Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.1970, Az.: 1 StR 409/70
Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Meineid; Rechtmäßigkeit des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1970
- Aktenzeichen
- 1 StR 409/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 21.11.1969
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Meineid
Prozessführer
Gastwirt Karl M. aus Ma., dort geboren am ... 1923
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. September 1970,
an der teilgenommen haben:
der Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
die Bundesrichter Loesdau, Pikart, Zipfel und Meise als beisitzende Richter,
die Bundesanwälte Dr. ... in der Verhandlung, Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger sowie
der Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. November 1969 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil im Strafausspruch dahin berichtigt und geändert, daß an Stelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt und der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie über die Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, entfällt. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat zugleich auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren und auf die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt. Von dem Vorwurf der fortgesetzten Unzucht mit Abhängigen und der Freiheitsberaubung hat es ihn freigesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
A.
Ohne Erfolg bleiben die Rügen, die Strafkammer habe Beweisanträge des Verteidigers zu Unrecht und mit unzulänglichen Begründungen abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs. 2, 3, 4 und 6 StPO i.V.m. § 34 StPO verstoßen.
1.
Der Beschluß über die Ablehnung des Antrages auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über die von der Verteidigung in Abrede gestellte Glaubwürdigkeit der Zeugin Giehl ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)
Die Ablehnungsbegründung, daß die Strafkammer die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderliche Sachkunde besitze und keine Anhaltspunkte für eine die Glaubwürdigkeit berührende Erkrankung der Zeugin ersichtlich seien, entspricht den an einen solchen Beschluß nach §§ 34, 244 Abs. 6 StPO zu stellenden Anforderungen. Diese sind nicht in allen Fällen gleich. Vielmehr werden sie durch die Art und den Inhalt des jeweiligen Beweisantrages sowie durch die Umstände des Einzelfalles bestimmt und finden ihr Maß in dem Zweck, durch die Ablehnungsgründe die Beteiligten für ihr weiteres sachgemäßes Prozeßverhalten ausreichend zu unterrichten und dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. u.a. BGHSt 2, 284; BGH GA 1957, 85). Dieser doppelte Zweck ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch den angegriffenen Beschluß erfüllt worden. Die Strafkammer hat kurz, aber für jedermann deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß sie sich in der Lage sehe, die Aussage dieser Zeugin auf ihren Beweiswert ohne die Hilfe eines Sachverständigen zu würdigen, da kein Anhalt für eine krankhafte Beeinflussung der Zeugin gegeben sei. Darauf haben sich die Prozeßbeteiligten einrichten können; zugleich ist dem Revisionsgericht die Beantwortung der Frage ermöglicht, ob das Landgericht den Beweisantrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat. Die übrigen in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweise der Revision gehen fehl. Sie beschäftigen sich mit dem Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache (§ 244 Abs. 3 StPO), auf den sich die Strafkammer gerade nicht berufen hat.
b)
Die ordnungsmäßig begründete Ablehnung des Beweisantrages nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Tatrichters. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat er sich nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen der Hilfe von sachverständigen Personen nur in den Fällen zu bedienen, in denen seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis sowie etwaige Kenntnisse auf einzelnen besonderen Gebieten des Wissens und der menschlichen Tätigkeit nicht ausreichen (vgl. u.a. BGHSt 2, 163; 3, 27 [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]und 52; 8, 130; LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12). Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen, wenn die Beweislage - etwa infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer Zeugen - besonders schwierig ist (vgl. u.a. BGHSt 8, 130 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]). Dies trifft hier, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, nicht zu.
Die Strafkammer hat aufgetretene Widersprüche zwischen den Aussagen einzelner Zeugen, wie z.B. zwischen den Angaben der Zeugin G. und denen der Zeugin T., die die geschiedene Ehefrau und Schwiegermutter des Angeklagten ist, ohne Verletzung von Denkgesetzen aufgeklärt und im übrigen die umfangreiche Beweisaufnahme ersichtlich zu dem Zweck durchgeführt, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G., die die einzige unmittelbare Zeugin war, sorgfältig zu prüfen. Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang auf angebliche Widersprüche hinweist, die aus dem in dem Verhandlungsprotokoll aufgenommenen Ergebnis der Vernehmungen ersichtlich sein sollen, übersieht sie, daß das Revisionsgericht an das Ergebnis der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, wie überhaupt an das Ergebnis der Hauptverhandlung, gebunden ist, wie es der Tatrichter in dem Urteil festgestellt hat, und nicht nachprüfen darf, ob die Feststellungen mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen angibt (vgl. BGHSt 21, 149; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Tatsache, daß die Zeugin G. früher ihre Angaben gewechselt und durch ihre Aussagen vor der Strafkammer nicht nur den Angeklagten belastet, sondern zugleich sich selbst des Meineides und möglicherweise auch eines Betruges bezichtigt hat, gehört entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu den Umständen, die der Tatrichter aus seiner Erfahrung und Menschenkenntnis bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit sachgemäß zu beurteilen vermag, ohne die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen zu müssen.
c)
Mit der Ablehnung, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, hat die Strafkammer auch die allgemeine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Umstände, die zur Einholung eines solchen Gutachtens gedrängt haben, liegen hier nicht vor. Richtig ist allerdings, daß die Zeugin Giehl in der Anklageschrift (Bl. 69 d.A.) bei der Darlegung über die Aufnahme in dem Hause des Angeklagten als "Das 18-jährige Mädchen, infolge leichter geistiger Zurückgebliebenheit etwas hilflos ..." bezeichnet worden ist. Die Revision übersieht indessen, daß der Tatrichter die Aussagetüchtigkeit der inzwischen 24 Jahre alt gewordenen Zeugin zu beurteilen hatte. Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin - für die Strafkammer erkennbar - durch eine geistige Zurückgebliebenheit nicht in der Lage oder doch jedenfalls behindert gewesen sei, die in Rede stehenden Vorgänge wahrheitsgemäß zu schildern, hat der Beschwerdeführer nicht gegeben.
2.
Unzulässig ist die Beschwerde, das Landgericht habe den Antrag vom 24. Oktober 1969 auf Einholung eines Obergutachtens zu der Behauptung, der Angeklagte sei in der Zeit vom 6. Oktober 1965 bis zum 4. Februar 1966 zeugungsunfähig gewesen, abgelehnt. Insofern fehlt es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen wörtlichen oder doch inhaltlichen Mitteilung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. u.a. BGHSt 3. 213).
3.
Ebenfalls unzulässig sind die Rügen, das Landgericht habe die Beweisanträge vom 11. November 1969 auf Durchführung einer Fruktosebestimmung durch den Leiter der Universitäts-Hautklinik in M. sowie "fürsorglich" auf Durchführung einer Hodenbiopsie abgelehnt. Hier läßt die Revision die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Angabe der Beweistatsachen vermissen.
4.
Anders verhält es sich mit der Beanstandung wegen der Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer "erneuten Spermienuntersuchung". Hier ist aus dem Zusammenhang mit dem Beweisantrag auf Einholung eines "Obergutachtens" über die Behauptung, der Angeklagte sei in der Zeit vom 6. Oktober 1965 bis zum 4. Februar 1966 zeugungsunfähig gewesen, die erforderliche Mitteilung der Beweistatsache zu erkennen. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht, wie die Revision ebenfalls ordnungsmäßig mitteilt, mit der Begründung abgelehnt, daß hierzu bereits ein Gutachten erstattet worden sei, das keine Widersprüche enthalten habe; es sei auch nicht dargetan, daß der genannte neue Sachverständige hinsichtlich der Beweistatsache über überlegene Forschungsmittel oder neuere Erkenntnisse verfüge. Die Sachkunde des - bereits gehörten - Sachverständigen Professor Dr. S. stehe nicht in Zweifel. Der Ablehnungsbeschluß entspricht den oben angeführten Erfordernissen nach § 244 Abs. 4 und 6 StPO i.V.m. § 34 StPO und weist auch keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß der von der Verteidigung benannte Leiter der Universitäts-Hautklinik in M. über Forschungsmittel verfügt, die denen des Sachverständigen Professor Dr. S., des Leiters der der Universität H. angeschlossenen Hautklinik in Ma., überlegen sind. Da keine der Prüfung des Revisionsgerichts zugänglichen Tatsachen vorgetragen sind, die dem Landgericht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen hätten nahe legen müssen, und sich derartige Umstände ebenfalls nicht aus den Urteilsfeststellungen sowie aus der Beweiswürdigung ergeben, kann in der Ablehnung dieses Beweisantrages auch keine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gesehen werden.
5.
Die Rüge wegen der Ablehnung des Antrages, ein erbbiologisches Obergutachten einzuholen, ist nicht gerechtfertigt. Hierzu kann auf die Ausführungen zu Nr. 4 verwiesen werden.
6.
Schließlich stellt auch die Ablehnung des Antragen auf Einholung eines Gutachtens von Professor Dr. S. die das Landgericht mit dem Hinweis der Unerheblichkeit für die Entscheidung begründet hat, keinen Verstoß gegen die genannten Verfahrensbestimmungen dar. Die Verteidigung hatte beantragt, das Gutachten dieses Sachverständigen darüber einzuholen, "daß die von Dr. K. durchgeführte Behandlungsmethode bewirken kann, daß eine am 12. Juni 1968 bestehende Zeugungsunfähigkeit bis zum 22. Oktober 1969 behoben sein kann", und ferner zu der Behauptung des Angeklagten, daß dieser nach den von Dr. K. am 12. Juni 1968 erhobenen Befund auch in der Zeit vom 6. Oktober 1965 bis zum 4. Februar 1966 "wahrscheinlich zeugungsunfähig war". Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Tatrichter bei der Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) grundsätzlich auch mitzuteilen hat, auf welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen seine Annahme über die Bedeutungslosigkeit beruht (BGHSt 2, 286 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]; BGH GA 1957, 85). Hier haben jedoch die tatsächlichen Erwägungen des Landgerichts auf der Hand gelegen und sind auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger offensichtlich gewesen, so daß das Urteil auf der mangelhaften Ablehnungsbegründung nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 - 5 StR 223/65 -). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist es nur auf die Frage angekommen, ob den Aussagen der Zeugin G. als der einzigen unmittelbaren Zeugin darüber, daß sie in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 6. Oktober 1965 bis zum 4. Februar 1966 nur mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe und dieser daher der Vater ihres am 4. August 1966 geborenen Sohnes sei, hat geglaubt werden können. Die Richtigkeit dieser Aussage hätte nur durch die Tatsache und nicht durch die Wahrscheinlichkeit seiner Zeugungsunfähigkeit in jener Zeit widerlegt werden können und erst recht nicht durch eine im Jahre 1968 oder später bestehende Zeugungsunfähigkeit, die möglicherweise durch eine ärztliche Behandlung herbeigeführt worden ist.
B.
Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch und damit eine angebliche Verfahrensverletzung darin sieht, daß die Zeugin G. ausweislich des Verhandlungsprotokolls "gemäß §§ 60 Nr. 3 (= 60 Nr. 2 StPO n.F.), 61 Nr. 2 StPO als Verletzte unvereidigt" geblieben ist und das Landgericht ihr dennoch geglaubt hat, ist seine Rüge unbegründet. Die Zeugin G. hat, was auch die Revision einräumt, wegen des Verdachts der Tatbeteiligung nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben müssen. Das Vereidigungsverbot ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Verbot, dem Zeugen zu glauben. Dies würde darauf hinauslaufen, aus dem Vereidigungsverbot ein Vernehmungsverbot zu machen, da die Aussage eines Zeugen, dem nicht geglaubt werden dürfte, sinnlos wäre. Das Vereidigungsverbot ist vielmehr in aller Regel als eine Mahnung an den Tatrichter zu betrachten, den Beweiswert der Aussage besonders gewissenhaft zu prüfen (BGHSt 17, 128, 134) [BGH 19.02.1960 - 1 StR 609/59]. Diesem Gebot besonders sorgfältiger Prüfung, das auch dann besteht, wenn der Zeuge nach § 61 Nr. 2 StPO als Verletzter nicht vereidigt wird (vgl. BGHSt 1, 175), hat das Landgericht ersichtlich Rechnung getragen.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat, soweit das zur Zeit seiner Verkündung geltende Recht in Betracht gezogen wird, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
1.
Die Feststellungen und die Beweiswürdigung lassen entgegen der Auffassung der Revision weder einen Denkfehler noch einen Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, erkennen. Die Schlußfolgerungen der Strafkammer sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Die Strafkammer ist auch von der Richtigkeit ihrer Feststellungen überzeugt, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben.
2.
Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer ausreichende Feststellungen, die die Annahme seiner Anstiftungshandlung nach § 48 StGB zu rechtfertigen vermögen. Hierbei bezieht er sich nur auf einen Teil der vom Landgericht festgestellten Tatsachen, nämlich auf seine Aufforderung an die Zeugin G. am 10. Mai 1967, ihre Aussage zu widerrufen, und auf die dabei gemachten Zählungsversprechungen. Außer Betracht läßt die Revision die weiteren Feststellungen (UA S. 5), daß der Angeklagte einige Zeit später der Zeugin G. riet, den Ladungen zur gerichtlichen Vernehmung nicht Folge zu leisten, und sie aufforderte, notfalls zu sagen, daß sie nie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ihre Einwände, daß sie doch Gefahr liefe, bestraft zu werden, zerstreute er mit dem Hinweis, sie werde, da sie nicht vorbestraft sei, höchstens eine Geldstrafe bekommen, die er bezahlen werde. Infolgedessen, so hat die Strafkammer weiter festgestellt, hat die Zeugin G. zunächst uneidlich und dann auch unter Eid die falschen Aussagen vor Gericht gemacht. Der Angeklagte hatte bei seiner Aufforderung an die Zeugin G., notfalls bei Gericht falsch auszusagen, damit gerechnet, daß die Zeugin Giehl beeidigt werden kann, und dies auch in Kauf genommen (UA S. 22). Nach diesen Feststellungen kann die Annahme einer strafbaren Anstiftung zum Meineid keinen Bedenken begegnen.
III.
Die Berichtigung und Änderung des Strafausspruchs beruht auf den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nach dem Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Art. 1 Nr. 45, Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1).
Loesdau
Pikart
Zipfel
Meise