Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1969, Az.: BVerwG VII P 9.67
Begriff der "Entlohnung"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 9.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 19.06.1967 - AZ: Bs PH 2/66
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZBR 1969, 187
Amtlicher Leitsatz
Dem Personalrat steht nach hamburgischem Personalvertretungsrecht ein Mitwirkungsrecht an Verwaltungsanordnungen, die den Empfängerkreis einer besoldungsrechtlichen Zulage festlegen, nicht zu.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz - vom 19. Juni 1967 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hamburgischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer nach dem Personalvertretungsgesetz - vom 4. November 1966 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung A, die als Anlage 1 dem Hamburgischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 4. Januar 1966 - HmbBesG - beigefügt ist, können Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 5 a bis A 8 a im Posten- und Streifendienst der Schutzpolizei und der Wasserschutzpolizei nach näherer Bestimmung der Behörde für Inneres im Einvernehmen mit dem Personalamt neben der Zulage nach Nr. 3 eine widerrufliche und nicht ruhegehaltfähige Zulage von 36 DM monatlich erhalten.
Die Behörde für Inneres erließ durch mehrere Verfügungen Bestimmungen über die Gewährung einer Streifendienstzulage an Polizeibeamte.
Der Antragsteller rügte, daß dabei verdiente Gruppen des Außendienstes nicht berücksichtigt worden seien, und begehrte, an den Verfügungen im Wege der Mitbestimmung beteiligt zu werden.
Als die Beteiligte dies ablehnte, leitete der Antragsteller ein Beschlußverfahren ein mit dem Antrag,
festzustellen, daß er bei der Ermittlung und Festlegung des Kreises der Polizeivollzugsbeamten, dem eine Zulage nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung - Anlage 1 zum Hamburgischen Besoldungsgesetz - zustehe, mitzubestimmen habe.
Die Fachkammer des Hamburgischen Verwaltungsgerichts wies den Antrag zurück. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz - den Beschluß des Verwaltungsgerichts auf und entsprach dem Feststellungsbegehren des Antragstellers. Es bejaht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Festlegung des für die Zulage in Betracht kommenden Personenkreises auf Grund des § 67 Abs. 1 Buchst. f des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes - HmbPersVG - und führt aus, wenn auch diese Vorschrift von Entlohnungsgrundsätzen spreche, so ließen sich daraus durchschlagende Bedenken gegen ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht herleiten. Zwar würden Beamte besoldet und nicht entlohnt. Nach dem Sinn dieser Vorschrift scheide jedoch ein Mitbestimmungsrecht nur dann aus, wenn die Entlohnungsgrundsätze durch Gesetz oder Tarifvertrag zwingend geregelt seien. Grundsätzlich werde die Beamtenbesoldung durch Gesetz festgelegt, während bei den Angestellten und Arbeitern dies durch Tarifverträge geschehe; jedoch gebe es hier wie dort Ausnahmen. Bei der Festlegung des für die Zulage nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung in Betracht kommenden Empfängerkreises gehe es - wie bei der Einführung von Sonderentgelten - um die Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes; hierzu zählten nämlich nicht nur technische Fragen, wie die Entlohnungsmethode, sondern auch materielle Bestimmungen. Da nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung nicht alle Polizeivollzugsbeamten im Posten- und Streifendienst die Zulage erhalten sollten, sondern nur ein engerer Kreis, der durch die Behörde für Inneres im Einvernehmen mit dem Personalamt näher bestimmt werde, liege insoweit eine echte Ermessensentscheidung der Beteiligten vor. Sie bedürfe der Mitwirkung des Antragstellers.
Die Beteiligte hat die vom Fachsenat zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Sie erstrebt die Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz.
Sie rügt, daß das Beschwerdegericht den § 67 Abs. 1 Buchst. f HmbPersVG falsch ausgelegt habe. Die Bestimmungen über die Gewährung einer Streifendienstzulage an Polizeivollzugsbeamte könnten nicht als Entlohnungsgrundsätze im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Der angefochtene Beschluß des Beschwerdegerichts beruht auf einer Verletzung des § 67 Abs. 1 Buchst. f des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 18. Oktober 1957 (GVBl. S. 473) - HmbPersVG -. Dem Antragsteller steht auf Grund dieser Vorschrift an den von der Beteiligten im Einvernehmen mit dem Personalamt erlassenen Verfügungen zur näheren Bestimmung der Polizeivollzugsbeamten, die nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung. Anlage 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 4. Januar 1966 (GVBl. S. 9, 46) - HmbBesG -, eine Zulage erhalten, ein Mitbestimmungsrecht nicht zu.
Nach § 67 Abs. 1 Buchst. f HmbPersVG hat der Personalrat über Aufstellung der Entlohnungsgrundsätze und Festsetzung der Akkordlohnsätze mitzubestimmen. Das Beschwerdegericht meint, die näheren Bestimmungen über den Empfängerkreis einer besoldungsrechtlichen Zulage seien als die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen anzusehen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das Beschwerdegericht läßt sich weder mit dem Wortlaut vereinbaren noch aus dem Sinngehalt der Regelung rechtfertigen.
