Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.08.1977, Az.: 4 StR 176/77
Gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens; Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Tatbestand der Vergewaltigung; Entführung gegen den Willen des Entführten; Einverständnis zum Geschlechtsverkehr; Berücksichtigung von Vorstrafen zum Nachteil des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.08.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 176/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 12.11.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Handelsvertreter Rudolf R. aus N., dort geboren am ... 1941,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. November 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Villen der Entführten und mit Trunkenheit im Verkehr zu zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist es erfolglos.
I.
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
1.
Ob die Behauptung der Revision zutrifft, am letzten Hauptverhandlungstag sei ab etwa 17 Uhr die Außentür des Gerichtsgebäudes verschlossen gewesen, kann offen bleiben. Dem Gericht war hiervon nichts bekannt. Umstände, die darauf schließen lassen könnten, daß es mit einer solchen Beschränkung der Öffentlichkeit hätte rechnen müssen, sind weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich. Eine gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens lag danach nicht vor (vgl. BGHSt 21, 72, 74; 22, 297, 301, 302).
2.
Daß das Landgericht entgegen dem hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Gerlinde G. keinen, Sachverständigen gehört hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage, insbesondere der Glaubwürdigkeit des Zeugen, gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen. Nur dann, wenn die Beweislage, zum Beispiel infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer Zeugen, besonders schwierig ist, darf er sich diese Sachkunde nicht zutrauen und hat er deshalb einen Sachverständigen hinzuzuziehen (BGHSt 8, 130, 131 mit weiteren Nachweisen). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß solche Voraussetzungen hier vorlagen. Die eingehenden Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, in denen es auch auf ihr Aussageverhalten eingeht, weisen keinen Rechtsfehler auf.
II.
1.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Ausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen den Schuldspruch wendet, bestehen zum Teil in unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung oder gehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Sie müssen insoweit unberücksichtigt bleiben. Im übrigen ist zum Schuldspruch folgendes zu bemerken:
a)
Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Entführung gegen den Willen der Entführten schuldig gemacht, indem er die 18-jährige Gerlinde G. entgegen seiner Zusage, sie nach Hause zu fahren, in den abgelegenen Waldweg gebracht hat, "entfernt von der Straße, von anderen Menschen und erst recht vom Heimatort oder der heimatlichen Gegend des Mädchens", um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Daß Gerlinde G. mit dem Hineinfahren in den Waldweg nicht einverstanden war und der Angeklagte dies erkannt hat, ist in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei dargetan. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, daß der Angeklagte das Mädchen gerade durch diese Ortsveränderung so in seine Gewalt gebracht hat, daß es seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben und die Möglichkeit, sich diesem Einfluß zu entziehen, wesentlich beeinträchtigt war (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 92; BGH GA 1968, 246, 247).
b)
Rechtlich unangreifbar ist auch die Auffassung, daß der Angeklagte den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt hat. Zutreffend hat das Landgericht bereits in dem gegen den Willen des Mädchens vorgenommenen Transport auf dem abgelegenen Waldweg zum Tatort, der allein der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte, eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1976, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1976, 812). Auch die weiteren Handlungen des Angeklagten, der nach der Überzeugung des Landgerichts erkannt hatte, daß das Mädchen mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, insbesondere das Festhalten, "um einem Fluchtversuch schon im Anfangsstadium" zuvorzukommen, und das Herabziehen der Kleidung, sind mit Recht als Gewaltanwendung gewertet worden. Daß Gerlinde G. danach, "weil sie glaubte, sie könnte auch durch Gegenwehr den Angeklagten nicht mehr abhalten", den Beischlaf geduldet hat und sogar seiner Aufforderung, "an ihrem Geschlechtsteil herumzumachen", nachgekommen ist, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht als Einverständnis und freiwilliges Handeln angesehen werden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953, 147).
c)
Die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Menge des Nachtrunks ist entgegen der Ansicht der Revision im Urteil eindeutig genug festgestellt. Sie ist auch, wie das Landgericht dartut, bei der Errechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit berücksichtigt worden.
2.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "schon im Jahre 1966 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und dann 1967 wegen fahrlässigen Vollrausches jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt worden" sei. Das Urteil enthält jedoch keine näheren Angaben hierzu. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage zu prüfen, ob diese Strafen zu Recht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden sind. Zumindest bezüglich der im Jahre 1966 erkannten Strafe bestehen insoweit durchgreifende Bedenken. Falls diese Freiheitsstrafe nicht mehr als 9 Monate betrug, durfte sie nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG nicht in das Zentralregister eingetragen und deshalb nach § 61 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 BZRG nicht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch nicht, daß der Angeklagte innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes sonst zu einer Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG; vgl. BGHSt 25, 97, 99, 100).
Das Urteil muß deshalb im Straufausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Nebenfolgen aufgehoben werden.
Börtzler
Spiegel
Hürxthal
Knoblich