Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1994, Az.: V ZR 90/92
Anerbenrecht; Fortgesetzte Gütergemeinschaft; Rechtszustand bei Beendigung; Auflassung; Berechtigte Abkömmlinge; Übernahme; Verwirkung; Klage Zug um Zug; Mannesvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1994
- Aktenzeichen
- V ZR 90/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 125, 41 - 56
- MDR 1994, 693 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 3221-3224 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1002-1007 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frage, welchem Abkömmling das Recht auf Übernahme des Anerbengutes nach Art. 20 i. V. mit Art. 19 II 2 WürttAnerbG i. d. F. des 2. AG-KRG 45 zusteht, beantwortet sich nach dem Rechtszustand bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
2. Bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann der nach Art. 20 i. V. mit Art. 19 II 2 WürttAnerbG i. d. F. des 2. AG-KRG 45 zur Übernahme berechtigte Abkömmling die Auflassung des Anerbengutes bereits vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangen.
3. Die Verwirkung des nach Art. 20 i. V. mit Art. 19 II 2 WürttAnerbG i. d. F. des 2. AG-KRG 45 begründeten Rechts auf Übernahme des Anerbengutes führt nicht zum Übergang des Rechts auf den nächstberufenen Abkömmling.
4. Die Klage auf Auflassung eines Anerbengutes Zug um Zug gegen Zahlung des durch einen Schiedsgutachter (hier: "Schiedsgericht" nach Art. 4 WürttAnerbG i. d. F. 2. AGKRG 45) festzusetzenden Ertragswertes ist unzulässig (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. NJW 1993, 324 [BGH 18.09.1992 - V ZR 86/91] = LM H. 4/1993 § 504 BGB Nr. 14; NJW 1994, 586 = LM H. 3/1994 § 253 ZPO Nr. 103).
5. Das württembergische Gesetz über das Anerbenrecht i. d. F. des Zweiten Ausführungsgesetzes des Landes Württemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 ist kein Besatzungsrecht; wegen der Unvereinbarkeit des in ihm enthaltenen Mannesvorrechts bei der Berufung zum Anerben (Art. 8 I 3) mit Art. 3 II und III GG hat das angerufene Gericht unter den Voraussetzungen des Art. 100 GG die Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt als Alleinerbe der am 1. Juni 1991 verstorbenen früheren Klägerin H. K. von dem Beklagten die Übertragung eines im ehemaligen Land W. - H. gelegenen Anerbengutes nach dem württembergischen Anerbengesetz vom 14. Februar 1930 (RegBl für Württemberg, S. 5; im folgenden: WürttAnerbG).
Die frühere Klägerin (geb. am 30. Januar 1925), der Beklagte (geb. am), A. K. (geb. am ...) und M. K. (geb. am ...) sind die ehelichen Kinder des am 1956 verstorbenen J. K. und der am 1959 verstorbenen H. K.. Zwischen den Eheleuten J. und H. K. bestand aufgrund eines Ehe- und Erbvertrages vom 26. Juni 1919 Gütergemeinschaft, die nach dem Tod des Erstverstorbenen J. K. von seiner Witwe mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wurde. Das Gesamtgut der bis heute noch nicht auseinandergesetzten fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht nur noch aus dem landwirtschaftlichen Anwesen, welches als Anerbengut in der Höferolle eingetragen ist.
Mit Ausnahme der behinderten Schwester A. arbeiteten alle Kinder auf dem Hof. Der Beklagte ist frühestens seit 1968 vollberuflich anderweit tätig gewesen.
Die frühere Klägerin machte ein Übernahmerecht gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 WürttAnerbG gegen ihre Geschwister geltend. Gegen die früheren Mitbeklagten A. und M. K. erließ das Landgericht ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die frühere Klägerin sei als ältestes der in Frage kommenden Geschwister gemäß Art. 8 a Abs. 2 WürttAnerbG in der durch das Gesetz zur Änderung des badischen Hofgütergesetzes und des württembergischen Anerbengesetzes vom 7. Dezember 1965 (GBl für Bad.- Württ. S. 301/302) geschaffenen Fassung zur Anerbin berufen gewesen. Ein etwaiges Übernahmerecht des Beklagten sei verjährt, jedenfalls aber verwirkt, da er sich seit mindestens einem Jahrzehnt nicht mehr um den Hof gekümmert habe.
In erster Instanz hat die frühere Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr das Anerbengut zum Alleineigentum zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung des anteiligen (noch zu ermittelnden) Ertragswertes nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten (Art. 5 WürttAnerbG) und eines Viertels als Voraus (Art. 9 Abs. 2 WürttAnerbG), fällig in zehn jährlichen Teilbeträgen.
Das Landgericht hat die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den bisherigen Antrag mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß er die Übertragung des Anerbengutes an sich Zug um Zug gegen Zahlung eines Drittels des noch zu ermittelnden Ertragswertes nach Abzug, der Nachlaßverbindlichkeiten und eines Viertels als Voraus, fällig in zehn jährlichen Teilbeträgen, verlange.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Berufungsantrag fort. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten Sachentscheidung nicht gegeben waren.
Der Klageantrag der erhobenen Leistungsklage ist, was auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen berücksichtigt werden muß (BGHZ 11, 192, 194; Senatsurt. v. 18. September 1992, V ZR 86/91, NJW 1993, 324 f [BGH 18.09.1992 - V ZR 86/91]), unbestimmt und genügt deshalb nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift muß der Klageantrag einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 355/81, NJW 1983, 1056). Willenserklärungen, hier die beantragte Auflassung der zu dem Anerbengut zählenden Grundstücke nebst der dazu gehörenden Eintragungsbewilligung, gelten nach § 894 Abs. 1 Satz 2 ZPO in dem Fall, daß sie von einer Gegenleistung abhängen, nur dann als abgegeben, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils gemäß §§ 726, 730 ZPO erteilt ist. § 726 Abs. 2 ZPO macht bei der Verurteilung auf Abgabe einer Willenserklärung die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung von dem durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führenden Beweis abhängig, daß der Schuldner hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung befriedigt oder im Annahmeverzug ist. Eine Vollstreckung ist deshalb nur möglich, wenn die von dem Gläubiger zu erbringende Gegenleistung im Klauselerteilungsverfahren bestimmt werden kann. Dies bedeutet, daß die Gegenleistung so bestimmt bezeichnet werden muß, daß sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (Senatsurt. v. 18. September 1992, V ZR 86/91, NJW 1993, 324 [BGH 18.09.1992 - V ZR 86/91], v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, zur Veröffentlichung bestimmt). Hieran fehlt es sowohl hinsichtlich des "noch zu ermittelnden" Ertragswertes als auch des daraus errechenbaren Viertels als Voraus und der abzusetzenden Nachlaßverbindlichkeiten.
Zwar kann auch ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig sein. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, nämlich, wenn es dem Kläger unzumutbar oder unmöglich ist, eine Bezifferung vorzunehmen, das Gericht dies aber vermag (vgl. BGH Urt. v. 13. März 1987, III ZR 8/66, NJW 1967, 1420 f; RGZ 140, 211, 213). Der früheren Klägerin wäre es möglich gewesen, vor Beginn des Prozesses die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. Der Ertragswert des Anerbengutes ist gemäß Art. 20, 19 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 und 3 WürttAnerbG zu berechnen. Entsteht Streit bei der Errechnung oder erscheint deren Ergebnis unbillig, hat auf Antrag ein "Schiedsgericht" gemäß Art. 4 Abs. 5 WürttAnerbG den Wert festzusetzen. Dem erkennenden Gericht ist dies versagt. Es ist vielmehr an die außerhalb des Rechtsstreits ergehende Entscheidung des "Schiedsgerichts" gebunden. Bei ihr handelt es sich rechtlich allerdings nicht um einen Schiedsspruch im Sinne der §§ 1025 ff ZPO, sondern um die Wertbestimmung durch einen Schiedsgutachter, denn das "Schiedsgericht" soll lediglich ein Element der Entscheidung festlegen, nicht aber anstelle des ordentlichen Gerichtes endgültig über den Gegenleistungsanspruch entscheiden (vgl. Senatsurt. v. 18. Februar 1955, V ZR 110/53, NJW 1955, 665). Aber auch die von einem Schiedsgutachter zu ermittelnden Tatsachen darf das Prozeßgericht nicht selbst feststellen, (Senat, BGHZ 9, 138, 143 ff [BGH 20.03.1953 - V ZR 5/52]; BGH, Urt. v. 16. November 1987, II ZR 111/87, NJW-RR 1988, 506). Daß die frühere Klägerin weiter den Umfang der abzusetzenden Nachlaßverbindlichkeiten hätte abklären können, unterliegt keinem Zweifel. Die Voraussetzungen für eine Auflockerung des für den Klageantrag geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes sind mithin nicht gegeben.
Damit ist die Grundlage des Berufungsurteils entfallen.
II. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).
1. Einer Abweisung der Klage als unzulässig statt, wie im Berufungsurteil ausgesprochen, als unbegründet, stünde zwar nicht das verfahrensrechtliche Verschlechterungsverbot entgegen (BGHZ 18, 98, 106 [BGH 08.07.1955 - I ZR 201/53]; BGH, Urt. v. 13. April 1992, II ZR 105/91, NJW 1992, 2099 f), sie kommt aber deshalb nicht in Frage, weil der Leistungsantrag bei einer interessengerechten Auslegung hilfsweise einen zulässigen Feststellungsantrag enthält. Diese Auslegung ist auch dem Revisionsgericht möglich (vgl. Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867; v. 2. April 1993, V ZR 14/92, NJW 1993, 2316). Der Antrag, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, das Anerbengut an den Kläger Zug um Zug gegen die in dem Leistungsantrag genannten Gegenleistungen zu übertragen, ist nicht entscheidungsreif:
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil nicht die frühere Klägerin, sondern der Beklagte zur Übernahme des Anerbengutes berechtigt sei. Dessen Vorrang ergebe sich daraus, daß sich die Bestimmung des Anerben nach Art. 8 WürttAnerbG i.d.F. des Gesetzes über die Wiedereinführung des Anerbenrechts und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts - 2. Ausführungsgesetz zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 - vom 13. Juni 1950 (RegBl für das Land Württemberg-Hohenzollern, S. 249/250; im folgenden auch: 2. AG-KRG 45) richte. Die danach in Kraft gesetzte Bestimmung des Anerben gemäß Art. 8 WürttAnerbG sehe in seinem Absatz 1 Satz 3 die Bevorzugung der männlichen Abkömmlinge vor. Die Regelung sei trotz Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verbindlich, da die Übernahme des württembergischen Anerbengesetzes aufgrund des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (im folgenden: KRG 45) vom 20. Februar 1947 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 256) erfolgt sei, und alliiertes Recht ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt weitergegolten habe. Ein Übergang des Übernahmerechts auf die frühere Klägerin infolge einer Verjährung oder Verwirkung eines etwaigen Rechts des Beklagten sei zu verneinen.
Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.
2. a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß sich die Frage, wem das Übernahmerecht zusteht, nach dem Rechtszustand vor Beseitigung des Mannesvorrechts durch das baden-württembergische Gesetz vom 7. Dezember 1965, also nach dem 2. Ausführungsgesetz zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 des Landes Württemberg-Hohenzollern, richtet.
Nach dem Tod des Vaters 1956 trat keine erbrechtliche Nachfolge hinsichtlich des Anerbengutes, das zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft zählte, ein (§ 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Rechtszuständigkeit für das Anerbengut richtete sich weiterhin nach güterrechtlichen Vorschriften. In die fortgesetzte Gütergemeinschaft traten die gemeinsamen Abkömmlinge, die gesetzliche Erben gewesen wären, ein (§ 1483 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie bestand mithin aus der früheren Klägerin, deren Geschwistern und der Mutter. Mit dem Tode der Mutter 1959 war die fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet (§ 1494 Abs. 1 BGB). Kraft Gesetzes entstand eine Abwicklungsgemeinschaft, an der die Abkömmlinge als güterrechtlich bisher Anteilsberechtigte beteiligt blieben (§ 1497 Abs. 1 BGB; s. auch Senatsurt. v. 10. Mai 1966, V ZR 174/63, MDR 1966, 750; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 39 VI 2). Der Anteil der Mutter am Gesamtgut fiel deren Erben zu. Für diese Situation trifft Art. 20 WürttAnerbG hinsichtlich des Anerbengutes eine von dem allgemeinen Recht abweichende Regel: Das Anerbengut wird dem Anteil der Abkömmlinge am Gesamtgut gegen Ersatz des Ertragswertes "zugeschrieben". "Bei der Auseinandersetzung unter diesen" räumt Art. 19 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Art. 20 WürttAnerbG demjenigen ein Übernahmerecht ein, "der nach Art. 8 zum Anerben berufen wäre". Dabei ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, mithin den 4. Juli 1959, abzustellen (Senatsurt. v. 24. Juni 1959, V ZR 12/58, LM WürttAnerbG Nr. 1; Kehrer, BWNotZ 1955, 129 f).
Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 WürttAnerbG knüpfe an die Ausübung des Übernahmerechts oder den Beginn der Auseinandersetzung an, die frühestens auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zu datieren seien. Die Vorschrift stellt allein darauf ab, ob der Übernahmeberechtigte Anerbe geworden wäre, wenn es zu einer Beerbung des (längstlebenden) Ehegatten gekommen wäre. Wer Anerbe geworden ist, steht objektiv fest, wenn die erbrechtliche Rechtsnachfolge eintritt; kommt es zunächst infolge der Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu einer güterrechtlichen Rechtsnachfolge und erst später zu einer Beendigung der Gütergemeinschaft, soll in dem gesetzlich angenommenen Regelfall dem als Anerben Berufenen eine Rechtsposition eingeräumt werden, die es ihm ermöglicht, das Anerbengut zu erhalten (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfes zum württembergischen Anerbengesetz zu Art. 19 bis 21,.Verhandlungen des Landtags des freien Volksstaates Württemberg 1924/1928, Beilagen Band 5, Beilage 542, S. 601). Wie die Stellung als Anerbe im Regelfall fällt dem Betroffenen im Falle des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Art. 20 WürttAnerbG die Rechtsposition automatisch zu, ohne daß es darauf ankommt, ob er davon (später) Gebrauch macht. Demnach ist es im Gegensatz zur Meinung der Revision auch unerheblich, ob nach dem Tode der Mutter 1959 vereinbart war, die Auseinandersetzung vorerst nicht durchzuführen.
b) Rechtsirrig ist dagegen die Meinung des Berufungsgerichts, Art. 8 Abs. 1 Satz 3 WürttAnerbG i.d.F. des 2. AG-KRG 45 habe trotz Verstoßes gegen das Grundgesetz nach dessen Inkrafttreten weitergegolten.
Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Norm verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, trifft zu. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO i.d.F. der Verordnung Nr. 84 des Zonenbefehlshabers der britischen Zone (Amtsblatt der Militärregierung der britischen Zone S. 500), der die männlichen Abkömmlinge bei der Sondererbenbestimmung den weiblichen vorzog, verfassungswidrig war (BVerfGE 15, 337, 342 f [BVerfG 20.03.1963 - 1 BvR 505/59]; das Senatsurteil BGHZ 30, 50 ist damit überholt). Gleiches gilt für Art. 8 Abs. 1 Satz 3 WürttAnerbG i.d.F. des 2. AG-KRG 45 (vgl. Kühlwetter, Anerbenrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine Stellung zur Verfassung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, S. 178).
Das Bundesverfassungsgericht hat die gleichwohl fortbestehende Verbindlichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO damit begründet, daß nach objektiver Auslegung des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 i.d.F. des "Pariser Protokolls" über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (vgl. Bekanntmachung vom 30. März 1955, BGBl II S. 405 - Überleitungsvertrag -) das Besatzungsrecht ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz fortgelte und damit zugleich die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich dieser Vorschrift ausgeschlossen sei. Den Gesetzgeber treffe lediglich die Pflicht, im Rahmen seiner Kompetenz in angemessener Frist besatzungsrechtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien, aufzuheben oder zu ändern, um eine dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen.
Das 2. Ausführungsgesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 ist im Gegensatz zur Höfeordnung kein Besatzungsrecht. Es ist vom Landesgesetzgeber erlassen und findet seinen Geltungsgrund in der Gesetzgebungshoheit der Bundesrepublik Deutschland. Zwar war zur Zeit seines Erlasses noch das Besatzungsstatut vom 10. April 1949 (Amtsbl. der Alliierten Hohen Kommission vom 23. September 1949, S. 2) in Kraft. Nach dessen Ziff. 1 hatten indessen der Bund und die Länder - lediglich den Beschränkungen des Statuts unterworfen - die volle gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt gemäß dem Grundgesetz und den Länderverfassungen. Nur auf den in Ziff. 2 des Besatzungsstatutes vorbehaltenen Gebieten nahmen die Besatzungsmächte noch ein eigenes Gesetzgebungsrecht in Anspruch. Das Anerbenrecht zählte nicht hierzu. Neues Besatzungsrecht wurde demnach auf diesem Gebiet nicht mehr geschaffen. Daß gemäß Ziff. 5 des Statutes ein Vetorecht bestand, mit dem die Besatzungsmächte mittelbar ihre Ziele durchsetzen konnten, ändert daran nichts (vgl. näher von Schmoller, Die Befugnisse der Besatzungsmächte in der Bundesrepublik Deutschland 1950, S. 9 f; Besatzungsstatut vom 10. April 1949, zitiert nach von Schmoller u.a., Handbuch des Besatzungsrechts, abgeschlossene Loseblattausgabe, § 100, 15 f; s. auch Senatsurt. v. 24. Juni 1959, V ZR 12/58, LM WürttAnerbG Nr. 1). Das 2. Ausführungsgesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 wurde damit nicht von den Wirkungen des Überleitungsvertrages, die für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich waren, erfaßt. Daß das Gesetz, wie es in seiner Einleitung heißt, unter anderem zur Ausführung des Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 erlassen wurde, wonach grundsätzlich das am 1. Januar 1933 geltende Sonderrecht der Hofnachfolge wieder in Kraft treten sollte, berührt seine Zurechnung zur Normsetzungsgewalt des deutschen Gesetzgebers nicht.
3. Den Fachgerichten ist die Möglichkeit, selbst die Verfassungswidrigkeit des Mannesvorzugs in Art. 8 WürttAnerbG i.d.F. des 2. AG-KRG festzustellen, verschlossen. Die Regelung stellt nachkonstitutionelles, formelles Gesetzesrecht dar. Zwar nimmt § 1 des 2. AG-KRG auf das vorkonstitutionelle württembergische Recht Bezug, dieses war aber durch das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 (RGBl I S. 685) ersetzt worden. Sein Wiederinkrafttreten beruhte auf dem Willen des Landesgesetzgebers. Daß das Landesgesetz sich Rückwirkung auf die Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes, nämlich auf den 24. April 1947, beimaß, ändert an seinem Geltungsgrund, dem Gesetzesbeschluß des nachkonstitutionellen Gesetzgebers, nichts.
Das Berufungsgericht wird danach zu prüfen haben, ob es gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen hat, ob Art. 8 Abs. 1 Satz 3 WürttAnerbG i.d.F. des 2. AG-KRG 45 gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen allerdings eine abschließende Entscheidung darüber, ob es auf die Gültigkeit des Gesetzes für das zu fällende Urteil ankommt, noch nicht zu (vgl. nachfolgend d) und e).
a) Die Entscheidungserheblichkeit der Norm entfällt nicht bereits aus dem allgemeinen Grunde, daß im Falle ihrer Nichtigkeit die Regelungen des württembergischen Anerbengesetzes unmittelbar aufgrund Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 Geltung besäßen und auf dieser Grundlage einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit entzogen wären. Dadurch, daß der Landesgesetzgeber durch das Gesetz vom 13. Juni 1950 das Württembergische Anerbengesetz wieder einführte, ersetzte er die Regelung des Kontrollratsgesetzes wirksam durch eine eigene. Denn mit der Wiederherstellung der Gesetzgebungshoheit der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Besatzungsstatuts war auch die in Art. XI KRG Nr. 45 für die Zonenbefehlshaber vorbehaltene Befugnis, die durch Art. II wieder in Kraft getretenen Vorschriften der Sondernachfolge in den Hof zu ändern oder aufzuheben, auf den deutschen Gesetzgeber übergegangen (s. Senatsurt. v. 24. Juni 1959, V ZR 12/58, LM WürttAnerbG Nr. 1).
b) Den aus dem Übernahmerecht des Art. 19 Abs. 2 Satz 2.WürttAnerbG hergeleiteten Eigentumsübertragungsanspruch kann der Kläger, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, als Alleinerbe der Klägerin geltend machen, denn schon das Übernahmerecht ist vererblich. Bei dem Übernahmerecht handelt es sich um eine Bestimmung für die Auseinandersetzung der anteilsberechtigten Abkömmlinge nach der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Die Vererblichkeit des güterrechtlichen Übernahmerechts ist nur für den Sonderfall des Rechts des Ehegatten nach § 1502 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht dagegen bei sonstigen Übernahmeberechtigten, ausgeschlossen (Kehrer, BWNotZ 1955, 131 f; RGZ 85, 1, 4 f zu § 1477 Abs. 2 BGB; s. auch Soergel/Gaul § 1477 Rdn. 6, § 1502 Rdn. 7, § 1515 Rdn. 1).
c) Der Geltendmachung des aus dem Übernahmerecht entspringenden Übertragungsanspruches steht auch nicht entgegen, daß grundsätzlich zunächst die fortgesetzte Gütergemeinschaft abgewickelt werden muß, bevor der Anspruch auf Auseinandersetzung hinsichtlich des Überschusses, § 1503 Abs. 1 BGB, entsteht (vgl. Senatsurt. v. 10. Mai 1966, V ZR 174/63, MDR 1966, 750; RGRK/Finke § 1419 Rdn. 8; Gernhuber § 39 VIII 2 i.V.m. § 38 VI 1; s. auch Weibel, Das Anerbenrecht in Württemberg, 1932, S. 109).
Art. 19 Abs. 2 Satz 2 WürttAnerbG bestimmt, daß der Anspruch "bei der Auseinandersetzung" geltend gemacht wird. Damit ist nach dem Gesetzeszusammenhang zwar nicht die Auseinandersetzung der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft, an der bei Beendigung durch Tod als Erbe des letztversterbenden Ehegatten auch ein anderer als ein anteilsberechtigter Abkömmling beteiligt sein kann (s. Weibel S. 109, Beispiel bei Kehrer, BWMotZ 1955, 130 f), sondern die der anteilsberechtigten Abkömmlinge gemeint. Dies könnte aber gleichwohl so verstanden werden, daß das Gesetz nur erlaube, das Übernahmerecht im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzung über den den anteilsberechtigten Abkömmlingen zukommenden Überschuß geltend zu machen, so daß zunächst die fortgesetzte Gütergemeinschaft auseinanderzusetzen wäre, weil vorher nicht feststeht, was verteilt werden kann. Damit wäre aber den Besonderheiten der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft hinsichtlich des Anerbengutes nicht Rechnung getragen. Gemäß Art. 20 WürttAnerbG ist das Anerbengut gegen Ersatz des Ertragswertes "dem Anteil der Abkömmlinge zuzuschreiben". Welche Wirkung die Zuschreibung hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Zuschreibung an den Anteil des verstorbenen Ehegatten bzw. der Abkömmlinge bei Beendigung der Gütergemeinschaft ist auch in Art. 17 Abs. 2 (Beendigung der Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten ohne Fortsetzung) und Art. 19 Abs. 2 Satz 1 (Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Aufhebung oder Wiederheirat) WürttAnerbG vorgesehen. Zu Art. 17 Abs. 2 WürttAnerbG führt die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfes aus:
"Hier wird es in der Regel dem Willen des verstorbenen Ehegatten entsprechen, das Anerbengut seiner Familie zu erhalten und nicht durch seine Frau einer anderen Familie zuzuwenden. Folgerichtig wird für diesen Fall vorgesehen, daß das Anerbengut nebst Zubehör dem Nachlaß des verstorbenen Ehegatten zum Ertragswert zuzuschreiben ist. Da der verstorbene Ehegatte in dem hier zugrunde gelegten Fall von Abkömmlingen beerbt wird, fällt das Anerbengut nebst Zubehör nach den Vorschriften dieses Gesetzes an einen der Abkömmlinge als Anerben."
Die vom Gesetzgeber gewollte Wirkung des Zuschreibens besteht in diesem Fall mithin darin, daß das Anerbengut aus dem Gesamtgut ausscheidet und an seine Stelle der geschuldete Ertragswert tritt (vgl. Weibel S. 106). Ohne Übertragungsakt wächst mit dinglicher Wirkung das Eigentum an dem Gut dem Begünstigten zu (Kehrer, BWMotZ 1955, 127; Mohn, Mitteilungen aus der Praxis 1951, 181).
Bei der Auseinandersetzung der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft, deren Fälle in Art. 19 und 20 WürttAnerbG geregelt sind, kann zwar nicht unmittelbar Anerbenrecht zur Geltung kommen, wie im Falle des Art. 17 Abs. 2 WürttAnerbG (s. Amtl. Begr. zum Regierungsentwurf Art. 19-21 aaO). Deshalb hat sich das Gesetz darauf beschränken müssen, zur Sicherung der Erhaltung des Anerbengutes für die anteilsberechtigten Abkömmlinge dieses ihrem Anteil zuzuschreiben und einem von ihnen ein Übernahmerecht nach Anerbengrundsätzen einzuräumen. Mit diesem Mittel wird aber sowohl im Fall des Art. 19 Abs. 2 als auch des Art. 20 WürttAnerbG dem noch zu teilenden Gesamtgut im Ergebnis das Anerbengut ebenfalls entzogen. Das Anerbengut fällt nicht als Teil des Gesamtguts in den Nachlaß des zuletzt verstorbenen Ehegatten, dessen Erbe wird nicht daran berechtigt (Kehrer, BWNotZ 1955, 130; Weibel S. 109). Besteht eine fortgesetzte Gütergemeinschaft und ist eine Gruppe von Abkömmlingen anteilsberechtigt, so vollzieht sich der Übergang mithin zweistufig: zunächst automatisch durch "Zuschreibung" und danach bei der Auseinandersetzung unter diesen durch willentliche Ausübung des Übernahmerechtes, was die Beteiligten - und nun am Gut Mitberechtigten - zur Übertragung verpflichtet (s. Kehrer, BWNotZ 1955, 130). Dafür schuldet der "Anteil der Abkömmlinge" dem Gesamtgut den Gutswert (so Kehrer, BWNotZ 1955, 128 zum Fall des Art. 17 Abs. 2 WürttAnerbG).
Der jetzige Kläger verlangt somit die Aufhebung und Teilung der Gemeinschaft der Anteilsberechtigten. Mit der Zuschreibung steht schon vor der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft fest, daß zumindest hinsichtlich des Anerbenguts eine gemeinschaftliche Berechtigung besteht, so daß es insoweit auf die Bestimmung des Überschusses nicht ankommt. Damit ist auch die vorherige Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht nötig.
d) Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 4 WürttAnerbG gehen Söhne und Töchter, die in der Landwirtschaft ausgebildet und in dieser noch hauptberuflich tätig sind, solchen anderer Berufe vor.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist es unstreitig, daß bei dem Beklagten diese Ausbildungsvoraussetzungen vorliegen und daß er noch 1959 auf dem Hof hauptberuflich tätig war. Sein Mannesvorrang als Anerbe kann mithin nicht bereits daran scheitern, daß er in der Wirtschaftsfähigkeit der früheren Klägerin nachgestanden hätte. Die Revision rügt die getroffene Feststellung, übersieht dabei aber, daß sie zum - wenn auch in die Entscheidungsgründe verlagerten - Tatbestand des Berufungsurteils zählt. Die damit begründete Beweiskraft hätte nur durch ein Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO erschüttert werden können, das der Kläger nicht beschritten hat.
Ob der Beklagte heute wirtschaftsfähig ist, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Grundsätzlich setzt das Württembergische Anerbengesetz weder die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmenden voraus (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1980, 22; anders § 6 Abs. 6 HöfeO), noch den Willen, persönlich das Gut zu bewirtschaften (Senatsurt. v. 24. Juni 1959, V ZR 12/58, LM WürttAnerbG Nr. 1). Lediglich bei der Rangfolge innerhalb einer Ordnung kommt es im Rahmen des früheren Art. 8 Abs. 1 Satz 4 WürttAnerbG darauf an. Diese Rangfolge bestimmt sich aber nach den Verhältnissen 1959, wozu das Berufungsgericht für den Beklagten günstige Feststellungen getroffen hat.
Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht indessen keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin in der Landwirtschaft ausgebildet worden ist. Ist sie dies nicht, geht sie dem Beklagten - ohne daß es auf dessen Mannesvorrang ankommt - ohnehin nach. Dabei bedeutet Ausbildung, daß der Abkömmling alle auf dem Hof anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten kennt, sie ordentlich ausführen kann und daneben noch seine manuellen Kenntnisse zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes zu verwenden weiß (Kehrer, BWNotZ 1955, 106). Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, als unstreitig festzuhalten, daß die Klägerin "wie alle anderen" vor 1968 auf dem Hof gearbeitet habe. Damit ist aber die nach dem Gesetz erforderliche Ausbildung in der Landwirtschaft nicht festgestellt. Dafür, daß die Klägerin keine landwirtschaftliche Ausbildung genossen hat, hat der Beklagte Beweis angetreten.
e) Keine Feststellungen hat das Berufungsgericht auch dazu getroffen, ob - was der Beklagte bestreitet - das Anerbengut zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 WürttAnerbG erfüllt, mithin eine zur selbständigen Nahrungsstelle geeignete Besitzung dargestellt hat. Diese Voraussetzung ist auch bei der Bestimmung des Übernahmerechts zu beachten, das an die fiktive Anerbeneigenschaft anknüpft, die ihrerseits ein Anerbengut voraussetzt, Art. 7 Nr. 2 WürttAnerbG. Das Gut muß dem Eigentümer mit seiner Familie unter normalen Verhältnissen ein Auskommen gewährt haben (Kehrer, BWNotZ 1955, 93 f). Abzustellen ist dabei auf die objektive Beschaffenheit der Besitzung (OLG Stuttgart Justiz 1980, 22 f; Mohn, Mitteilungen aus der Praxis 1951, 169; Baur, Mitteilungen aus der Praxis 1950, 101; Weibel S. 55 f). Der Behauptung des Beklagten, zumindest seit 1956 hätten die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen, muß nachgegangen werden. Die frühere Klägerin hat insoweit Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten, der Beklagte hat zu dem Beweisthema Zeugen benannt.
4. Die Vorlagefrage erübrigt sich nicht deshalb, weil das Mannesvorrecht des Beklagten aufgrund der Gegeneinwendungen des Klägers nicht zum Zuge käme.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verjährung des Übernahmerechtes des Beklagten verneint. Nach Art. 19 Abs. 2 Satz WürttAnerbG soll der Berechtigte bei der Auseinandersetzung der Abkömmlinge das Recht haben, das Anerbengut zu übernehmen. Erst die Ausübung des Rechtes führt zu einem schuldrechtlichen Anspruch gegen die Gemeinschaft, ihm das Gut rechtsgeschäftlich zu übertragen (s. Kehrer, BWMotZ 1955, 130). Das Übernahmerecht fällt damit nicht unter den Anspruchsbegriff des § 194 Abs. 1 BGB, es unterliegt vielmehr als Gestaltungsrecht keiner Verjährung (Soergel/Walter, § 194 Rdn. 13; MünchKomm/v. Feldmann, § 194 Rdn. 21; Erman/W. Hefermehl, § 194 Rdn. 2).
Das Argument des Klägers, der Übernahmeberechtigte könne bei Unverjährbarkeit seines Rechtes einen unerträglichen Schwebezustand über lange Zeit erreichen, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Zum einen kommt es zu keinem "Schwebezustand" hinsichtlich des Anerbengutes, weil die Rechtszuständigkeit klar ist, und zum anderen hat es jeder Teilhaber der Gemeinschaft in der Hand, die Aufhebung selbst zu betreiben.
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es der Erklärung der Geschwister vom 22. September 1959 gegenüber dem Nachlaßgericht, die Auseinandersetzung der Gütermassen bis auf weiteres auszuschließen, keinen Verzicht des Beklagten auf ein Übernahmerecht entnommen hat. Der Senat kann die tatrichterliche Auslegung nur beschränkt darauf überprüfen, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verletzt sind (§§ 133, 157 BGB; st. Rspr. des BGH, vgl. z.B. Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423, 424). Dies ist nicht der Fall. Die Erklärung erfolgte nach der Würdigung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage, ob ein amtliches Einschreiten des Nachlaßgerichtes zum Zwecke der Vermittlung der Auseinandersetzung nötig sei. Eine Regelung des Übernahmerechtes habe deshalb nicht getroffen werden sollen. Diese Auslegung ist möglich.
c) Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht auch die Möglichkeit, daß die frühere Klägerin das Übernahmerecht des Beklagten durch einen in dessen Person eingetretenen Verwirkungstatbestand erworben hätte. Eine Verwirkung hätte lediglich dazu führen können, daß dem Beklagten die Ausübung des Gestaltungsrechts verwehrt gewesen wäre. Ein Einrücken der früheren Klägerin in die Rechtsstellung der Übernahmeberechtigten wäre mit ihr nicht verbunden gewesen. Den Wegfall des Berufenen sieht des Gesetz nur beim Verzicht auf das Anerbenrecht selbst vor (Art. 9 Abs. 4 WürttAnerbG). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Verwirkung - hier der Verwirkung eines anderen, nämlich des Übernahmerechts - scheitert an der für den Verzicht wesentlichen Befristung und an den Förmlichkeiten seiner Verlautbarung (Art. 9 Abs. 3 WürttAnerbG i.V.m. §§ 1944, 1945 BGB).