Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1992, Az.: 2 StR 576/91
Unzureichende Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 576/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 27.06.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessgegner
Adam L. aus M.-W., geboren am ... 1924 in W.,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Januar 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
1.
Das Gericht nennt in den Urteilsgründen eine um drei Monate niedrigere Freiheitsstrafe als im Urteilstenor. Worauf der Widerspruch beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Annahme eines offensichtlichen Fassungversehens verbietet sich unter anderem deshalb, weil im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung in der Liste der angewendeten Vorschriften (entsprechend der im Urteilstenor festgesetzten Freiheitsstrafe) auch Absatz 2 des § 56 StGB angeführt ist, in den Urteilsgründen jedoch (in Übereinstimmung mit der dort genannten Freiheitsstrafe) nur die Voraussetzungen des Absatzes 1 der Vorschrift dargelegt werden.
2.
Soweit die Strafkammer den Angeklagten eher beiläufig als "geistig-seelisch gesund" bezeichnet, ist nicht klar zu erkennen, ob dieser Beurteilung eine ausreichende Prüfung zugrundeliegt. Das gilt um so mehr, als nach den weiteren Ausführungen im selben Satz, er sei "in der Lage (gewesen), das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und dieser Einsicht entsprechend von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen", er habe "daher auch schuldhaft gehandelt" (UA Bl. 18), jedenfalls dem Wortlaut nach nur die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen ist.
Das neu erkennende Tatgericht wird zu prüfen haben, ob es die Frage der vollen oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit des zur Tatzeit 60-jährigen unbestraften Angeklagten aus eigener Sachkunde berurteilen kann oder dazu sachverständiger Hilfe bedarf (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 5, 6; BGH StV 1983, 13 m.w.Nachw.).
Maier
Theune
Gollwitzer
Detter