Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1994, Az.: 3 StR 514/94
Revision; Strafverhängung; Widerspruch; Urteilstenor; Urteilsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 514/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1995, 220
Redaktioneller Leitsatz
Eine Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht hat zu erfolgen, wenn die aus dem Tenor hervorgehende Strafe nicht mit der in der Urteilsbegründung ausgewiesenen Strafe übereinstimmt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 1994 ausgeführt:
"Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden; die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden in Betracht kommenden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Die Gesamtstrafe muß deshalb neu festgesetzt werden (vgl. den Beschluß des Senatsvom 10. Februar 1993 - 3 StR 576/92)."
Dem schließt sich der Senat an. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.