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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1953, Az.: IV ZR 181/52

Beschlagnahme und Sicherstellung von Personenkraftwagen aufgrund einer Anordnung der amerikanischen Militärregierung; Veräußerung von Beutegut durch deutsche Behörden im Auftrag oder mit Ermächtigung der Besatzungsmacht als Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts; Einseitiger Widerruf eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts; Eigentumserwerb an einem vermeintlichen Beutefahrzeug auf Grund guten Glaubens; Abhandenkommen infolge einer auf einer Beeinflussung des Willens des Eigentümers beruhenden Besitzaufgabe ; Herbeiführung der Besitzaufgabe durch unwiderstehliche physische Gewalt oder einen gleichen seelischen Zwang ; Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Bevollmächtigten für den Nahverkehr; Besitz des veräussernden Nichteigentümers als Voraussetzung für einen Gutglaubenserwerb; Herausgabeanspruch als notwendige Voraussetzung für ein Besitzmittlungsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1953
Aktenzeichen
IV ZR 181/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.06.1952

Fundstellen

  • BGHZ 10, 81 - 88
  • DB 1953, 643-645 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1506-1508 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Hans F. in W. E. K. Straße ...

Prozessgegner

Firma Karl P., Stossplattenfabrik in W.-H., H. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache ist neben dem guten Glauben der auf dem Besitz beruhende Rechtsschein. Weiß der Erwerber, daß der Veräusserer nicht der Eigentümer ist, halt er aber einen Dritten, der der Veräusserung zustimmt, für den Eigentümer, so wird der gute Glaube an das Eigentum des Dritten nur geschützt, wenn der Dritte als (mittelbarer) Besitzer oder sonst in einer tatsächlichen Beziehung zu der veräusserten Sache steht, die das Vertrauen des Erwerbens rechtfertigte. Die irrtümliche Annahme, es bestehe eine solche Beziehung, reicht zum Eigentumserwerb nicht aus.

In dem Rechtsstreitverfahren


hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr.v. Werner
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Juni 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war im Besitz des Personenkraftwagens Marke Opel Motor Nr. 38-16026 mit dem früheren polizeilichen Kennzeichen ...6. Diesen Wagen besitzt nunmehr die Beklagte. Unter dem 2. Juli 1945 teilte der Autohändler Dr. Fritz Fu. dem Kläger mit, daß er den Wagen am nächsten Tage gegen Erteilung einer Quittung abholen lassen werde. Dr. Fu. war damals Inhaber eines Schreibens des Oberbürgermeisters der Stadt W. vom 10. Mai 1945, wonach er beauftragt war, die nicht von der amerikanischen Militärregierung zugelassenen zivilen Personenkraftwagen zu beschlagnahmen und sicherzustellen. Außerdem war er durch eine schriftliche Verfügung der (damals noch amerikanischen) Militärregierung W. ermächtigte, alle Treibstoffe, Fahrzeuge und Zubehör, die zur Versorgung der Stadt W. notwendig waren, zu beschlagnahmen und sicherzustellen. Am 3. Juli 1945 wurde der streitige Wagen von einem Beauftragten des Dr. Fu. beim Kläger abgeholt und zur Instandsetzung in eine Werkstatt gebracht.

2

Am 31. Juli 1945 überliess der Oberpräsident der Nord-Rheinprovinz als Bevollmächtigter für den Nahverkehr den Wagen leihweise dem Beklagten zunächst zur Benutzung und dann laut "Kaufbescheinigung" vom 15. August 1945 zu Eigentum. Diese Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:

"Kaufbescheinigung 0214

der Firma Karl P. W.-H. H. überlasse ich auf Grund, der mir erteilten Ermächtigung der Militärregierung PKW ...6 Opel, Motor Nr. 38-16026 Standorts Autohaus zu Eigentum.

1.
Die Firma ist verpflichtet, das Fahrzeug durch einen amtlich bestellten Sachverständigen schätzen zu lassen. Der Schätzwert ist bei der Regierungshauptkasse in Düsseldorf einzuzahlen. Hilfsweise kann der Betrag bei einer anderen Amtskasse eingezahlt werden; diese ist gehalten, ihn an die Regierungshauptkasse in Düsseldorf abzuführen. Der Käufer erhält die Kaufbescheinigung gegen Übergabe der Schätzungsurkunde und Vorlage der Bescheinigung über die Einzahlung des Schätzwertes.

2.
Der Käufer darf das Fahrzeug nicht ohne meine Genehmigung an Dritte verkaufen oder sonstwie überlassen."

3

Die Beklagte liess den Wagen schätzen und bezahlte den Schätzwert von 840,- RM bei der Stadthauptkasse Wuppertal auf das Konto "Wehrmachtfahrzeuge" ein.

4

Der Klägermacht geltend, er sei noch Eigentümer des Wagens. Die Beschlagnahme durch Dr. Fu. habe der rechtlichen Grundlage entbehrt und sei nichtig Auch durch die Verfügung des Oberpräsidenten vom 15. August 1945 sei das Eigentum nicht auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe es auch nicht durch guten Erlauben erworben, da er, der Kläger, sich gegen die Wegnahme des Wagens zur Wehr gesetzt habe, der Wagen sei ihm somit abhandengekommen. Die Beklagte sei auch bösgläubig gewesen, denn man habe ihr durch eine ähnliche Aktion einen Personenkraftwagen weggenommen, gegen dessen Verlust sie sich mit allen Mitteln zur Wehr gesetzt habe. Die Beklagte sei nicht nur zur Herausgabe des Wagens, sondern auch zu der der Nutzungen vom Empfang des Wagens an verpflichtet. Die Ansprüche sind, wie nicht bestritten ist, durch die Gerichtskasse in Wuppertal gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Da die Beklagte die Herausgabe verweigert, hat der Kläger mit der Klage beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen,

    den Opel PKW, Limousine, Fahrgestell-Nummer 38-12889, Motornummer 38-16026, früheres polizeiliches Kennzeichen ...6, zum Zwecke der Befriedigung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.10.1951 - IV 1194, 1836, 2982/51 - an die Gerichtskasse Wuppertal herauszugeben;

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Nutzung des zu 1) bezeichneten PKW Geldersatz zum Zwecke der Befriedigung aus dem bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Gerichtskasse Wuppertal zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

6

hilfsweise

sie nur Zug um Zug gegen Zahlung von 290,- DM zur Herausgabe zu verurteilen.

7

Sie führt aus, der Wagen, für den sie Aufwendungen im Betrag von 2.900,- RM gemacht habe, sei ihr als Beutegut der Besatzungsmacht zugesprochen. Er habe bei der Übergabe auch ein Wehrmachtnummernschild getragen, er sei rechtswirksam beschlagnahmt und ihr zu Eigentum übertragen worden. Das Eigentum des Klägers habe sie nicht gekannt, sie habe annehmen dürfen, daß die Besatzungsmacht oder deren Beauftragte den Wagen rechtmässig beschlagnahmt hätten. Sie sei beim Erwerb gutgläubig gewesen. Wenn der Kläger auch den Wagen unter Protest herausgegeben habe, so sei er ihm deswegen nicht abband angekommen. Auf den guten Glauben komme es daher nicht an. Sie habe das Eigentum nicht durch ein privatrechtliches Geschäfte sondern durch einen Verwaltungsakt erworben. Dieser Hoheitsakt bestehe zu Recht, er sei auch nicht durch die Verfügung des Verkehrsministers vom 28. Juli 1951 wirksam aufgehoben worden.

8

Das Landgericht in Wuppertal hat die Beklagte nach dem Antrag der Klage verurteilt, dem Feststellungsantrag jedoch nur insoweit entsprochen, als die Beklagte bereichert ist. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt, die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen, soweit ihrem Feststellungsantrag nicht bezüglich der gesamten seit dem 15. August 1945 gezogenen Nutzungen entsprochen ist. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

9

Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche in vollem Umfang weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe

10

1.

Daß der Kläger die Herausgabe an die Gerichtskasse in Wuppertal verlangt, ist im Hinblick auf die Pfändung des Herausgabeanspruchs und seine Überweisung zur Einziehung an die genannte Kasse rechtlich unbedenklich (RGZ 77, 141 [145]; 83, 116 [118] und RG in JW 1938, 2399 Nr. 6).

11

2.

Der Kläger kann jedoch mit den mit der Klage erhobenen Ansprüchen, dem auf § 985 BGB gestützten auf Herausgabe des Wagens und dem aus § 987 ff a.a.O. hergeleiteten auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen, nur durchdringen, wenn er dar zutun vermag, daß er noch Eigentümer des Kraftwagens ist, sei es daß er sich auf eine Vermutung für das Fortbestehen seines Eigentums berufen kann, sei es daß er nachweist, daß er das Eigentum nicht verloren hat.

12

Der Berufungsrichter ist, wie der Zusammenhang der Gründe ergibt, der Ansicht, daß dem Kläger das Eigentum nicht dadurch entzogen worden ist, daß der Zeuge Dr. Fu. den Wagen bei dem Kläger "beschlagnahmt" und weggeholt hat. Ohne sich damit zu befassen, welche rechtliche Bedeutung oder Wirkung dieser Handlung Fu. ihrem Inhalt nach zukommt, meint der Berufungsrichter, gegen die Gültigkeit der von dem Zeugen getroffenen Anordnung bestünden erhebliche Bedenken, weil sie der rechtlichen Grundlage entbehre. Auf die Ermächtigung der amerikanischen Militärregierung vom 28. Mai 1945 habe sich der Zeuge nicht berufen können, da sie mit dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte erloschen sei. Sie habe auch nur die Befugnis enthalten, zur Versorgung der Stadt W. notwendige Fahrzeuge sicherzustellen. Diesen Zweck hebe Fu. aber nicht verfolgt, er habe das Fahrzeug der allgemeinen Verwertung durch die Straßenverkehrsbehörde zugeführt. Der durch die schriftliche Verfügung des Oberbürgermeisters von W. vom 10. Mai 1945 erteilte Auftrag habe die Beschlagnahme nicht gerechtfertigt, weil der Oberbürgermeister allenfalls auf Grund einer ihm erteilten Ermächtigung oder eines ihm gewordenen Einzelbefehls der Militärregierung zur generellen Sicherstellung nicht zugelassener Fahrzeuge befugt gewesen sei. Das Schreiben vom 10. Mai 1945 führe eine solche Ermächtigung nicht an. Ein etwaiger Auftrag zur Erfassung aller für die Zwecke der amerikanischen Streitkräfte geeigneten Wagen, der aus Absatz 2 dieses Schreibens entnommen werden könne, sei zu der hier maßgebenden Zeit in der britischen Besatzungszone erloschen gewesen.

13

Gegen diese Ausführungen, gegen die von der Revision Angriffe nicht erhoben worden sind, bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Ganz abgesehen davon, ob die Ermächtigung, die dem Zeugen Fu. erteilt war, bereits erloschen war, ist nicht zu ersehen, ob er überhaupt dem Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug entziehen wollte. Wenn seine Maßnahme auf dem Schreiben des Oberbürgermeisters beruhte, dann liegt nichts dafür vor, daß er ermächtigt war, den Besitzern der von ihm weggeholten Fahrzeuge das Eigentum zu entziehen. Denn nach diesem Schreiben ist der Zeuge nur zur Beschlagnahme und. Sicherstellung von Personenkraftwagen befugt. Alle anderen in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen einschliesslich der Frage einer Bezahlung zu regeln, hatte sich der Oberbürgermeister vorbehalten. Das lässt erkennen, dass der Zeuge nur vorläufige, die Rechte der Besitzer nicht berührende Maßnahmen treffen sollte. Auch die Verfügung vom 28. Mai 1945, auf die sich der Zeuge bei seiner Vernehmung (Bl 63 R (JA)) bezogen hat, lässt nicht ersehen, daß dem Zeugen das Eigentumsrecht berührende Aufgaben übertragen waren. Auch hier wird nur von Beschlagnahme und Sicherstellung gesprochen, also Maßnahmen vorläufiger Art, die das Eigentum an den beschlagnahmten und sichergestellten Gegenständen nicht berührten. Es ist daher rechtlich unbedenklich davon auszugehen, daß durch die Wegnahme des Wagens durch den Zeugen Fu. das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug nicht berührt hat.

14

3.

Es kommt deshalb für die Entscheidungen des Rechtsstreits darauf an, welche rechtlichen Wirkungen der in der Kaufbestätigung vom 15. August 1945 beurkundeten "Veräusserung" zukommen. Der Bevollmächtigte für den Nahverkehr ist, wie unstreitig ist, davon ausgegangen, das Fahrzeug sei ein Beutefahrzeug und gehöre der Besatzungsmacht. Der Berufungsrichter steht auf dem Standpunkt, daß die Veräußerung von Beutegut durch deutsche Behörden im Auftrag oder mit Ermächtigung der Besatzungsmacht kein Staatshoheitsakt, sondern ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts sei, weil damit keine Entziehung des Eigentums, d.h. keine Enteignung verbunden sei. Dabei könne es, so führt das Berufungsurteil aus, keinen Unterschied machen, ob die Behörde tatsächlich Beutegut oder nur vermeintliches Beutegut veräussert habe. Die Auffassung, daß die "Zuteilung" von vermeintlichen Beutefahrzeugen in der Regel, selbst wenn von Verkäufen die Rede sei, ein Verwaltungsakt sei, lehnt der Berufungsrichter ab. Dem ist zuzustimmen. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 200/51 - ausgesprochen, daß die Übertragung von Beutegut gegen Bezahlung einer Geldsumme an den Fiskus als ein rechtsgeschäftlicher Vorgang zu werten sei, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall für ein hoheitliches Handeln sprechen. Die Revision will solche besonderen Umstände darin sehen, daß das Fahrzeug in Ausübung öffentlicher Gewalt bei dem Kläger herausgeholt worden sei. Es habe, so meint sie, daher nahegelegen, die Veräusserung als weitere Durchführung der behördlichen Wegnahme und damit nach den Grundsätzen, die in den BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [268] abgedruckten Entscheidung des Senats ausgesprochen worden sind, als Maßnahme des öffentlichen Rechts anzusehen. Dem kann nicht beigetreten werden. Aus der Kaufbestätigung und aus dem von Parteien vorgetragenen Sachverhalt, soweit ihn das Berufungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, ist nichts dafür zu entnehmen, daß dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr bekannt war, unter welchen Umständen dem Kläger der Kraftwagen entzogen worden war. Es fehlte ihm an dem Bewußtsein, eine andere Maßnahme als eine etwaige Sicherstellung von Beutegut "durchzuführen. Ein solches Handeln liegt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, da damit lediglich die Eigentumsrechte an dem vermeintlichen Beutegut ausgeübt werden. Eine Grundlage im öffentlichen Recht hat die. Zuteilung oder Veräusserung am 15. August 1945 nicht. Alle Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil, die sich darauf stützen, daß die Veräusserung am 15. August 1945 ein Verwaltungsakt sei, sind somit gegenstandslos. Insbesondere kann die Zurücknahme der Kaufbestätigung durch die Verfügung des Verkehrsministers vom 28. Juli 1951 (Bl 100 GA) nicht unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs eines Verwaltungsakts gewürdigt werden. Da ein privat-rechtliches Rechtsgeschäft nicht einseitig widerrufen werden kann, sofern dies nicht aus besonderen hier aber nicht vorliegenden Gründen zulässig ist, ist dieser Widerruf ohne Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Streitstelle.

15

4.

Der Wagen ist nicht Beutefahrzeug gewesen. Weder die Besatzungsmacht noch die in ihrem Auftrag oder mit ihrer Ermächtigung handelnde deutsche Behörde konnte daher ein der Besatzungsmacht zustehendes Eigentum auf die Beklagte übertragen. Die Beklagte kann das Eigentum an dem Fahrzeug nicht auf Grund der Vorschriften der §§ 929 bis 931 BGB erworben haben. Nur, wenn die Vorschriften über den Eigentumserwerb auf Grund guten Glaubens zugunsten der Beklagten durchgreifen (§§ 932 bis 934 BGB) kann sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sein, wobei es hier zunächst dahinstehen kann, wer nach den Grundsätzen über die Beweislast die Folgen einer nicht zureichenden Aufklärung des Sachverhalts zu tragen hat.

16

Der Kläger hat sich darauf berufen, daß ein Erwerb des Eigentums kraft guten Glaubens durch die Beklagte nicht möglich sei, weil ihm die Sache abhandengekommen sei. Der Einwand ist erheblich (§ 935 BGB), aber nicht begründet. Das Berufungsurteil stellt fest, der Kläger habe bei Fu. gegen die Wegnahme seines Wagens Protest erhoben. Der Zeuge habe dem Kläger bei einer Vorsprache damit gedroht, wenn er seinen Widerspruch aufrechterhalte, werde er eingesperrt. Das bedeute, so führt das angefochtene Urteil aus, daß der Zeuge den Kläger bei der Militärregierung anzeigen wollte, wenn er seine Anordnung nicht befolgte Dies hätte für den Kläger zu besonderen Unannehmlichkeiten führen können, da er im Sinne der Entnazifizierungsbestimmungen politisch nicht unbelastet gewesen sei. Dadurch sei jedoch auf den Kläger kein unwiderstehlicher Zwang ausgeübt worden, denn das erst angedrohte Übel habe nur möglicherweise eintreten können. Es sei nicht sicher gewesen, ob der aufrechterhaltene Protest des Klägers zu einer Entziehung seiner Freiheit oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung seiner bürgerlichen Existenz hätte führen müssen. Auch habe die Drohung nicht unmittelbar bewirkt, daß der Kläger den Besitz an dem Wagen aufgegeben habe. Der Kläger habe den lagen nämlich sofort auf die Drohung des bei der Wegnahme etwa anwesenden Störers, sondern erst einige Zeit danach, also nach einer gewissen Überlegungszeit dem von Fu. beauftragten Angestellten Wi. übergeben. Bei der Übergabe habe der Kläger keinen Widerstand geleistet, er habe die Garage geöffnet und die Quittung über die Ablieferung des Wagens entgegengenommen.

17

Wenn auf Grund dieses Sachverhalts der Berufungsrichter zu dem Ergebnis kommt, der Kraftwagen sei dem Kläger im Sinne des § 935 BGB nicht abhandengekommen, so ist dem aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten. Nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Abhandenkommen bedeutet einen unfreiwilligen Besitzverlust. Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem in BGHZ 4, 10 [34] veröffentlichten Urteil im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und die im Schrifttum überwiegend vertretene Meinung ausgeführt hat, ist die Besitzaufgabe nicht schon dann unfreiwillig, wenn der Wille zur Besitzaufgabe durch rechtswidrige Einwirkung auf den Aufgebenden, wie durch Betrag oder Drohung, bestimmt wird. Auf die Ausführungen dieser Entscheidung, die sich auf eine eingehende Würdigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 935 BGB stützt und sich mit abweichenden Meinungen im Schrifttum auseinandersetzt, wird Bezug genommen. Ihnen tritt der Senat bei. Wie in diesem Urteil des III. Zivilsenats ausgeführt wird, ist die auf einer Beeinflussung des Willens des Eigentümers beruhende Besitzaufgabe nur dann als Abhandenkommen im Sinne des § 935 a.a.O. anzusehen, wenn sie durch unwiderstehliche physische Gewalt oder einen gleichen seelischen Zwang herbeigeführt ist (Seite 38 f). Im letzteren Falle liegt nur dem äusseren Anschein nach ein Willensakt vor, in Wirklichkeit ist das Verhalten des besitzaufgebenden Eigentümers aber überhaupt keine Willenshandlung. Die Darlegungen des erwähnten Urteils des III. Zivilsenats zeigen, daß auch die Androhung eines sehr empfindlichen Übels und die Intensität der Androhung den Besitzverlust noch nicht zu einem unfreiwilligen im Sinne des Gesetzes machen, wenn dem Bedrohten die Möglichkeit eines Abwagens des Für und Wider gelassen ist. Diese Möglichkeit besaß der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, weil er durch den Zeitablauf zwischen Androhung des Zeugen Fu. und der Besitzaufgabe in die Lage versetzt war, sich darüber schlüssig zu werden, ob er sich dem Ansinnen des Zeugen fügen oder die für ihn bei einer Verwirklichung der Drohung möglicherweise entstehenden Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen sollte. Was die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsurteils anführt, bewegt sich auf dem Gebiet der in diesem Rechtszug nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung. Die Möglichkeit eines gutgläubigen Eigentumserwerbs der Beklagten ist demnach insoweit an sich nicht ausgeschlossen.

18

5.

Die Beklagte hat den Besitz an dem Kraftwagen nicht erst durch die Veräusserung am 15. August 1945 erlangt, er ist ihm schon vorher auf Grund des zwischen ihr und dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr am 31. Juli 1945 begründeten Leihverhältnisses überlassen worden. Dieses bereitete ausweislich der darüber ausgestellten Urkunde die endgültige Übereignung vor. Die Übereignung ist daher eine solche im Sinne des § 929 Satz 2 BGB: da die Beklagte bereits im Besitz der Sache war, genügt zur Übertragung des Eigentums die Einigung über den Übergang des Eigentums. Ist derjenige, der an der Übereignung als Veräusserer beteiligt ist, nicht der Eigentümer der Sache, so erwirbt der Erwerber kraft seines guten Glaubens das Eigentum des Veräusserers nur dann, wenn er den Besitz an der Sache von dem Veräusserer, erlangt hat (§ 932 Abs. 1 Satz 2). Das Berufungsurteil lässt nicht klar erkennen, wie sich der Besitzerwerb der Beklagten vollzogen hat. Möglicherweise war es so, daß das Autohaus W., bei dem sich der Wagen befand, diesen auf Veranlassung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr der Beklagten übergeben hat. Nach, dem Zusammenhang der Gründe kann es aber kaum anders sein, als daß die Behörde des Bevollmächtigten entweder selbst oder auf ihre Anordnung hin das Autohaus den Wagen der Beklagten behändigt hat. Rechtlich bedeutet dies jedoch keinen Unterschied. Auch im letzteren lall gilt der Besitzwechsel als zwischen dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr und der Beklagten erfolgt (Staudinger BGB 10.Aufl § 932 Bem 4 c).

19

Hat aber die Beklagte den Besitz von dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr, einer Behörde der Nordrheinprovinz, erlangt, so konnte sie nur Eigentümer werden, wenn sie gutgläubig den Veräusserer, d.h. im vorliegenden Fall die öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Organ der Bevollmächtigte für den Nahverkehr war, für den Eigentümer gehalten hat. Das hat sie aber nicht getan. Sie war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Meinung, daß der Kraftwagen Beutegut und als solches Eigentum der Besatzungsmacht sei. Ob die Besatzungsmacht im vorliegenden Fall jemals Besitzer des Wagens gewesen ist, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, der Berufungsrichter hat darüber keine Feststellungen getroffen. Der Glaube der Beklagten, daß der Nahverkehrsbevollmächtigte von der Besatzungsmacht zur Veräusserung ermächtigt war, reichte nicht aus, um ihr das Eigentum an dem Wagen zu verschaffen. Dieser Glaube war nämlich nur ein solcher an die Verfügungsmacht des Bevollmächtigten für den Nahverkehr. Er vermag den Erwerb des. Eigentums nicht zu begründen, da ein Fall des § 366 HGB nicht vorliegt. Dies hat der Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 200/51 - entschieden. Dort wird, unter Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 14. Februar 1952 - IV ZR 51/51 - auch ausgeführt, daß die Behörde, die die Veräusserung von für Beutegut gehaltenen Sachen vornimmt, auch nicht als Organ der Besatzungsmacht gehandelt hat, so daß die Besatzungsmacht selbst als der eigentliche Veräusserer gelten könnte. In dem erwähnten Erkenntnis des Senats ist es allerdings offengelassen, ob anders zu entscheiden ist, wenn die veräusserte Maschine entweder von einer Dienststelle der Besatzungsmacht der veräussernden deutschen Stelle übergeben war oder diese in Ausführung eines ihr erteilten Veräusserungsauftrags gehandelt hat. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, ist vom Berufungsrichter nicht geprüft worden. Ob die Besatzungsmacht den Wagen der deutschen Behörde überlassen oder sie mit der Veräusserung ausdrücklich beauftragt hat oder sonst bei der Veräusserung mitgewirkt hat, ist nicht festgestellt.

20

Davon, daß der gutgläubige Erwerb des Eigentums an vermeintlichem Beutegut bei einer von der Besatzungsmacht nicht selbst vorgenommenen Veräusserung nur dann möglich ist, wenn die Besatzungsmacht die Sache besessen und der deutschen Behörde zum Zwecke der Veräusserung übergeben hat oder wenn sie einen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat, kann aber nicht abgesehen werden. Diese Voraussetzung für einen Eigentumserwerb durch die Beklagte wird auch nicht dadurch ersetzt, daß die veräussernde deutsche Behörde irrtümlich annimmt, sie liege vor. Das folgt aus dem Sinn und der Bedeutung der Vorschriften über den gutgläubigen Eigentumserwerb. Wie Westermann, Sachenrecht § 45 III auf Seite 208 zutreffend ausführt, beruhen diese Vorschriften darauf, daß das Vertrauen des Erwerbers auf einen Sachverhalt gestützt wird, aus dem im Geschäftsverkehr entnommen werden darf, daß der Veräusserer der Eigentümer ist. Deshalb verlangen die §§ 932 ff BGB, wie Westermann a.a.O. weiter ausführt, überall eine Besitzlage, die das Vertrauen des Erwerbers rechtfertigt. Der auf dem Besitz beruhende Rechtsschein und die Gutgläubigkeit des Erwerbers sind die Voraussetzlingen gutgläubigen Erwerbs. In gleichem Sinne äussern sich die führenden Kommentare von Planck-Brodmann, Sachenrecht 5.Aufl Vorbem 4 vor § 932 (S 466) und Staudinger 10.Aufl § 932 Bern 2 aus. Auch das Reichsgericht steht in RGZ 72, 310 [312] auf diesem Standpunkt, wenn es ausführt, daß der gutgläubige Erwerb vor allem einen zur Zeit der Einigung noch vorhandenen oder schon früher auf den Erwerber übertragenen Besitz des veräussernden Nichteigentümers voraussetzt. Wenn Westermann a.a.O. Seite 212 meint, es müsse der gute Glaube an das Eigentum eines (nicht besitzenden) Dritten ausreichen, der der Verfügung des besitzenden Veräusserers zustimme, und der von dem Veräusserer als Eigentümer bezeichnet werde, so kann dem nicht beigetreten werden. Damit wird die Grundlage der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb verlassen. Ob West ermann aaO sich für seinen Standpunkt auf Wolff, Sachenrecht § 69 II berufen kann, erscheint mit Rücksicht auf das von Wolff a.a.O. angeführte Beispiel zweifelhaft (vgl auch Planck-Brodmann a.a.O. Vorbem 2 d vor §§ 932 bis 935). Auch in dem von Eccius in Gruch Beitr 47, 62 erörterten Falle handelte der Veräusserer mit Zustimmung des (mittelbaren) Besitzers.

21

Eine Besitzlage, wie sie die Anwendung des § 932 BGB voraussetzt, wird nicht dadurch hergestellt, daß der Veräusserer irrtümlich annimmt, es bestehe nach § 868 BGB ein Besitzmittlungsverhältnis zu dem Dritten, der nach seiner Meinung und der maßgebenden des Erwerbers Eigentümer ist. Wie man auch immer die Merkmale des Begriffs des mittelbaren Besitzes bestimmen mag, notwendig ist stets, daß ein Herausgabeanspruch desjenigen, der die Stellung des Oberbesitzers beansprucht, nicht für jede Zeit und endgültig ausgeschlossen ist. Denn dann fehlt es an der zeitlichen Begrenzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch einen unmittelbaren Besitzer, wie sie § 868 BGB voraussetzt (RG Nachschlagewerk Nr. 24 zu § 868, Urteil vom 26. Februar 1924 VI 400/23). Ein solcher Herausgabeanspruch besteht nicht allein schon, wenn der unmittelbare Besitzer irrtümlich glaubte einem Dritten den Besitz zu vermitteln. Denn dann besteht kein Verhältnis, kraft dessen die erforderliche Vermittlung auch wirklich bewirkt und gesichert wird (RGRK 9.Aufl § 868 Bem 2). Der (irrige) gute Glaube der an dem Veräusserungsgeschäft im vorliegenden Fall Beteiligten, es bestehe ein solches Verhältnis, das als Besitzmittlungsverhältnis angesprochen werden kann, ist rechtlich ohne Bedeutung, mag der Irrtum auch noch so entschuldbar sein.

22

Es ist auch nicht möglich, anzunehmen, der Veräusserer habe dann im vorliegenden Fall als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Besatzungsmacht gehandelt, und die so geschaffene Rechtsbeziehung mache die Besatzungsmacht wenigstens im Augenblick der Veräusserung zum mittelbaren Besitzer. Hierbei wird übers eben, daß eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht schon dann gegeben ist, wenn der Geschäftsführer irrig meint, es läge objektiv ein Geschäft eines bestimmten Geschäftsherrn vor. Das kann ebensowenig gelten als wie in dem Fall, daß ein objektiv eigenes, lediglich den Geschäftsführer angehendes Geschäft lediglich durch die Annahme, es sei ein fremdes, und in der Absicht, es als fremdes zu führen, zu einem objektiv fremden Geschäft wird (vgl Palandt BGB § 677 Bern 2 b Abs. 3). Die Einstellung des vermeintlichen Geschäftsführers ohne Auftrag vermag nicht den Heraasgabeanspruch zu begründen, der die notwendige Voraussetzung für ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 ist (vgl auch das Urteil des V. Zivilsenats vom 20. Februar 1953 - V ZR 72/52).

23

Die Beklagte kann daher Eigentümerin des streitigen Personenkraftwagens nur geworden sein, wenn die Besatzungsmacht den Wagen dem (deutschen) Veräusserer zum Zwecke der Veräusserung übergeben oder ihn doch mit der Veräusserung dieses Wagens beauftragt hat. Da hierzu Feststellungen im Berufungsurteil nicht getroffen sind, das Nichtvorhandensein dieses Sachverhalts aber auch nicht nach dem Sachvortrag der Parteien ausgeschlossen ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zum Zwecke der Nachholung der erforderlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

24

Die Sache ist ferner auch mit Rücksicht auf das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihr gemachten Aufwendungen nach § 1000 BGB in Höhe von 2900 RM = 290 DM noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht über das Bestehen dieses Zurückbehaltungsrechts keine Feststellungen getroffen hat.

25

Auch insoweit bedarf es noch weiterer Feststellungen, als die Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Herausgabe der Nutzungen (§§ 987 ff BGB) gerichtet ist. Daß der Kläger nicht auf Leistung klagt, sondern nur die Feststellung des Bestehens dieses Anspruchs begehrt, schliesst das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hier deswegen nicht aus, weil dieser Anspruch ebenfalls für die Gerichtskasse in Wuppertal gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen ist (so das Reichsgericht in den oben zu 1 erwähnten Entscheidungen, die in derartigen Fällen dem Kläger die Wahl zwischen der Feststellungsklage und der Klage auf Leistung an den Pfandgläubiger lassen). Wenn auch die Beklagte, falls sie nicht Eigentümerin des Wagens geworden ist, von der Rechtshängigkeit des in diesem Rechtsstreit verfolgten Anspruchs auf Herausgabe des Kraftwagens an zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist (§ 987 BGB), so ist noch gegebenenfalls zu prüfen, ob die Beklagte wie der Kläger behauptet, nicht bei der Erlangung des Besitzes bösgläubig gewesen (§ 990 Abs. 1 BGB), und daher auch zur Herausgabe der schon vor der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen verpflichtet ist. Dahat das Berufungsgericht ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen.

26

7.

Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, das die Besatzungsmacht nicht in der oben erörterten Weise beteiligt war, so ist der Herausgabeklage stattzugeben. Läßt sich ein für die Beklagte günstiger Sachverhalt feststellen, so ist sie abzuweisen. Kann der wahre Sachverhalt nicht ermittelt werden und muß die zu fällende Entscheidung darauf abgestellt werden, wer die Beweislast trägt, so ist zu beachten, daß die Vermutung des § 1006 BGB zugunsten der Beklagten nicht Platz greift, da sie den Besitz, des Kraftwagen nicht als Eigen=, sondern als Fremdbesitzerin auf Grund des Leihvertrags erlangt hat, das Eigentum aber erst später erlangt haben kann. In diesem Fall treffen aber die Folgender nicht eindeutigen Feststellbarkeit des Sachverhalts den Besitzers also die Beklagte (Urteile des Senats vom 24. April 1952 - IV ZR 107 § 51 L-M, Nr. 2 zu § 1006 BGB, und vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 200/51).

27

Es war daher, wie geschehene, zu erkennen.

Schmidt
Ascher
Johannsen
Kregel
v.Werner