Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1989, Az.: BVerwG 9 B 207.89
Richter; Gerichtskundiges Wissen; Verfahren ohne Beweisführung; Amtliche Veranlassung; Begriff der Offenkundigkeit; Revision; Anfechtungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 207.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 19.05.1987 - AZ: A 4 K 8058/86
- VGH Baden-Württemberg - 16.03.1989 - AZ: A 12 S 959/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 1274 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1990, 437-438 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1989, 351-353
- NJW 1990, 3104 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Richter aus amtlicher Veranlassung ein sicheres Bild von tatsächlichen Verhältnissen, Ereignissen oder Zuständen gewonnen, so steht es ihm frei, sein - gerichtskundiges - Wissen in späteren Verfahren ohne Beweisführung zu verwenden.
Die Frage bleibt offen, ob Gerichtskundigkeit (hier: im Asylrechtsstreit) auch dann angenommen werden darf, wenn das Wissen des Richters auf einer Vielzahl von Erkenntnisquellen beruht, deren Aussage nur im Wege einer Beweiswürdigung festgestellt werden kann.
Redaktioneller Leitsatz
Es steht dem Richter frei, sein gerichtskundiges Wissen in späteren Verfahren ohne Beweisführung zu verwenden, wenn er aufgrund amtlicher Veranlassung ein sicheres Bild von Verhältnissen, Ereignissen oder Zuständen gewonnen hat.
Hinweise:
Der Begriff der Offenkundigkeit stellt einen Anfechtungsgrund in der Revision dar. Vgl. RGZ 143, 184.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Der Beigeladene rügt zunächst: Das Berufungsgericht habe die Erkenntnisquellen, Auskünfte und Gutachten, die in der mit Schreiben vom 24. Januar 1989 übersandten Liste enthalten seien, sowie diejenigen, die in der ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten ergänzenden Liste aufgeführt seien, nicht als Beweismittel beigezogen und verwertet, sondern lediglich als Grundlage eines für den Spruchkörper im Sinne des § 173 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO offenkundigen tatsächlichen zeitgeschichtlichen Geschehens in Sri Lanka in das Verfahren eingeführt, obwohl ihre Beiziehung als Beweismittel in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt worden sei. Wegen dieser Verfahrensweise, die zudem von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - abweiche, habe die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Gleichzeitig habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht und weiterhin den Anspruch des Beigeladenen auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dessen Antrag, die genannten Erkenntnisquellen als Beweismittel in das Verfahren einzuführen, nicht in der mündlichen Verhandlung durch Beschluß abgelehnt habe.
Diese Rügen greifen nicht durch.
Richtig ist zwar, daß in dem von der Beschwerde erwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - (Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28) ausgeführt ist, amtliche Auskünfte und Gutachten, die in einem anderen Rechtsstreit eingeholt worden sind, dürften im Wege des Urkundenbeweises - auch ohne Zustimmung der Beteiligten - herangezogen und gewürdigt werden. Damit ist jedoch lediglich entschieden worden, daß beim Vorliegen von Auskünften und Gutachten aus anderen Verfahren die auskunftgebende oder gutachtende Stelle in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht erneut zu den von ihr bereits behandelten Themen herangezogen zu werden braucht. Mit der Frage, ob aufgrund von Auskünften, Gutachten oder gutachtlichen Äußerungen aus anderen Verfahren die allgemeinen politischen Verhältnisse oder bestimmte Umstände im Herkunftsland des Asylsuchenden als gerichtskundig im Sinne des gemäß § 173 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren geltenden § 291 ZPO angesehen werden können, wovon das Berufungsgericht hier ausgegangen ist, befaßt sich die angeführte Entscheidung nicht, so daß das Berufungsgericht hiervon auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen sein kann.
Die Annahme des Berufungsgerichts führt jedoch auch nicht auf im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß zu den bei Gericht offenkundigen Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO auch solche Ereignisse, Verhältnisse oder Zustände gehören, von denen der Richter aus amtlicher Veranlassung Kenntnis erlangt hat, sofern sie ihm noch so bekannt sind, daß es der Feststellung aus den Akten nicht bedarf (vgl. RG LZ 1915, S. 754 Nr. 24 sowie RG JW 1932, S. 2992 Nr. 17). Hat der Richter in dieser Weise ein sicheres Bild von tatsächlichen Verhältnissen, Ereignissen oder Zuständen gewonnen, steht es ihm frei, dieses Wissen in späteren Verfahren ohne Beweisführung zu verwerten (vgl. BGHSt 6, 292 [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54]). Das mag unter den genannten Voraussetzungen je nach den umständen des Einzelfalles auch in Asylverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen sein. Allerdings ist zweifelhaft, ob von einer Gerichtskundigkeit auch dann gesprochen werden kann, wenn - wie hier - das Wissen des Tatsachenrichters über die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland des Asylsuchenden auf einer Vielzahl von ihm im Informationsaustausch amtlich zugänglich gewordener Erkenntnisquellen (allein die Liste vom 24. Januar 1989 enthält deren mehr als Hundert) beruht und - wie es in der Regel der Fall sein dürfte - nicht ohne vorherige Beurteilung der Richtigkeit der in ihnen mitgeteilten Tatsachen gewonnen werden konnte (vgl. dazu: Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 291 I 2 Fußn. 21 sowie Alsberg, JW 1918, S. 792).
Die in diesem Zusammenhang klärungsbedürftigen Fragen würden sich im vorliegenden Fall indessen nicht stellen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der vom Beigeladenen beanstandeten Verfahrensweise. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Berufungsgericht andere als die seiner Entscheidung als gerichtskundig zugrundegelegten Tatsachen festgestellt hätte, sofern es die in das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs eingeführten Erkenntnisquellen, unter denen sich auch die vom Beigeladenen im Schriftsatz vom 27. Februar 1989 auf Seite 3 angeführten befinden, statt dessen urkundenbeweislich verwertet hätte. Das läßt die Beschwerde mit ihrer Aufklärungsrüge jedoch nicht hervortreten. Daß die tatsächliche Lage im Norden Sri Lankas nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Sri Lanka und Indien nach den beigezogenen Erkenntnisquellen in Wirklichkeit anders beschaffen sei als im angefochtenen Urteil als gerichtsbekannt dargestellt, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa das Gegenteil von dem als gerichtskundig angesehen, was sich nach dem Vortrag der Beschwerde aus den im Schriftsatz vom 27. Februar 1989 angeführten Erkenntnisquellen in tatsächlicher Hinsicht ergeben soll. Es hat einen Asylanspruch des Beigeladenen nicht deshalb verneint, weil es infolge der von ihm angenommenen Gerichtskundigkeit in tatsächlicher Hinsicht bereits eine fehlende Gefährdung des Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka angenommen hätte. Das Begehren des Beigeladenen ist vielmehr deshalb ohne Erfolg geblieben, weil das Berufungsgericht nach den im Urteil des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (BVerwGE 72, 269) enthaltenen Maßstäben weder dem Vorgehen der indischen Truppen im Norden Sri Lankas noch einer eventuellen Festnahme des Beigeladenen bei einer Einreise nach Sri Lanka über den Flughafen von Colombo eine auf die Rasse oder die politische Überzeugung abzielende Motivation hat entnehmen können. Inwiefern diese Beurteilung anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht die im Schriftsatz des Beigeladenen vom 27. Februar 1989 angeführten Erkenntnisquellen urkundenbeweislich verwertet hätte, ist nicht ersichtlich.
Abgesehen davon, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, daß im Norden Sri Lankas gegenwärtig keine als politisch zu qualifizierende Gruppenverfolgung stattfinde und der Beigeladene auch keine in dieser Weise motivierte Einzelverfolgung zu befürchten habe, nicht nur auf von ihm als gerichtskundig angesehene Umstände abgehoben oder - wie die Beschwerde weiterhin meint - dies "einfach unterstellt". Es hat vielmehr insoweit in der Tat auch Erkenntnisquellen urkundenbeweislich bewertet. Es hat sich nämlich - was den Norden Sri Lankas anbelangt - durch die neuesten in das Verfahren eingeführten Auskünfte in seiner Ansicht bestätigt gesehen (Urteilsausfertigung S. 5 oben) und - was eine Einzelverfolgung des Klägers anbelangt - seine Auffassung aus der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka hergeleitet, die es den Pressemeldungen der letzten Zeit entnommen hat. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht von dem Inhalt dieser Erkenntnisquellen, die in der in der mündlichen Verhandlung nachträglich überreichten ergänzenden Liste enthalten sind, nicht schon im Sinne der Gerichtskundigkeit zuvor Kenntnis hatte, sondern sich diese im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erst durch Einsichtnahme in diese Unterlagen verschafft hat.
Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen als förmliche Beweismittel jedenfalls insoweit, als es sich um die im Schriftsatz des Beigeladenen vom 27. Februar 1989 angeführten handelt, nicht vorab nach § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluß verbeschieden, entspricht bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO gehören Ausführungen, wie sich der Beteiligte auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen Ablehnungsgründe erklärt hätte, insbesondere, welche anderen Tatsachen und Beweismittel er vorgebracht hätte, wenn sein Beweisantrag vorab durch Beschluß abgelehnt worden wäre (Beschluß vom 13. September 1977 - BVerwG 5 CB 68.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Im übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen die Auffassung des Berufungsgerichts, einer Verwertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen als Beweismittel im Wege des Urkundenbeweises bedürfe es wegen Gerichtskundigkeit nicht, bei Stellung seines Antrags ohnehin bereits bekannt war.
Soweit die Beschwerde schließlich unter II und III Feststellungen zu Pogromen in den Jahren 1977 und 1983, zur Gruppenverfolgung, zur Schutzfähigkeit des srilankischen Staats sowie zu einer Vorverfolgung des Beigeladenen vermißt, übersieht sie zum einen, daß der Beigeladene nach seinem eigenen Vorbringen bis zu seiner Ausreise im Jahre 1985 im Norden des Landes gelebt hat, wo nach der insoweit maßgebenden Auffassung des Berufungsgerichts politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen nicht stattfinden. Zum anderen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beigeladenen über seine Erlebnisse vor dem Verlassen Sri Lankas, nämlich im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag auf eine Polizeistation verhaftet und mißhandelt worden zu sein, als wahr unterstellt, darin jedoch keine auf die Rasse oder die politische Überzeugung des Beigeladenen abzielende politische Verfolgung zu erblicken vermocht und damit eine Vorverfolgung des Beigeladenen verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin