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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1973, Az.: 2 StR 362/73

Auf Bewußtlosigkeit beruhende Unfähigkeit eines Opfers zur Äußerung seines Willens gegen die Entführung; Anforderungen an den entgegestehenden Willen; Mutmaßlich entgegenstehender Wille; Absehen von Verlesung des Untersuchungsergebnisses einer körperlichen Untersuchung als Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1973
Aktenzeichen
2 StR 362/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 07.03.1973

Fundstellen

  • BGHSt 25, 237 - 238
  • JZ 1974, 555 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 326 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 282-283 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere Unzucht u.a.

Prozessführer

Kfz.-Schlosser und Rangierer Karl-Heinz F. aus M., dort geboren am ... 1946

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kann eine Frau infolge Bewußtlosigkeit ihren gegen die Entführung gerichteten Willen nicht äußern, so genügt ihr mutmaßlich entgegenstehender Wille.

  2. 2.

    Gewalt im Sinne des § 237 StGB kann auch gegen eine bewußtlose Frau angewendet werden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 7. März 1973 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte erbot sich gegenüber Gästen eines Lokals, die dort besinnungslos gewordene 15jährige Sieglinde Be. gemeinsam mit seinem Bekannten Sch. in seinem Personenkraftwagen nach Hause zu bringen. Nach der Abfahrt kam er mit Sch. überein, das Mädchen geschlechtlich zu mißbrauchen. Er steuerte seinen Wagen in einen Waldweg und übte dort mit der immer noch Bewußtlosen den Geschlechtsverkehr aus. Sch. nahm an dem Mädchen ebenfalls geschlechtliche Handlungen vor; er ist deswegen bereits rechtskräftig verurteilt.

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Mißbrauch einer bewußtlosen Frau zum außerehelichen Beischlaf zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensrügen.

4

1.

Die Revision macht geltend, daß einzelne Urteilsfeststellungen nicht "von irgendwelchen Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung gestützt" würden. Sie will damit erkennbar zum Ausdruck bringen, daß die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung auch Tatsachen zugrunde gelegt habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien (§ 261 StPO). Ein Verfahrensverstoß in diesem Sinn ist indessen nicht erwiesen: Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung außer dem Angeklagten den Zeugen Sch. vernommen und sowohl den schriftlichen Untersuchungsbefund der Fachärztin für Frauenkrankheiten Dr. Fl. wie auch die protokollierte Aussage dieser Ärztin als sachverständiger Zeugin verlesen; im Rahmen dieser Beweisaufnahme kann auch erörtert worden sein, wie sich der beim Angeklagten festgestellte Blutalkoholgehalt von dem des Zeugen Sch. unterschied und ob Sieglinde Be. bei der Tat defloriert wurde. Auf diese Weise können, abweichend von den Darlegungen der Revision, beide Fragen zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden sein.

5

2.

Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin sieht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, auch das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung bei dem Zeugen Sch. zu verlesen, bestehen Bedenken schon gegen die Zulässigkeit der Rüge, weil nur unzureichend dargelegt ist, welche Tatsache durch die Verlesung hätte bewiesen werden sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168, 169). In jedem Fall ist jedoch die Rüge unbegründet, da keine Umstände ersichtlich sind, die die Strafkammer zur Verlesung des Untersuchungsergebnisses drängten.

6

3.

Die auf § 267 StPO gestützte Rüge, die Strafkammer habe ihre Entscheidung nach § 23 Abs. 2 StGB nicht ordnungsgemäß begründet, ist offensichtlich unbegründet.

7

II.

Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde läßt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten auch wegen Entführung wider Willen verurteilt hat. Insoweit könnte allenfalls fraglich sein, ob Sieglinde Be. trotz ihrer Bewußtlosigkeit im Sinne des § 237 StGBentführt werden konnte. Auch dies ist indessen zu bejahen.

8

Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß Sieglinde Be. "wider ihren Willen" entführt wurde. Daran ändert nichts, daß das Mädchen infolge seiner Ohnmacht außerstande war, seinem Willen Ausdruck zu verleihen. Eine Frau geht des Schutzes, der ihr durch § 237 StGB gewährt werden soll, nicht dadurch verlustig, daß sie wegen Bewußtlosigkeit oder aus ähnlichen in ihrer Person liegenden Gründen in einen Zustand gerät, in dem sie über den Normalfall hinaus schutz- und wehrlos ist. Kann sie in einem solchen Fall ihren dem Täter entgegenstehenden Willen nicht zu erkennen geben, so genügt ihr mutmaßlich entgegenstehender Wille (ebenso Dreher, StGB 33. Aufl., § 237 Anm. 2 C unter Hinweis auf Frank, StGB 18. Aufl. 1931, § 237 Anm. 11). Daß der mutmaßliche Wille Sieglinde Be. ihrer Entführung durch den Angeklagten entgegenstand und daß der Angeklagte dies auch erkannte, sieht nach den Feststellungen außer Zweifel.

9

Nicht gefolgt werden kann zwar der Strafkammer, wenn sie meint, daß das Mädchen auch mit List entführt wurde. Dem Mädchen selbst gegenüber konnte wegen seiner Bewußtlosigkeit List ebensowenig angewendet werden wie das Mittel der Drohung. List gegenüber dem Gastwirt und den Gästen aber scheidet nach den Feststellungen aus, da der Angeklagte und sein Begleiter den Entschluß zur Entführung erst faßten, nachdem sie mit dem Mädchen das Lokal bereits verlassen hatten und sich mit ihm allein im Wagen befanden.

10

Der Angeklagte hat Sieglinde Be. jedoch mit Gewalt entführt. Nicht jede Entführung ist, wie schon § 236 StGB zeigt, notwendig mit Gewalt verbunden. Sie wird es jedoch, wenn auf die Person der Frau äußerer, eine Anwendung von Körperkraft erfordernder Zwang ausgeübt wird, durch den tatsächlich geleisteter oder zu erwartender Widerstand gebrochen oder von vornherein unmöglich gemacht werden soll (vgl. RGSt 64, 113, 115). Der Angeklagte hat äußeren Zwang in diesem Sinn ausgeübt, indem er das Mädchen seiner Freiheit beraubte, als er es nicht, wie versprochen, nach Hause brachte, sondern im Wagen festhielt; auf diese Weise ermöglichte er eine Ortsveränderung, durch die auch im Falle des Erwachens aus der Bewußtlosigkeit für das Mädchen jede Gegenwehr aussichtslos wurde.

11

Das Merkmal der Gewalt entfällt auch nicht deshalb, weil das Mädchen von der Entführung nichts merkte. Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon mehrfach ausgesprochen, daß Gewalt gegen eine Person auch dann vorliegen kann, wenn der Betroffene sie nicht als solche empfindet (BGH NJW 1953, 350 Nr. 14; BGHSt 4, 210, 211, 212; 16, 341, 343; vgl. auch RGSt 67, 183, 186). Dies ist zwar bisher ausdrücklich nur für die Fälle der §§ 122 Abs. 3 und 249 StGB entschieden worden; für die Fälle der Gewaltanwendung nach § 237 StGB kann jedoch nichts anderes gelten.

12

III.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, sind rechtlich bedenkenfrei (vgl. BGHSt 24, 3).

13

IV.

Die Entscheidung über den Nichteintritt der Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB beruht auf Art. 89 Abs. 1 S. 1 des 1. Strafrechtsreformgesetzes.

Schumacher
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer