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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1975, Az.: BVerwG VI C 4.74

Isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids auf Grund eines Verfahrensfehlers; Isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides in Kriegsdienstverweigerungssachen; Nachholen der persönlichen Anhörung eines Wehrpflichtigen im Hinblick auf eine Kriegsdienstverweigerung; Rechtsschutzinteresse bei isolierter Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 4.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 13.11.1973 - AZ: III/2 E 51/73

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 307 - 311
  • BWV 1978, 70
  • DÖV 1976, 287 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehr 1976, 152

Amtlicher Leitsatz

In Kriegsdienstverweigerungssachen besteht in der Regel kein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids wegen eines Verfahrensfehlers (Ergänzung zu BVerwGE 44, 17 [22 f.] und 45, 351 [357]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Maetzel und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. November 1973 wird aufgehoben.

Der auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer 2 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV vom 13. Dezember 1972 beschränkte Klageantrag wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1943 geborene Kläger leistete von April 1964 bis April 1966 Wehrdienst als Soldat auf Zeit. Später studierte er Psychologie. 1968 beantragte er, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Der Prüfungsausschuß lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 6. August 1969 ab. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung Widerspruch und gab in dem Widerspruchsschreiben als seine Studienanschrift eine Adresse in G. an. Im Dezember 1969 bestätigte die Prüfungskammer dem Kläger in einem an diese Studienanschrift gerichteten Schreiben den Eingang des Widerspruchs. Im Oktober 1972 sandte die Prüfungskammer eine Terminsladung auf den 13. Dezember 1972 an die Wiesbadener Heimatanschrift des Klägers. Diese Ladung wurde bei der Postanstalt niedergelegt. Zu der Verhandlung erschien der Kläger nicht. Die Prüfungskammer beschloß, nach Lage der Akten zu entscheiden, und wies den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und zur Begründung der Klage ausgeführt, er habe die Ladung zum Termin vor der Prüfungskammer nicht erhalten, da sie zu Unrecht an die Wiesbadener Anschrift, unter der er zwar polizeilich noch gemeldet sei, jedoch schon seit Jahren nicht mehr wohne, und nicht an die von ihm mitgeteilte Gießener Anschrift gerichtet gewesen sei. Er hat beantragt, den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer aufzuheben, hilfsweise den Bescheid des Prüfungsausschusses aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Kläger unter der Wiesbadener Anschrift habe wirksam geladen werden können. Die Entscheidung der Prüfungskammer sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Entscheidung nach Aktenlage nicht gegeben gewesen seien. Der Kläger habe nämlich in entschuldbarer Weise von der Terminsanberaumung keine Kenntnis erlangt und sei deshalb dem Termin nicht unentschuldigt ferngeblieben; zumindest aber habe die Prüfungskammer ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie beschlossen habe, nach Lage der Akten zu entscheiden.

3

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, Verletzung des § 19 Abs. 2 MustVO gerügt und Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung, hilfsweise Zurückverweisung der Sache beantragt.

4

Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Klage zu Unrecht für zulässig erachtet.

7

Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO kann ein Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrens Vorschrift zustande gekommen ist und auf dieser Verletzung beruht. Zweck dieser Vorschrift ist nicht so sehr, ein objektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde zu garantieren; die Regelung dient vielmehr - wie die übrigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über Klageart und Klagegegenstand - in erster Linie dazu, dem Bürger effektiven Rechtsschutz bei der Verfolgung seines materiellrechtlichen Begehrens zu gewährleisten. Insofern besteht ein Bedürfnis für die Möglichkeit der isolierten Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheids vor allem dann, wenn die Widerspruchsbehörde - wie vielfach - weitergehende Befugnisse bei der Überprüfung der in Frage stehenden Maßnahme der Ausgangsbehörde hat als das Verwaltungsgericht, so bei Ermessens- und sonstigen Entscheidungen, in denen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. OVG Münster, OVGE 28, 250 [253]; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 1958 - Bf II 132/57 - [VerwRspr. Bd. 13 Nr. 109]; Koehler, VwGO, § 79 VI, 2; Bettermann in NJW 1958, 81).

8

In den Fällen jedoch, in denen weder für Ermessens- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte Raum ist, noch sonstige beachtliche Interessen an einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde ersichtlich sind und der Verfahrensfehler durch das Gericht heilbar ist, besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer lediglich auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichteten Klage. So ist es regelmäßig in Kriegsdienstverweigerungssachen, wenn ein Verfahrensfehler der Prüfungskammer gerügt wird, der sich - wie im vorliegenden Fall - dahin ausgewirkt hat, daß eine Anhörung des Wehrpflichtigen unterblieben ist. Hier ist es allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen, um eine andernfalls nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts - nach erneutem Widerspruchsverfahren - zu vermeiden und der sowohl im öffentlichen Interesse als auch dem des Wehrpflichtigen gewollten Beschleunigung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 26.73 - [Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 10]) Rechnung zu tragen. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

9

1.

Die Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer entscheiden weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch auf Grund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WPflG erfüllt sind, so daß ihre Entscheidung gerichtlich voll nachzuprüfen ist (BVerwGE 44, 17 [22]). Gerade deshalb kann die persönliche Anhörung des Wehrpflichtigen grundsätzlich durch das Gericht nachgeholt werden. Der Wehrpflichtige kann die Gründe, die er der Prüfungskammer nicht vortragen konnte, hier vorbringen, und das Gericht kann und muß sie in gleicher Weise berücksichtigen wie die Prüfungskammer (vgl. BVerwGE a.a.O.).

10

2.

Ein besonderes Interesse des Wehrpflichtigen, seine Gründe gerade der Prüfungskammer vorzutragen, ist nicht anzuerkennen. Wie der erkennende Senat in der mehrfach angeführten Entscheidung ausgeführt hat, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dem Wehrpflichtigen gehe so die "Chance" verloren, vor der Prüfungskammer in einem fehlerfrei durchgeführten Verfahren eine "wohlwollendere" Beurteilung zu finden als vor dem Verwaltungsgericht. Eine solche "Chance" kann schon deshalb nicht als rechtlich geschützt angesehen werden, weil ein dem Antrag des Wehrpflichtigen entsprechender Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer nicht der gerichtlichen Nachprüfung und damit einer möglichen Aufhebung entzogen ist; denn nach § 35 Abs. 2 WPflG kann gegen den anerkennenden Bescheid der Prüfungskammer die Wehrbereichsverwaltung Klage erheben (vgl. BVerwGE 44, 17 [23]).

11

3.

Für den Wehrpflichtigen negative Rückschlüsse aus dem Ablauf des Widerspruchsverfahrens sind bei einer dort unterbliebenen Anhörung regelmäßig nicht zu befürchten. So vermag der Wehrpflichtige insbesondere dem bei einem Ausbleiben im Termin vor der Prüfungskammer oft naheliegenden Schluß auf ein nachlässiges Betreiben des Anerkennungsverfahrens durch Darlegung seiner Hinderungsgründe vor dem Gericht entgegenzutreten.

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4.

Auch der Gesichtspunkt des Kostenrisikos führt nicht dazu, dem Wehrpflichtigen ein Schützenswertes Interesse daran zuzubilligen, in erneuter Widerspruchsverhandlung angehört zu werden. Zwar ist das Verfahren vor der Prüfungskammer im Gegensatz zum Gerichtsverfahren kostenfrei (§§ 33 Abs. 7, 19 Abs. 8 WPflG). Ist der Wehrpflichtige aber berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, so erlangt er seine Anerkennung im Gerichtsverfahren ebenfalls ohne kostenmäßige Belastung (§ 154 Abs. 1 VwGO). Auch ist er bei erneuter Entscheidung der Prüfungskammer nicht von jedem Kostenrisiko frei, sei es, daß er nach einem wiederum auf Zurückweisung lautenden Widerspruchsbescheid selbst Klage erhebt, sei es, daß er nach einem stattgebenden Widerspruchsbescheid von der Wehrbereichsverwaltung in einen Rechtsstreit gezogen wird.

13

Nach alledem ist in Fällen der vorliegenden Art ein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtung der Verwaltungsentscheidungen nicht gegeben. Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 34.73 - (BVerwGE 45, 351 [357]) in einem Fall, in dem der Kläger mit der Rüge, die Prüfungsgremien hätten wesentliche Verfahrensregeln mißachtet, Aufhebung der Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer begehrt und lediglich hilfsweise beantragt hat, seine Berechtigung festzustellen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entschieden, es entspreche der gegebenen Verfahrenslage, über das Anerkennungsbegehren zu befinden. Im Gegensatz zu der hier vorliegenden Klage bedurfte es in jener Sache einer gesonderten Entscheidung über den auf die Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen gerichteten Antrag nicht, da dort durch diesen Antrag das Anerkennungsbegehren insgesamt der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet war. In jener Sache lag also kein echtes Verhältnis von Hauptantrag und Hilfsantrag vor. Dagegen ist in der vorliegenden Sache mit dem ersten Antrag nach dem Klagevorbringen lediglich der Widerspruchsbescheid unter Beschränkung auf die Überprüfung auf Verfahrensfehler zur gerichtlichen Entscheidung gestellt (§ 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO).

14

Da sich dieser Hauptantrag der Klage als unzulässig erweist, mußte er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich des Hilfsantrags hat das Verwaltungsgericht noch keine Feststellungen getroffen, die die abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung ermöglichen. Die Sache war daher zur Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Der erkennende Senat hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO davon abgesehen, dem Kläger Kosten für die Abweisung des Hauptantrags der Klage aufzuerlegen.

15

Einer Erörterung des vom Verwaltungsgericht bejahten Verfahrensfehlers der Prüfungskammer bedarf es danach nicht mehr. Der erkennende Senat weist jedoch darauf hin, daß er gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein unentschuldigtes Fernbleiben, das die Entscheidung nach Aktenlage ermöglicht, liege bereits dann nicht vor, wenn der Wehrpflichtige tatsächlich durch einen entschuldigenden Umstand an seinem Erscheinen verhindert gewesen sei und dies der Prüfungskammer als möglich hätte erscheinen müssen, erhebliche Bedenken hat. § 19 Abs. 5 MustVO, der von einem unentschuldigten Fernbleiben spricht, läßt erkennen, daß die in dem Zeitpunkt, zu dem zwischen Vertagung und Entscheidung nach Aktenlage zu wählen ist, bekannten Umstände positiv eine Entschuldigung ergeben müssen; nachträglich bekanntwerdende Tatsachen können zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, die zeitlich an den anberaumten, von dem Wehrpflichtigen versäumten Termin gebunden ist, schwerlich herangezogen werden. Umstände, die lediglich die Möglichkeit eines entschuldigten Fernbleibens offenlassen, stellen noch keine Entschuldigung dar. Sie sind aber im Rahmen der Ermessenserwägungen zu der Frage, ob nach Aktenlage entschieden werden soll, zu berücksichtigen; dabei mag es im Einzelfall angesichts der Pflicht zur Amtsermittlung (§§ 33 Abs. 7, 19 Abs. 3 WPflG) ermessensfehlerhaft sein, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn wegen der auf ein entschuldigtes Fernbleiben hindeutenden Anhaltspunkte der Schluß naheliegt, der Wehrpflichtige werde zu einem neu anzuberaumenden Termin erscheinen und so die Möglichkeit zu umfassender Sachverhaltsaufklärung durch seine Vernehmung bieten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Maetzel
Niedermaier