Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1982, Az.: 4 StR 271/82
Entführungsstrafbarkeit auf Grund des mutmaßlich entgegenstehenden Willens einer schlafenden Person ; Entführung als Dauerdelikt umklammert weitere Straftaten zum tateinheitlichen Vergehen; Fehlende Klammerwirkung bei einer minder schweren Tat; Keine Zurückverweisung an den Tatrichter bei gleichbleibendem Schuldgehalt und Unrechtsgehalt der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 271/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 29.01.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.
Prozessführer
Sevastos H. aus St.-F., geboren am ... 1940 in K. (Griechenland).
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. Juni 1982
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1982 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und sexuellem Mißbrauch Widerstandsunfähiger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.
Die vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen entfallen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe zwei Jahre sechs Monate) und wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger (Einzelstrafe acht Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für deren Wiedererteilung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger schuldig gesprochen hat. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gehen fehl. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 14. Mai 1982 Bezug.
2.
Lediglich das Konkurrenzverhältnis der vom Angeklagten begangenen Delikte hat die Strafkammer rechtlich unzutreffend beurteilt. Entgegen ihrer Annahme hat der Angeklagte sämtliche Straftaten tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklicht.
a)
Der Angeklagte - ein Taxifahrer - hatte den Auftrag übernommen, Doris W. und Werner G. zu nächtlicher Stunde von St. nach F. zu fahren. Als er während der Fahrt bemerkte, daß Doris W. infolge Trunkenheit eingeschlafen war, beschloß er, die Gelegenheit zu nutzen und sich an dem Mädchen sexuell zu vergehen. Um dies ungestört tun zu können, entledigte er sich des Werner G. gewaltsam (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 223 a, 52 StGB) und fuhr mit der noch immer tief schlafenden Doris W. auf einen Feldweg, wo er sexuelle Handlungen an ihr vornahm (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
b)
Dieses Verhalten erfüllt zugleich auch den Tatbestand des § 237 StGB. Daß Doris W. die Ortsveränderung nicht wahrnahm, hindert angesichts ihres mutmaßlich entgegenstehenden Willens die Anwendung dieser Vorschrift nicht (BGHSt 25, 237 [BGH 24.10.1973 - 2 StR 362/73]). Die Entführung als Dauerdelikt (vgl. BGHSt 18, 29, 31) begann dabei bereits, als der Angeklagte sich des Werner G. gewaltsam entledigte, und sie dauerte noch an, als er die sexuellen Handlungen an dem Mädchen vornahm. Damit hat der Angeklagte sämtliche Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung erfüllt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die Entführung, die die anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt, ist nicht als minder schwere Tat anzusehen, der eine solche Klammerwirkung nicht zukäme (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1981 - 4 StR 35/81, vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 557/81 - und vom 12. November 1981 - 4 StR 569/81). Der insoweit fehlende Strafantrag (§ 238 Abs. 1 StGB) ist auf das materiellrechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluß (BGH, Beschluß vom 12. November 1981 - 4 StR 569/81).
Der Senat hat die Änderung im Schuldspruch selbst vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
3.
Die Änderung des Schuldspruches führt zum Wegfall der von der Strafkammer ausgesprochenen Gesamtstrafe sowie der zugrunde liegenden Einzelstrafen. Gleichwohl bedurfte es vorliegend keiner Zurückverweisung an den Tatrichter zur neuerlichen Strafbemessung. Da durch die Schuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unverändert geblieben ist, die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen und es in diesem besonderen Fall ausgeschlossen erscheint, daß ein neuer Tatrichter zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangen würde, hat der Senat in der Sache selbst entschieden und - in Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB - das Maß der bisherigen Gesamtstrafe als Strafe festgesetzt.
Der Maßregelausspruch des angefochtenen Urteils wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt.
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke