Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1993, Az.: BVerwG 2 C 22/90
Schulklasse; Lungentuberkulose; Schulunterricht; Dienstliche Verrichtung; Dienstunfall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 22/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 12.05.1987 - AZ: 10 K 844/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.06.1990 - AZ: 6 A 1841/87
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG
- § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG
- § 31 DV § 1 BeamtV
- § 31 DV Anl. 1 Nr. 3101 BeamtV
- § 31 BeamtVG § 1 Verordnung zur Durchführung des Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung Nr. 3101
Fundstelle
- DokBer B 1994, 114
Amtlicher Leitsatz
Eine in einem Einzelfall in einer Schulklasse auftretende Lungentuberkulose macht für den Lehrer die Erteilung des Schulunterrichts noch nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr einer Infektion an Lungentuberkulose typisch ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist als Lehrerin Beamtin auf Lebenszeit und steht im Dienst des Beklagten. Im Jahre 1985 war sie Lehrerin in einer Hauptschulklasse, in der sie wöchentlich 8 Stunden Unterricht erteilte. Nach den Unterrichtsstunden besprach sie in der Pause regelmäßig mit einem Schüler die Hausaufgaben sowie sein Unterrichtsstörendes Verhalten. Am 27. September 1985 wurde dieser Schüler mit offener Lungentuberkulose in das Krankenhaus eingeliefert. Die daraufhin angeordnete ärztliche Untersuchung sämtlicher Schüler und Lehrer des Schulzentrums ergab - mit Ausnahme der Klägerin - keine weiteren Tuberkuloseerkrankungen. Bei ihr wurde am 2. Oktober 1985 ebenfalls eine offene Lungentuberkulose festgestellt. Nach längerer stationärer Behandlung nahm die Klägerin ihren Dienst am 3. März 1986 wieder auf.
Ihren Antrag auf Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall lehnte der Regierungspräsident Düsseldorf ab. Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalles im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG seien nicht erfüllt, denn es fehle bereits an der zeitlichen Bestimmbarkeit des Unfallereignisses, weil sich nicht feststellen lasse, wann die Klägerin sich mit Tuberkulose infiziert habe. Die Tuberkuloseerkrankung der Klägerin gelte auch nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Dienstunfall. Sie sei nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung als Hauptschullehrerin der Gefahr einer Erkrankung an Lungentuberkulose nicht besonders ausgesetzt gewesen. Dabei komme es darauf an, ob der Beamte durch die von ihm konkret durchzuführende dienstliche Verrichtung - im ganzen gesehen ihrer Art nach - unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sei. Der von dem einzelnen Beamten zur Zeit der Infektion an dieser Krankheit ausgeübten Tätigkeit müsse eine hohe Wahrscheinlichkeit der Infektion mit gerade dieser Erkrankung anhaften. Das Ansteckungsrisiko der Klägerin in der von ihr unterrichteten Klasse sei in diesem Sinne nicht im entscheidenden Maße wesentlich höher als das der allgemeinen Bevölkerung gewesen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des häufigeren nahen Kontaktes, den sie nach dem Unterricht zu dem infizierten Schüler hatte. Von entscheidender Bedeutung sei, daß es sich bei der Tuberkuloseerkrankung des Schülers lediglich um einen Einzelfall gehandelt habe. Aus Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung könne die Klägerin - unabhängig davon, ob ihre Lungentuberkulose unter diese Bestimmung falle -nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils begehrt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Tuberkuloseerkrankung der Klägerin keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG darstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegen nicht vor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Grundsätzlich kann auch eine Infektionserkrankung ein solches Ereignis sein (st. Rspr., vgl. BVerwGE 11, 229 <230>).
Dies setzt jedoch die Feststellung voraus, daß der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Die Eingrenzbarkeit lediglich eines Zeitraumes genügt hingegen ebensowenig wie die nur abstrakte Bestimmbarkeit des Zeitpunkts der Infektion, die nach ärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit und die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat. Lassen sich Ort und Zeit einer Infektion nicht genau feststellen, so geht das zu Lasten des Beamten, der die materielle Beweislast trägt (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - <Buchholz 232 § 46 Nr. 3 m.w.N.> und vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 50.87 -, <Buchholz 237.7 § 34 Nr. 8>).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend sind, fehlt es bereits an der zeitlichen Bestimmbarkeit, da die Inkubationszeit der Tuberkulose vom Eindringen der Tbc- Bakterien bis zur Tuberkulinkonversion vier bis sechs Wochen beträgt. Darüber hinaus ist nicht festgestellt, daß sich die Klägerin in der Schule und nicht an einem anderen Ort infiziert hat. Danach fehlt es bereits in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für die Anerkennung der Tuberkulose der Klägerin als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I 1004) und Nr. 3101 der Anlage 1 zur Verordnung zur Änderung der Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) verneint. Als Dienstunfall gilt danach eine Krankheit dann, wenn ein Beamter, der nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer der in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung enumerativ und abschließend aufgeführten Krankheiten erkrankt, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (vgl. Beschluß vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - <Buchholz 232 § 135 Nr. 59>).
Nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung sind Infektionskrankheiten dann Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Als Infektionskrankheit wird die Erkrankung an Tuberkulose danach von Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nach bestimmten Maßgaben grundsätzlich erfaßt. Nr. 3101 - letzte Alternative - fordert eine der betreffenden Tätigkeit innewohnende besondere, den übrigen aufgeführten Tätigkeiten vergleichbare Gefährdung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.V.m. der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung die in Nr. 3101 aufgeführte Infektionskrankheit nur dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (vgl. u.a. BVerwGE 34, 4 [BVerwG 04.09.1969 - BVerwG II C 106.67] <6>).
Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung getroffen, daß das Ansteckungsrisiko der Klägerin in der von ihr unterrichteten Klasse mit dem tuberkulosekranken Schüler nicht im entscheidenden Maße wesentlich höher war als das der allgemeinen Bevölkerung. Es hat dabei berücksichtigt, daß die Klägerin in der betreffenden Hauptschulklasse wöchentlich acht Unterrichtsstunden erteilt und sie den erkrankten Schüler zusätzlich nach Beendigung der Stunde zu sich an ihr Pult hat kommen lassen, um sich mit ihm unterrichtsbezogen zu unterhalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei der Tuberkuloseerkrankung des Schülers um einen Einzelfall.
Unter Zugrundelegung dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, daß die Klägerin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an Tuberkulose nicht besonders ausgesetzt war. Ein Einzelfall von Lungentuberkulose in einer Schulklasse macht die Erteilung des schulischen Unterrichts einschließlich der hier erfolgten Einzelbetreuung noch nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr einer Infektion an Lungentuberkulose typisch ist. Auch die zeitliche Dauer sowie die Häufigkeit des Kontakts mit dem an Lungentuberkulose erkrankten Schüler sind, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, keine Umstände, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Derartige Kontakte mit Erkrankten können jederzeit erfolgen, wenn mehrere Personen - etwa in Dienstzimmern, die mit mehreren Beamten besetzt seien - regelmäßig zusammentreffen. Die Frage, wie die Sachlage zu beurteilen wäre, wenn die Tuberkuloseerkrankung gehäuft aufgetreten wäre, kann hier offenbleiben, denn dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall (vgl. dazu BVerwGE 11, 229 ff.; 34, 4 ff.).
Mit diesem Ergebnis befindet sich der erkennende Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - II RU 33/87 - <NZA 1988, 823>) zu § 551 Reichsversicherungsordnung - RVO - in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Verordnung nebst deren Anlagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).