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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.1981, Az.: 4 StR 35/81

Tateinheit bei andauern der Freiheitsberaubung im Zeitpunkt der Vornahme einer sexuellen Nötigung und einer gefährlichen Körperverletzung am Opfer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1981
Aktenzeichen
4 StR 35/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 05.09.1980

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung u.a.

Prozessführer

Ferdinand B. aus F., geboren am ... 1948 in V. (Kreis K.).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 13. Februar 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 5. September 1980 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Die für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgesprochene Einzelstrafe entfällt, ebenso die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe insoweit zwei Monate Freiheitsstrafe) und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe insoweit zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sieben Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die nur vom Angeklagten selbst erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Auf die Sachrüge war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß nach den Feststellungen der Angeklagte alle Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht hat.

3

Bereits mit der gegen den Willen des Opfers vorgenommenen Fahrt zum späteren Tatort hat der Angeklagte den Tatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB), jedenfalls aber den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Diese Freiheitsberaubung dauerte noch an, als der Angeklagte schließlich die sexuelle Nötigung und die gefährliche Körperverletzung an seinem Opfer vornahm. Damit hat der Angeklagte sämtliche Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung erfüllt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsberaubung oder die Entführung, welche die anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt, ist dabei nicht als minder schwere Tat anzusehen, der eine solche Klammerwirkung nicht zukäme.

4

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und zur Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Es verbleibt somit bei der vom Landgericht eingesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, da auszuschließen ist, daß im Falle einer Zurückverweisung das Landgericht auf die hier nur noch höchstzulässige Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten (§ 358 Abs. 2 StPO) oder auf eine für den Angeklagten günstigere Freiheitsstrafe unter zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.

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