Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1990, Az.: BVerwG 1 WB 149/89
Ausbildungsmängel während einer Gefechtsausbildung; Entwürdigende Behandlung von Untergebenen durch einen Soldaten; Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung; Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung gegenüber einem Soldaten; Versetzung eines Soldaten nach Begehung eines Dienstvergehens; Versetzung eines Soldaten wegen mangelnder Eignung für den bekleideten Dienstposten; Versetzung wegen Vertrauensverlustes gegenüber einem Soldaten in seiner Einheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 149/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 5 Buchst. g Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten
- Nr. 5 Buchst. h Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Wehrl, sowie
Oberst i.G. Dr. Foerster, Hauptmann Janke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wurde bis 14. November 1939 als Chef der Stabs- und Versorgungskompanie des P... (P...) 20... in H... (A 13-Dienstposten) eingesetzt. Auf Grund von Vorfällen, die zur Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens führten, wurde er mit Wirkung vom 15. November 1989 als Offizier zbV zum Stab 7. Panzerivision (PzDiv) versetzt.
Im einzelnen wurde dem Antragsteller vorgeworfen, während einer 36-Stunden-Übung im Mai 1988 unterstellte Soldaten entwürdigend behandelt und in übler Weise beleidigt zu haben, und zwar soll er als Kompaniechef 1./P...Btl 20... am 31. Mai 1983 gegen 3.00 Uhr am Standortübungsplatz in H... bei der Feststellung von Ausbildungsmängeln während einer Gefechtsausbildung
- - mehrere Soldaten seiner Kompanie "Schweine", "Penner", "Hunde" und "Arschlöcher" genannt und ihnen gedroht haben: "Ich haue Euch die Gewehrkolben um die Ohren" und "Ich schleife Euch mit den Schlafsäcken über den ganzen Platz",
- - einem Soldaten, der sich gerade umkleiden wollte, die Hose weggenommen und diese in Richtung des Soldaten geworfen haben, so daß dieser getroffen worden sei,
- - diesen Soldaten, obwohl er noch ohne Feldhose bekleidet war, zusammen mit anderen Soldaten Bewegungsübungen habe machen lassen.
Während der Heeresübung "Offenes Visier" am 14. September 1989 soll der Antragsteller in der Ortschaft Dickel gegenüber dem Hauptgefreiten Rüdiger M... der an Bänderdehnung und Achillessehnenreizung litt und daher als Meldeposten nicht mehr habe eingesetzt werden können, geäußert haben: "Mir ist scheißegal, was mit Ihrem Fuß ist, dann sitzen Sie eben die ganze Nacht ohne Ablösung in der Operationszentrale und wecken stündlich den Nachfolger für den Meldeposten."
Am 19. September 1989 soll der Antragsteller dem Stabsunteroffizier D... auf dem Fliegerhorst A..., als dieser ihm die Übermüdung und Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers gemeldet habe, befohlen haben, daß dieser Kraftfahrer weiterzufahren habe und ihm die Empfehlung gegeben habe, diesen alle zwei Minuten in die Seite zu schlagen, damit er wach bleibe.
Wegen des Verhaltens im Mai 1988 wurde der Antragsteller vom Kommandeur (Kdr) P...Btl 20... unter dem 11. Juli 1988 mit einer Disziplinarbuße von 500 DM belegt. Diese Disziplinarbuße wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Kdr 7. PzDiv als zuständige Einleitungsbehörde hielt jedoch eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten und hat daher ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet.
Die gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe im disziplinargerichtlichen Verfahren hat das Truppendienstgericht Nord - 14. Kammer - im wesentlichen als erwiesen angesehen und den Antragsteller deshalb mit rechtskräftigem Urteil vom 5. April 1990 - N 14 VL 3/90 - wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Die gegen den Antragsteller verhängte Disziplinarbuße von 500 DM wurde aufgehoben. Von einem weiteren Vorwurf, er habe im Mai 1988 einen Soldaten, der ohne Feldhose bekleidet war, zusammen mit anderen Soldaten Bewegungsübungen machen lassen, wurde der Antragsteller freigestellt, da das Truppendienstgericht diesen Sachverhalt nicht mit ausreichender Sicherheit habe feststellen können.
Wegen des dem disziplinargerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes eröffnete sein Kommandeur dem Antragsteller die Absicht, seine Wegversetzung zu beantragen. Der Antragsteller nahm dazu zunächst nicht Stellung. Brigade- und Divisionskommandeur befürworteten diese Maßnahme. Der Vertrauensmann der Offiziere äußerte, der Antragsteller reagiere in dienstlichen Belangen "zeitweilig gereizt", "teilweise schon aggressiv". Das Ansehen des Antragstellers sei durch die Vorfälle "auf lange Sicht geschädigt". Eine Wegversetzung sei zweckmäßig und angebracht.
In einer Stellungnahme vom 23. Oktober 1989 vertrat der Antragsteller die Auffassung, die Vorwürfe rechtfertigten keine Versetzung. Wenn er wirklich ungeeignet wäre, hätte er sofort aus der Verwendung herausgelöst werden müssen.
Wie dem Antragsteller bereits am 6. November 1989 mündlich eröffnet, versetzte ihn der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zum 15. November 1989 zum Stab 7. ... in U.... Gegen diese Versetzung, die am 7. November 1989 fernschriftlich und am 23. November 1989 förmlich verfügt wurde, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober (gemeint wohl 13. November) 1989, das beim BMVg am 15. November 1989 einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.
Diesen Antrag hat der BMVg dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 1989 vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung sei nicht ersichtlich. Gegen die Darstellung, er sei nicht in der Lage, in Belastungssituationen sinnvolle Befehle zu erteilen, spreche schon, daß er trotz des bereits schwebenden Disziplinarverfahrens und der bekannten Vorwürfe in der Zeit vom 13. bis 25. Oktober 1989 als Kompaniechef damit betraut worden sei, seine Kompanie zu einer Besichtigung und zum anschließenden Truppenübungsplatzaufenthalt auf dem Truppenübungsplatz Bergen zu führen. Diese Aufgabe habe er ohne irgendwelche Beanstandungen gemeistert, obwohl bekanntermaßen gerade Besichtigungen und auch anschließende Übungen zu besonders belastenden Situationen für einen Kompaniechef führten. Wäre daher tatsächlich ein Bedürfnis dafür gegeben gewesen, ihn zu versetzen, hätte ein solches bereits zwingend vor dem 13. Oktober 1989 erfolgen müssen, da ansonsten die Truppe bewußt weiterhin der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, durch einen unfähigen Kompaniechef befehligt zu werden. Die Versetzung sei auch nicht verhältnismäßig. Es hätte nämlich auch eine Abordnung ausgereicht, um ihn zunächst von seinen konkreten Aufgaben als Kompaniechef zu entbinden. Eine Versetzung, die mit dem Verlust des A 13 bewerteten Dienstpostens verbunden sei, sei eine Maßnahme, die nicht mehr durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt sei.
Der Antragsteller beantragt,
ihn unter Aufhebung der Versetzungsverfügung wieder als Chef der Stabs- und Versorgungskompanie des P...Btl 20... in H... (A 13-Dienstposten) einzusetzen.
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Für die Versetzung des Antragstellers liege ein dienstliches Bedürfnis vor: Zum einen habe sich herausgestellt, daß sich der Antragsteller für seinen Dienstposten nicht eigne ("Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" - VMBl 1988, 76 Nr. 5 Buchstabe g). Die Aggressivitäten des Antragstellers gegenüber Untergebenen, die vor allem in Zeiten dienstlicher Anspannung aufträten, belegten augenfällig einen erheblichen Eignungsmangel, der eine weitere Verwendung als Einheitsführer ausschließe. Es gehöre zu den selbstverständlichen Anforderungen an einen Kompaniechef, in Streßsituationen einen "kühlen Kopf" zu bewahren. Daß im Zeitpunkt der Versetzungsverfügung noch kein unanfechtbares disziplinargerichtliches Ergebnis vorgelegen habe, habe die Eignungsbewertung nicht hindern können. Beurteilungen hätten nicht - anders als strafrichterliche und disziplinargerichtliche Entscheidungen - eine diskriminierende Tendenz. Die im strafrechtlichen und disziplinargerichtlichen Verfahren gültige Unschuldsvermutung stehe einer gebotenen kurzfristigen Personalmaßnahme daher auch nicht entgegen.
Weiterhin liege ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung auch dann vor, wenn Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten, nur durch eine solche Maßnahme behoben werden könnten (VMBl aaO Nr. 5 Buchstabe h). Die Verfehlungen des Antragstellers seien einem großen Teil der Kompanieangehörigen bekanntgeworden. Wer seine Soldaten in der geschilderten Form behandle, genieße nicht mehr ihr Vertrauen. Augenscheinlich habe der Antragsteller auch das Vertrauen seiner Offizierkameraden verloren. Der Vertrauensmann der Offiziere habe dies in seiner Stellungnahme bestätigt.
Der Umstand, daß sein seinerzeitiger Bataillonskommandeur eine einfache Disziplinarmaßnahme - zudem noch auf Bewährung - für ausreichend gehalten habe, könne dem Antragsteller nicht zugute kommen. Die Vorwürfe seien so gravierend, daß der Kdr 7. PzDiv sie neben den neuen Verfehlungen zum Anlaß genommen habe, nachträglich ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten. Die Verfahrensbestimmungen seien eingehalten worden; eine weniger einschneidende Maßnahme - z.B. eine Kommandierung - sei nicht in Frage gekommen. Aus dienstlichen Gründen - insbesondere im Interesse der Führung und Ausbildung der Einheit - sei es nicht vertretbar, den Dienstposten des Antragstellers über längere Zeit, etwa bis zum Abschluß disziplinargerichtlicher Verfahren, unbesetzt zu lassen. Im übrigen lägen alter und neuer Dienstort des Antragstellers nur ca. 25 km auseinander und der Wohnort des Antragstellers auf halber Strecke zwischen U... und H..., so daß keine zusätzliche Belastung für ihn entstünde. Aus der Tatsache, daß nach Bekanntwerden neuer Verfehlungen nicht sofort mit den schärfsten Sanktionen (Verbot der Dienstausübung oder vorläufige Dienstenthebung) reagiert worden sei, sondern er zunächst noch einige Zeit auf seinem Dienstposten belassen worden sei, könne der Antragsteller keine Ansprüche herleiten. Es sei notwendig gewesen, zunächst eine Anschlußverwendungsmöglichkeit für den Antragsteller und einen geeigneten Nachfolger zu finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Urteil des Truppendienstgerichts Nord - 14. Kammer - vom 5. April 1990 - N 14 VL 3/90 - Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - Az. 25-05-12 712/89 - und die Personalstammakte des Antragstellers - Hauptteile A und B - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
1.
Bei der Anordnung der Versetzung ist nicht gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen worden. Das in den am 1. April 1988 in Kraft getretenen "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" (VMBl 1988, 76 ff.) für die Versetzung vorgesehene Verfahren (Nrn. 8 und 9) ist eingehalten worden, insbesondere wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Versetzung zu äußern (Nr. 9 Abs. 3).
2.
Die Versetzung ist auch sachlich gerechtfertigt.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar, die daran anschließende Ermessensentscheidung jedoch nur auf Ermessensfehler (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 43, 215, 217[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; 46, 175) [BVerwG 26.10.1973 - I WB 85/73].
Ein dienstliches Bedürfnis für die angeordnete Versetzung war gegeben. Es liegt zum einen schon darin, daß der Antragsteller wegen seines Verhaltens für eine Verwendung auf seinem bisherigen Dienstposten - Chef der Stabs- und Versorgungskompanie P...Btl 20... - nicht mehr geeignet erscheint (Nr. 5 Buchstabe g der Richtlinien aaO). Die Art und Weise, wie der Antragsteller gegenüber seinen Untergebenen aufgetreten ist, insbesondere seine Aggressivität, seine Gereiztheit und sein Ausfallverhalten in Streßsituationen läßt keinen Zweifel daran, daß der Antragsteller nicht für eine Verwendung als Einheitsführer geeignet ist.
Das dienstliche Bedürfnis für eine Wegversetzung des Antragstellers ergibt sich aber auch daraus, worauf der BMVg zutreffend hinweist, daß das Verhalten des Antragstellers in seiner Einheit zu einem nicht mehr hinnehmbaren Vertrauensverlust geführt hat, der den Dienstbetrieb bei einem Belassen des Antragstellers auf seinem Dienstposten unannehmbar belasten würde und diese Situation nur durch eine Wegversetzung des Antragstellers behoben werden kann (Nr. 5 Buchstabe h der Richtlinien aaO). Ein Vorgesetzter, der die ihm untergebenen Soldaten in einer Weise behandelt, wie dies der Antragsteller getan hat, kann deren Vertrauen nicht mehr genießen. Daß der Antragsteller im übrigen auch das Vertrauen seiner Offizierkameraden verloren haben muß, wird durch die Stellungnahme des Vertrauensmannes bestätigt, der das Ansehen des Antragstellers durch die Vorfälle "auf lange Sicht geschädigt" sieht und eine Wegversetzung für "zweckmäßig und angebracht" hält. Der Senat hat keinen Zweifel, daß eine solche Störung des Vertrauensverhältnisses zu einer anhaltenden Beeinträchtigung dienstlicher Belange führt, die das dienstliche Bedürfnis für die angeordnete Versetzung voll rechtfertigen.
Bestand somit ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers, dann ist ein solches zusätzlich für die Zuversetzung nicht mehr zu verlangen (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. März 1985 - 1 WB 120/83).
Es war auch nicht unverhältnismäßig, den Antragsteller wegzuversetzen. Insbesondere war der BMVg nicht gehalten, während des laufenden disziplinargerichtlichen Verfahrens den Antragsteller lediglich zu kommandieren. Zu Recht weist der BMVg darauf hin, daß im Interesse der Führung und Ausbildung der früheren Einheit des Antragstellers es nicht vertretbar war, den Dienstposten des Antragstellers über eine lange Zeit unbesetzt zu lassen. Im Zeitpunkt der Anordnung der Versetzung stand fest, daß gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren durchgeführt werden wird. Bei dieser Sachlage mußte sich der BMVg nicht auf eine Kommandierung oder eine andere zeitlich begrenzte Maßnahme beschränken (BVerwGE 53, 325; BVerwG NZWehrr 1975, 223).
Die Versetzung des Antragstellers ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Aus der Tatsache, daß nach Bekanntwerden neuerlicher Verfehlungen des Antragstellers im September 1989 gegen ihn nicht sofort vorgegangen, sondern er zunächst auf seinem Dienstposten belassen wurde, kann er zu seinen Gunsten nichts herleiten, insbesondere kann hieraus nicht der Schluß auf eine Geeignetheit des Antragstellers gezogen werden. Denn die Tatsache, daß der Antragsteller in der Zeit vom 13. bis 25. Oktober 1989 als Kompaniechef seiner Kompanie zu einer Besichtigung und einem anschließenden Truppenübungsplatzaufenthalt auf dem Truppenübungsplatz Bergen ohne Beanstandungen geführt hat, läßt keinen Rückschluß dahin zu, daß der Antragsteller grundsätzlich als Kompanieführer geeignet wäre. Das Verhalten des Antragstellers stand zum damaligen Zeitpunkt unter dem Druck des gegen ihn laufenden disziplinargerichtlichen Verfahrens. Wenn sich daher der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt und unter diesem Eindruck besonders bemüht hat, nicht erneut disziplinar in Erscheinung zu treten, so kann dies in keiner Weise Rückschlüsse auf seine Eignung im allgemeinen zulassen.
Der Antragsteller erleidet durch die Wegversetzung auch keine besonderen Nachteile, denn nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des BMVg ist der neue Dienstort nur ca. 25 km vom bisherigen entfernt und der Wohnort des Antragstellers liegt auf halber Strecke zwischen dem bisherigen und dem neuen Dienstort.
Auch die Tatsache, daß der bisherige Dienstposten des Antragstellers in der STAN mit A 13 bewertet war und für seinen neuen Dienstposten nur eine Planstelle A 12 Z zur Verfügung steht, muß der Antragsteller hinnehmen. Auf die Wahrung seines "Besitzstandes" hätte der Antragsteller, der durch die Wegversetzung im übrigen keinerlei finanzielle Nachteile erleidet, auch dann keinen Anspruch gehabt, wenn die Versetzung nicht durch sein persönliches Verhalten, sondern durch andere dienstliche Gründe notwendig geworden wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. März 1985 s.o.). Der Antragsteller konnte daher ohne weiteres auf einen seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten versetzt werden.
3.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Dr. Foerster,
Janke