Der Begriff der "Entlohnung" bezieht sich nach dem Sprachgebrauch eindeutig auf das Entgelt der Arbeiter. Nur ihr Entgelt wird als Lohn bezeichnet. Bei Beamten dagegen spricht man von Dienstbezügen oder Besoldung, während Angestellte eine Vergütung erhalten.
Daß der Begriff der Entlohnung einen über seine Wortbedeutung hinausgehenden Sinn haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber unterscheidet stets genau die einzelnen geldlichen Zuwendungen an Bedienstete und verwendet zu ihrer Bezeichnung die dafür allgemein vorgesehenen und meist auch schon anderweitig festgelegten dienst- oder arbeitsrechtlichen Begriffe. So spricht er in § 66 Abs. 1 HmbPersVG von Unterstützungen und Vorschüssen und unterscheidet in § 67 Abs. 1 Buchst. b HmbPersVG zwischen Dienstbezügen und Arbeitsentgelten. Deshalb vermag das Argument, der Gesetzgeber habe bei dem Wort "Entlohnungsgrundsätze" einen Sammelbegriff für das Entgelt aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes verwandt, nicht zu überzeugen. Hätte der Gesetzgeber eine dahin gehende Absicht gehabt, so hätte er bereits in § 67 Abs. 1 Buchst. b HmbPersVG von "Zeit und Ort der Entlohnung" gesprochen. Da er an dieser Stelle zwischen "Dienstbezügen und Arbeitsentgelten" unterschieden hat, erscheint es ausgeschlossen, daß er innerhalb derselben Vorschrift einen von der Wortbedeutung her sich eindeutig auf das Entgelt der Arbeiter beziehenden Begriff ohne jeden darauf hinweisenden Zusatz als einen Sammelbegriff verstanden wissen will.
Der in § 67 Abs. 1 Buchst. f HmbPersVG weiter erwähnte Fall der Mitbestimmung bei der Festsetzung der Akkordlöhne läßt vielmehr durch seine Zusammenfassung mit der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen erkennen, daß es sich bei dieser im Buchstaben f enthaltenen Regelung ausschließlich um Mitbestimmungsfälle in Angelegenheiten der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter handelt.
Das Beschwerdegericht begründet seine Auffassung wie folgt: Die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen sei dann ausgeschlossen, wenn diese Grundsätze durch Gesetz oder Tarif geregelt seien. Daraus müsse gefolgert werden, daß bei Beamten eine der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen entsprechende Maßnahme dann vorliege, wenn das Gesetz, das das Entgelt der Beamten festlege, Verwaltungsanordnungen vorsehe, durch die der Kreis von Zulageempfängern zu bestimmen sei.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach § 67 HmbPersVG steht die dort vorgesehene Mitbestimmung des Personalrats in allen Fällen unter dem Vorbehalt, daß eine tarifliche oder gesetzliche Regelung fehlt. Schon aus diesem Grunde ist es verfehlt, daraus ableiten zu wollen, daß § 67 Abs. 1 Buchst. f HmbPersVG auch Besoldungsgrundsätze von Beamten erfaßt.
Aber auch aus einem weiteren Grunde kann es sich bei der näherer Bestimmung des für die Zulage nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung in Betracht kommenden Kreises von Polizeivollzugsbeamten nicht um die Aufstellung von "Entlohnungsgrundsätzen" handeln. Entlohnungsgrundsätze beziehen sich nämlich darauf, wie die Entlohnung durchgeführt werden soll (z.B. als Zeitlohn, Akkordlohn, Leistungslohn, Anrechnung von Naturalleistungen), also auf die technische Seite der Lohnberechnung, nicht aber darauf, ob ein bestimmter Lohn oder ein Teil zusätzlich gezahlt werden soll. Die materielle Seite wird von den Entlohnungsgrundsätzen nicht erfaßt. Bei den Verfügungen der Beteiligten handelt es sich nicht darum, wie der Lohn oder ein Teil des Lohnes gezahlt werden soll, sondern ob ein zusätzlicher Lohn gewährt wird.
Schließlich kann ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht aus § 67 Abs. 1 Buchst. a HmbPersVG hergeleitet werden. Bei der Zulage nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes handelt es sich nicht um eine der Unterstützung gleichzusetzende soziale Zuwendung, sondern um das Entgelt für eine mit besonderen Erschwernissen verbundene Dienstleistung. Ob der Antragsteller nach § 58 HmbPersVG vor Erlaß der Bestimmungen über den Empfängerkreis der Zulage zu beteiligen ist, kann dahingestellt bleiben, weil diese Frage nicht Gegenstand des Antragsverfahrens ist.
Dr. Zinser
Reimer
Fischer
Dr. Heddaeus