Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.1988, Az.: 4 StR 386/88
Aufhebung des Strafausspruchs wegen Vorliegens eines Widerspruchs bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe in Urteilstenor und Urteilsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.08.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 386/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 05.05.1988
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Kurt H. aus B., dort geboren am ... 1952, zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. August 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 5. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Bocholt zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten. wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil im Urteilstenor eine um zwei Monate höhere Freiheitsstrafe (9 Monate) genannt ist als in den Gründen (7 Monate - UA 15) und nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 m.w.N.).
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Jähnke