde ihr Antragsbegehren weiter und beantragen zusätzlich die Feststellung, daß die Beteiligte zu 2) nicht berechtigt gewesen sei, die endgültige Einführung der Dienstpläne anzuordnen.
Die Antragsteller rügen die Verletzung der §§ 62, 67 Abs. 1 Buchst. a des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - und machen geltend, die Beteiligten seien nicht berechtigt gewesen, über die vom Antragsteller zu 1) vorgebrachten Einwände zu entscheiden. Nach Versagung der Zustimmung hätte das Einigungsverfahren eingeleitet werden müssen. Es handele sich auch um einen Mitbestimmungsfall, weil es darum gehe, den in den Dienstplänen festgelegten Beginn der täglichen Arbeitszeit mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme in Einklang zu bringen. Dasselbe gelte auch für das Dienstende.
Die Beteiligten bitten, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie machen geltend, die Bestimmung der Arbeitszeitwerte falle in die mitwirkungsfreie Direktionsbefugnis der Deutschen Bundesbahn.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Beteiligte zu 1) war nicht verpflichtet, das Einigungsverfahren nach den §§ 62 Abs. 4 und 5, 63 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) einzuleiten, nachdem der Antragsteller zu 1) seine Zustimmung zu den Dienstplänen versagt hatte.
Im Vordergrund des zwischen Antragsteller und Beteiligten bestehenden Streits steht nicht die Frage, ob die vom Antragsteller zu 1) gegen die Bemessung der Zeitwerte für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst erhobenen Einwände sachlich berechtigt sind, sondern es geht in erster Linie darum, Umfang und Grenzen des dem Personalrat bei Dienstplänen zustehenden Mitbestimmungsrechtes festzulegen. Da somit ein Streit um die Zuständigkeit des Personalrats vorliegt, sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG zur Entscheidung berufen.
Die von den Antragstellern vertretene Meinung wäre nur dann richtig, wenn dem Personalrat an Dienstplänen im vollen Umfange ein Mitwirkungsrecht zustünde. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Angelegenheiten, in denen der Personalrat mitzubestimmen hat, sind in den §§ 67 und 71 PersVG einzeln aufgezählt. Lediglich in § 67 Abs. 2 PersVG ist von Dienstplänen die Rede. Hieraus kann aber nicht auf ein umfassendes Mitwirkungsrecht geschlossen werden. Diese Vorschrift beschränkt das nach § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG bestehende Mitbestimmungsrecht über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auf die Grundsätze der Dienstplangestaltung, wenn die Arbeitszeit nach von der. Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß. Die Mitbestimmung des Personalrats an Dienstplänen ergibt sich, wie diese Regelung zeigt, aus § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG.
Der Hinweis der Antragsteller, daß der Senat ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats an den Dienstplänen im vollen Umfange anerkannt habe, ist nicht richtig. In dem Beschluß vom 16. Dezember 1960 - BVerwG VII P 6.59 - (BVerwGE 11, 303) ist die Frage der Mitbestimmung an den Dienstdauervorschriften des Betriebs- und Verkehrspersonals der Deutschen Bundesbahn entschieden worden; über den Umfang der Mitbestimmung an Dienstplänen ist nichts gesagt. Der Senat hat dagegen in der Entscheidung vom gleichen Tage - BVerwG VII P 8.59 - (BVerwGE 11, 307), in der er sich mit der Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen in bezug auf Dienstpläne befaßt hat, ausdrücklich ausgesprochen, daß sich diese nur auf die der Mitbestimmung unterliegende Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht dagegen auf die personelle Besetzung eines Dienstpostens beziehen könnten.
Da bei Dienstplänen stets geprüft werden muß, inwieweit sie eine mitbestimmungsbedürftige Angelegenheit regeln, ist der dabei entstehende Streit über Umfang und Grenzen der Mitwirkung bei Dienstplänen eine die Zuständigkeit der Personalvertretungen betreffende Frage. Im Einigungsverfahren kann nicht darüber, sondern nur über die zwischen. Personalrat und Dienststelle bestehenden Meinungsverschiedenheiten über Richtigkeit und Zweckmäßigkeit einer beabsichtigten Maßnahme entschieden werden. Die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung vermag keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten, wenn ein Mitbestimmungsrecht in der streitigen Angelegenheit tatsächlich nicht besteht. Deshalb muß dieser Punkt im Streitfalle zunächst durch eine gerichtliche Entscheidung im Beschlußverfahren geklärt werden.
Die nach Ansicht der Antragsteller nicht richtig ermittelten Zeitwerte für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst gehören nicht zum Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, über die der Personalrat nach § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG bei Dienstplänen mitzubestimmen hat.
Der bei dieser Vorschrift bestehende Streit, ob die Mitbestimmung sich nur auf die Lage der Arbeitszeit oder auch auf die Arbeitsdauer erstreckt, bedarf keiner Entscheidung. Im Bereich der Bundesbahn ist die Arbeitsdauer gesetzlich oder tariflich festgelegt, so daß schon nach der in § 67 Abs. 1 PersVG enthaltenen Einschränkung eine Mitbestimmung in bezug auf die Arbeitsdauer nicht in Betracht kommt.
Bei der Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist es Aufgabe des Personalrats, darauf zu achten, daß die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften insbesondere für die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen bei der Festlegung der Arbeitszeit berücksichtigt und daß berechtigte Wünsche von Bediensteten, die sich beispielsweise bei allzu frühem Dienstbeginn aus dem Fehlen zumutbarer Verkehrsverbindungen ergeben können, in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht werden.
Die Antragsteller machen insoweit keine Bedenken gegen die Dienstpläne geltend.
Die Bemessung von Arbeitsleistung und Personalbedarf hat mit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nichts zu tun. Richtig ist zwar, daß die Beteiligten unter Zugrundelegung der von der Bundesbahn festgesetzten Zeitwerte für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst wie auch für andere innerhalb der Arbeitszeit zu erbringende Dienstleistungen Beginn und Ende der Arbeitszeit errechnen und dementsprechend festlegen. Maßgebend ist für die Bediensteten allein die in den Dienstplänen festgelegte Lage der Arbeitszeit. Sie sind nicht verpflichtet, die Arbeit früher zu beginnen oder später zu beenden. Nur diese verbindliche Regelung kann Gegenstand der Mitbestimmung sein, um die berechtigten Belange der Bediensteten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang bringen zu können. Die zeitliche Bewertung der innerhalb der Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistungen dagegen ist eine interne, die Bediensteten nicht bindende Berechnung der Bundesbahn, mit der sie wie andere Dienststellen und Unternehmen Arbeitsumfang und Personalbedarf bemessen kann. Fehlberechnungen und falsche Bemessungen gehen zu Lasten der Bundesbahn, weil sie im Bereich dieser mitbestimmungsfreien Direktionsbefugnis allein das Risiko zu tragen hat. Der einzelne Bedienstete ist, wenn er bei pünktlicher Aufnahme der Arbeit zu dem in den Dienstplänen festgelegten Zeitpunkt die Arbeitsleistungen nicht innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit erfüllen kann, nicht verpflichtet, mit dem Dienst früher zu beginnen oder später aufzuhören, um eine falsche zeitliche Bemessung seiner Arbeitsleistungen auszugleichen.
Die Antragsteller können auch aus § 67 Abs. 2 PersVG kein Mitbestimmungsrecht in dieser Frage herleiten. Bei den Grundsätzen, auf die sich unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen die Mitbestimmung beschränkt, muß es sich, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, um solche handeln, die die Festsetzung der täglichen Arbeitszeit betreffen, so z.B. um die Frage, in welcher Reihenfolge die Bediensteten heranzuziehen sind und wann ihnen Ausgleich zu gewähren ist.
Die Entscheidung, daß dem Personalrat an der Festsetzung der Zeitwerte für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst kein Mitbestimmungsrecht zusteht, schließt nicht aus, daß der Personalrat sich im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben daran beteiligen kann (§ 57 PersVG) oder nach § 58 PersVG daran zu beteiligen ist. Ob und inwieweit solche Beteiligungsrechte bestehen, bedarf jedoch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung.
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer