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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1981, Az.: 4 StR 569/81

Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr; Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1981
Aktenzeichen
4 StR 569/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 30.04.1981

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Arbeitsloser Kraftfahrer Heinz Udo S. aus M., geboren am ... 1945 in O., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 12. November 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. April 1981 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

Die für fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ausgesprochene Geldstrafe entfällt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die verhängte Sperre von 18 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bleiben bestehen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachrüge nur einen geringen Teilerfolg.

2

1.

Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, der Angeklagte habe sich der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht. Dagegen hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, daß die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis der begangenen Straftaten hinsichtlich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB beurteilt hat.

3

Mit der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung steht die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ebenfalls in Tateinheit. Nach den Feststellungen ist insoweit zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit auszugehen, daß er bereits während der Fahrt den Zweck verfolgte, seine Opfer durch die Ortsveränderung in eine Lage zu bringen, die sie seinem ungehemmtem Einfluß preisgab (vgl. BGHSt 29, 233). In diesem Falle hat der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Entführung wider Willen der Entführten (§ 237 StGB) verwirklicht. Da versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung während des durch die Entführung herbeigeführten und noch aufrechterhaltenen Zustandes der Unfreiheit der Opfer begangen worden sind, besteht zwischen diesen Tatbeständen Tateinheit (BGHSt 18, 29 ff). Die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist durch dieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich das Fahren mit dem Pkw, verwirklicht worden; es steht deshalb zu dieser ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. Die Entführung, welche somit die anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfaßt, ist auch nicht als minder schwere Tat, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommt, anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72 - bei Dallinger in MDR 1973, 556). Ob bereits der Transport der Geschädigten in dem Pkw zum Tatort als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB zu werten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77) und deshalb schon aus diesem Grunde Tateinheit vorliegt, kann danach offenbleiben.

4

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Angeklagte wegen Entführung wider Willen der Entführten mangels Strafantrags (§ 238 Abs. 1 StGB) strafrechtlich nicht verfolgt werden kann. Dieses Verfahrenshindernis ist auf das materiellrechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluß.

5

2.

Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß die wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verhängte Geldstrafe entfällt. Die vom Landgericht für die versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verhängte Freiheitsstrafe kann bestehenbleiben. Zwar ist bei ihrer Festsetzung der Schuldgehalt der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr nicht berücksichtigt worden. Angesichts der Höhe der für die versuchte Vergewaltigung festgesetzten Freiheitsstrafe von drei Jahren im Vergleich zu der mäßigen Geldstrafe für die Verkehrsstraftat schließt der Senat jedoch aus, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts eine höhere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

6

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unberührt.

7

3.

Im übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dies hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 1981, die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gemacht worden ist, zutreffend dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg auf § 473 Abs. 1 StPO.

Salger
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