Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1982, Az.: BVerwG 8 C 61.81
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Maßstab für die Beurteilung bei Änderung der Gesetzeslage; Nichtigkeit des Verteilungsmaßstabes auf Grund einer geänderten Beitragssatzung ohne Rückwirkunganordnung; Fehlerhaftigkeit eines Artzuschlages wegen eines Verstoßes gegen das Bundesbaugesetz (BBauG); Modifizierung der Erschließungsbeitragssatzung für Grundstücke in Gebieten mit gewerblicher Nutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 61.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 13.10.1978 - AZ: III 122/78
- VGH Baden-Württemberg - 27.11.1980 - AZ: II 4016/78
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 EBS
- § 7 Abs. 6 EBS
- § 131 Abs. 3 BBauG
- § 17 Abs. 1 BauNVO
Fundstellen
- BauR 1982, 464
- DVBl 1982, 1052-1053 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1982, 992-993
- NVwZ 1982, 556 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Der Verteilungsmaßstab muß sicherstellen, das alle in Industrie- und Gewerbegebieten gelegenen Grundstücke mit einem Artzuschlag von mindestens 10 v. H. auf den Faktor, der für die Berücksichtigung des Nutzungsmaßstabs maßgeblich ist, belastet werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und
Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen. Sie ist Miteigentümerin der an den oberen Abschnitt der ... Straße angrenzenden Grundstücke Flurstücke Nr. ... und .... Während der untere Abschnitt der ... Straße bis zu den Flurstücken Nr. ... und ... noch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes planmäßig ausgebaut und abgerechnet worden ist, wurde der obere, etwa 135 m lange Abschnitt dieser Straße erst nach Maßgabe der Festsetzungen eines Bebauungsplans aus dem Jahre 1964 endgültig hergestellt. Der Ausbau war im Jahre 1977 abgeschlossen. Da die Straße an einem Landschaftsschutzgebiet endet, wurde sie dort mit einer Wendeplatte versehen.
Mit Bescheiden vom 14. November 1977 zog die Beklagte die Klägerin gestützt auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 29. Juni 1961 in der Fassung vom 21. Januar 1971 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 15.855,96 DM (Flurstück Nr. ...) und 876,82 DM (Flurstück Nr. ...) für die Herstellung des oberen Abschnitts der ... Straße heran.
Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die ausschließliche Belastung der an den oberen Abschnitt der ... Straße grenzenden Anlieger mit den Kosten der für alle Anlieger dieser Straße ab Einmündung der ... Straße notwendigen Wendeplatte sei rechtswidrig. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte den für das Flurstück Nr. ... geforderten Beitrag auf 15.254,82 DM ermäßigt. Die Parteien haben insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt.
Durch Urteil vom 13. Oktober 1978 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden war. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Kosten für die Anlage einer - wie hier - notwendigen Wendeplatte seien beitragsfähiger Erschließungsaufwand. Die sich für die Anlieger der Reststrecke der Straße ergebende Belastung mit den gesamten Kosten der Wendeplatte könne, weil zwangsläufige Folge der zulässigen Abschnittsbildung der Beklagten bei der Abrechnung der Straße, nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 27. November 1980 mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Zwar wäre, wenn es darauf ankäme, eine Rechtswidrigkeit der Bescheide entgegen der Ansicht der Klägerin wohl nicht schon daraus herzuleiten, daß die Beklagte die Mehrkosten der am Ende der Straße angelegten Wendeplatte in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand der abgerechneten Teilstrecke einbezogen habe. Denn die Bildung von Abrechnungsabschnitten sei im Bundesbaugesetz ausdrücklich zugelassen. Es könne auch davon ausgegangen werden, daß nach den zuvor für die Herstellung von Anbaustraßen im badischen Landesteil maßgebend gewesenen Vorschriften des Ortsstraßengesetzes eine Umlage der beitragsfähigen Kosten nach Teilstrecken statthaft gewesen sei. Dies bedeute freilich nicht, daß die Gemeinde solche Abschnitte zum Zwecke der Abrechnung in völliger Ermessensfreiheit habe bilden können. Ließen nämlich schon die für eine Erschließungsanlage insgesamt getroffenen planerischen Festsetzungen und die für diese Erschließungsanlage bestehenden topographischen Gegebenheiten - wie etwa, wenn stellenweise kostspielige Planierungsarbeiten oder Sprengungen oder Stützmauern erforderlich werden - erkennen, daß die Ausbaukosten für einzelne Teilstrecken der Erschließungsanlage nicht unerheblich divergieren, so werde es der Gemeinde in der Regel nicht gestattet sein, die Erschließungsanlage in Teilstrecken abzurechnen und so einzelne Gruppen der Anlieger, die gleichermaßen auf die Benutzung der gesamten Erschließungsanlage angewiesen seien, getrennt zur Kostenerstattung heranzuziehen.
Diese Voraussetzungen dürften aber im gegebenen Fall nicht vorgelegen haben. Auszugehen sei von der Tatsache, daß die ... Straße ursprünglich, d.h. in einem schon vor dem Kriege festgestellten Ortsbauplan, auf die gesamte Länge des heutigen Verlaufs ohne eine Wendeplatte ausgewiesen worden sei. Hierzu habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, daß seinerzeit eine Fortsetzung der Straße im heutigen Landschaftsschutzgebiet geplant gewesen sei. Schon dies mache verständlich, daß zunächst an eine Wendeplatte nicht gedacht worden sei. Hinzu komme der Umstand, daß zur Zeit der ursprünglichen Planung die Entwicklung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen erst einen im Vergleich mit den heutigen Verhältnissen ganz bescheidenen Umfang angenommen gehabt habe. Der Beklagten sei daher bei dieser Sachlage schwerlich zu widerlegen, daß die Wendeplatte am Ende der ... Straße sich erst als ein unter verkehrspolizeilichen Gesichtspunkten unabweisbares Erfordernis erwiesen habe, nachdem die ... Straße auf der ersten Teilstrecke bereits hergestellt und abgerechnet gewesen sei.
Diese Frage brauche jedoch nicht abschließend beantwortet zu werden, weil die angefochtenen Bescheide jedenfalls mangels einer rechtsgültigen Vorschrift über die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten rechtswidrig seien.
Nach § 131 Abs. 3 BBauG müsse die Gemeinde für Gebiete, in denen eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig sei, in ihrer Erschließungsbeitragssatzung die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands so regeln, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen werde. Diesem Gebot trage die einschlägige Vorschrift des § 7 der für die Veranlagung der Klägerin maßgebend gewesenen Satzung der Beklagten über den Erschließungsbeitrag in der Fassung vom 21. Januar 1971 nicht ausreichend Rechnung. § 131 Abs. 3 BBauG verlange eine satzungsrechtliche Regelung, die dazu führe, daß sich (wenn von dem Fall industrieller Nutzung abgesehen werde) bei gewerblicher Nutzung innerhalb eines Abrechnungsgebiets für die betreffenden Grundstücke eine Erhöhung der Beiträge um mindestens 25 vom Hundert ergebe. Nach § 7 Abs. 1 der genannten Satzung werde der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen zueinander stehen. Diese Grundregel werde in § 7 Abs. 2 der Satzung im Blick auf § 131 Abs. 3 BBauG dahingehend modifiziert, daß in Gebieten mit gewerblicher Nutzung bei der Berechnung der Geschoßflächen ein Geschoß doppelt gezählt werde. Damit werde der Vorschrift des § 131 Abs. 3 BBauG nicht hinreichend genügt. Dieser Verstoß habe die Nichtigkeit der gesamten Verteilungsregelung zur Folge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Unter Hinweis auf die während des Revisionsverfahrens erlassene, rückwirkend zum 1. November 1977 in Kraft gesetzte Erschließungsbeitragssatzung vom 5. Februar 1981 macht die Beklagte geltend, die Klage sei nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage unbegründet.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verstößt gegen § 132 BBauG.
Abzustellen ist bei der revisionsgerichtlichen Beurteilung auf die Rechtslage, auf die das Berufungsgericht abzustellen hätte, wenn es zu dieser Zeit entschiede (vgl. u.a.Urteile vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [230] und vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 12-16 und 18.77 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 29 S. 36 [37]). Wäre erst jetzt im Berufungsverfahren zu entscheiden, könnte der Verwaltungsgerichtshof die Stattgabe der Berufung nicht auf den im angefochtenen Urteil angegebenen Grund stützen, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen. Das Berufungsurteil beruht ausschlaggebend auf der Annahme, die angefochtenen Heranziehungsbescheide und dementsprechend die die Klage abweisende erstinstanzliche Entscheidung seien aufzuheben, weil der Verteilungsmaßstab der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 29. Juni 1961 in der Fassung vom 21. Januar 1971 (EBS 1971) wegen einer fehlerhaften Regelung des Artzuschlags für Grundstücke "in Gebieten mit gewerblicher Nutzung" (§ 7 Abs. 2 EBS 1971) mit der Folge insgesamt nichtig sei, daß eine Beitragspflicht nicht entstanden sei und die angefochtenen Bescheide deshalb rechtswidrig seien. Dieser Verteilungsmaßstab ist zuletzt mit dem Inkrafttreten der während des Revisionsverfahrens ergangenen, mit Rückwirkung auf den 1. November 1977 ausgestatteten Erschließungsbeitragssatzung vom 5. Februar 1981 (EBS 1981) und zuvor mit dem Inkrafttreten der am 21. Dezember 1978 beschlossenen, ohne Rückwirkungsanordnung erlassenen Erschließungsbeitragssatzung vom 5. Januar 1979 (EBS 1979) jeweils durch neue Verteilungsmaßstäbe ersetzt worden. Ohne die Überprüfung auch dieser beiden neuen Verteilungsmaßstäbe ist die mit dem Fehlen einer hinreichenden Verteilungsregelung begründete Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht gerechtfertigt. Dies gilt für die Verteilungsregelung der EBS 1979 deshalb, weil auch das Inkrafttreten einer Satzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann, daß ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb nicht der Aufhebung unterliegt (vgl. im einzelnenUrteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 -).
Das angefochtene Urteil wäre gleichwohl im Ergebnis richtig und dementsprechend die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen, wenn die Berufung unabhängig von den vorbezeichneten Rechtsänderungen begründet sein sollte, d.h. wenn entweder sowohl die Verteilungsregelung der EBS 1971 als auch die Verteilungsregelungen der EBS 1979 und EBS 1981 materiell fehlerhaft sein sollten oder wenn sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide schon kraft Bundesrechts aus der der Heranziehung der Klägerin zugrundeliegenden Abschnittsbildung herleiten ließe. Beides ist jedoch nicht der Fall.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht in der Ansicht, daß die Regelung des Artzuschlags in § 7 der EBS 1971 wegen eines Verstoßes gegen § 131 Abs. 3 BBauG fehlerhaft ist. Wesentlicher Inhalt dieser Vorschrift ist, daß der umlagefähige Erschließungsaufwand nach dem Verhältnis der Summen aus den Grundstücks- und zulässigen Geschoßflächen der erschlossenen Grundstücke verteilt wird (§ 7 Abs. 1 EBS 1971). Diese Grundregel erfährt in § 7 Abs. 2 EBS 1971 eine Modifizierung für Grundstücke "in Gebieten mit gewerblicher Nutzung (Mischgebieten, Kerngebieten [Geschäftsgebieten], Gewerbegebieten, und Industriegebieten)".
Für sie soll "bei Berechnung der Geschoßfläche ein Geschoß doppelt gezählt" werden. Jedoch ergeben sich weder aus der EBS 1971 selbst noch aus sonstigen Umständen eindeutige Hinweise dafür, welches Geschoß mit welchen ihm zurechenbaren Geschoßflächen bei Grundstücken in Gebieten mit gewerblicher Nutzung jeweils doppelt gezählt werden soll, so daß schon deshalb im Hinblick auf das für Satzungsvorschriften allgemein zu beachtende Bestimmtheitsgebot Bedenken gegen diese Regelung des Artzuschlags bestehen. Das mag jedoch auf sich beruhen. Denn im Interesse einer Handhabbarkeit des § 7 Abs. 2 EBS 1971 und dem mutmaßlichen Willen des Ortsgesetzgebers entsprechend ist immerhin eine Auslegung dieser Norm dahin möglich, daß für Grundstücke in Gebieten mit gewerblicher Nutzung jeweils ein Geschoß zu dem (den) nach dem Bebauungsrecht zulässigen addiert und auf der Grundlage der somit jeweils um ein Geschoß erhöhten Anzahl der Vollgeschosse unter Berücksichtigung der Werte in der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO die anzurechnende Geschoßfläche ermittelt werden soll. Dieser Artzuschlag stellt nur auf die Geschoßflächen, nicht aber auf die für die Aufwandsverteilung maßgebende Summe aus Grundstücks- und Geschoßflächen ab. Er läßt also die Grundstücksflächen insoweit unberücksichtigt. Das führt bei der dargestellten Auslegung des § 7 Abs. 2 EBS 1971 dazu, daß etwa in Gewerbegebieten schon dreigeschossig bebaubare Grundstücke (zulässige Geschoßfläche beispielsweise für ein 1000 qm großes Grundstück gemäß der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO 2000 qm, Erhöhung der anzurechnenden Geschoßfläche durch Hinzurechnung eines weiteren Geschosses auf die sich damit ergebende Geschoßfläche von 2200 qm, mithin Erhöhung nur der Geschoßfläche um 10 vom Hundert) im Ergebnis insgesamt mit einem Artzuschlag von weniger als 10 vom Hundert auf den für das Maß der Nutzung maßgeblichen Faktor (Summe aus Grundstücks- und Geschoßfläche) zu belasten wären. Ein derartig geringer Artzuschlag aber ist mit § 131 Abs. 3 BBauG nicht vereinbar.
Der Senat hatim Urteil vom 10. Juni 1981 (- BVerwG 8 C 15.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 39 S. 7 [11]) entschieden, ein Verteilungsmaßstab, der bei einer Verteilung nach - wie hier - Grundstücks- und Geschoßflächen bei gewerblicher Nutzung nur für die Geschoßflächen einen Artzuschlag von 20 vom Hundert vorsieht, genüge den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG. Da davon ausgegangen werden könne, daß in Gewerbegebieten mindestens eine eingeschossige Bebaubarkeit zulässig sei, die Geschoßflächenzahl mithin zumindest 1,0 betrage (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO) und deshalb insoweit die zulässige Geschoßfläche und die Grundstücksfläche gleich groß seien, ergebe sich in Gewerbegebieten ein Artzuschlag von insgesamt mindestens 10 vom Hundert. Gegen eine solche Höhe des Artzuschlags bestünden keine bundesrechtlichen Bedenken. An dieser Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das einen Mindestartzuschlag von 25 vom Hundert fordert, festzuhalten. Allerdings ist mit einem Artzuschlag von (nur) 10 vom Hundert auf den für die Berücksichtigung des Maßes der Nutzung maßgeblichen Faktor (hier: Summe aus Grundstücks- und Geschoßflächen) die unterste Grenze des Ermessensrahmens erreicht, den die Vorschrift des § 131 Abs. 3 BBauG dem Ortsgesetzgeber für die Gestaltung des Verteilungsmaßstabs beläßt. Denn bei einem Zuschlag von weniger als 10 vom Hundert ist die durch § 131 Abs. 3 BBauG geforderte angemessen vorteilsgerechte Beitragsmehrbelastung für Grundstücke in - zumindest - Gewerbe- (und Industrie-)gebieten nicht mehr gewährleistet. Eine Regelung des Artzuschlags wird daher nur dann dem Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BBauG gerecht, wenn sie sicherstellt, daß alle Grundstücke in Gewerbe- und Industriegebieten durchgängig eine Mehrbelastung von mindestens 10 vom Hundert erfahren.
Dieser Anforderung entspricht sowohl die Regelung des Artzuschlags in § 7 Abs. 6 EBS 1979 (Zuschlag von 20 vom Hundert auf die Grundstücks- und Geschoßfläche) als auch die entsprechende Vorschrift in der EBS 1981. Da auch die übrigen Bestimmungen in den Verteilungsmaßstäben der EBS 1979 und der EBS 1981 keinen bundesrechtlichen Bedenken begegnen, sind sie jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht geeignet, eine Heilung der ursprünglich mangels Entstehens der Beitragspflicht fehlerhaften Bescheide zu bewirken. Sollte - und das sei klarstellend hinzugefügt - die EBS 1979 wirksam zustandegekommen sein und eine Beitragspflicht der Klägerin zum Entstehen gebracht haben, so wäre die Höhe der Beiträge allein nach dieser Satzung zu beurteilen. Denn die Beitragspflicht entsteht für ein Grundstück grundsätzlich nur einmal (vgl. u.a.Urteile vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 25 [27] und vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 [44]), so daß das Inkrafttreten einer späteren Satzung für eine einmal entstandene Beitragspflicht ohne Belang ist.
Schließlich ist aus bundesrechtlicher Sicht nichts dagegen zu erinnern, daß die Beklagte die für die endgültige Herstellung des oberen Abschnitts der ... Straße einschließlich der Wendeplatte entstandenen Kosten der Heranziehung der Anlieger dieses Abschnitts und damit auch der der Klägerin zugrunde gelegt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die ... Straße von Anfang an auf die gesamte Länge des heutigen Verlaufs angelegt. Die endgültige Herstellung und die Abrechnung nur des oberen Abschnitts, d.h. der verbliebenen Reststrecke, zu deren Fahrbahn die Wendeplatte gehört, war daher eine zwangsläufige Folge der zuvor noch unter Geltung des früheren Landesrechts vorgenommenen Abschnittsbildung und der darauf beruhenden Abrechnung des unteren Abschnitts der ... Straße. Sollte diese nach irrevisiblem Recht zu beurteilende Abschnittsbildung rechtmäßig gewesen sein, so wäre die auf den Ausbau der Reststrecke einschließlich der Wendeplatte abhebende Heranziehung nicht zu beanstanden. Das Bundes(verfassungs)recht könnte von der seinerzeitigen Abschnittsbildung allenfalls berührt sein, wenn sie, da nunmehr allein die Anlieger des oberen Abschnitts die Kosten für die Herstellung der Wendeplatte zu tragen haben, zu einer mit Verfassungsgrundsätzen (Übermaßverbot) nicht mehr zu vereinbarenden und in diesem Sinne willkürlichen Mehrbelastung jedes einzelnen dieser Anlieger führte. Davon aber kann angesichts der hier obwaltenden Umstände (Ausmaß der Wendeplatte, für deren Ausbau entstandene Kosten, Anzahl der Beitragspflichtigen) keine Rede sein.
Die Beantwortung der nach Landesrecht zu beurteilenden Fragen, ob die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte Abschnittsbildung rechtmäßig war und ob die EBS 1979 bzw. die EBS 1981 (formell) gültig ist, nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.131,64 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl