Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1998, Az.: 2 StR 651/97
Widerspruch gegen den Ausspruch einer Gesamtstrafe wegen sexuellem Mißbrauch an Kindern in 10 Fällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 651/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 25.07.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Januar 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juli 1997 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen schuldig gesprochen.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Jedoch hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.
Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden - jedenfalls in Betracht kommenden - Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1994 - 3 StR 514/94). Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben (vgl. u.a. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1; BGH, Beschl. v. 31. August 1988 - 4 StR 386/88 und BGH, Beschl. v. 31. Januar 1992 - 2 StR 576/91).
Der Senat hat davon abgesehen, auf die niedrigere der beiden Gesamtfreiheitsstrafen durchzuerkennen. Dies wäre, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, ohnehin allenfalls dann möglich, wenn nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß der Tatrichter eine noch niedrigere Strafe als zwei Jahre und sechs Monate verhängen wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 1992 - 1 StR 801/91). Hier steht einer Festsetzung der Gesamtstrafe durch den Senat jedenfalls entgegen, daß die Differenz von vier Monaten im vorliegenden Fall erheblich ist.
Der Fehler nötigt nicht zur Aufhebung von Feststellungen. Ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß