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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1959, Az.: V ZR 12/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1959
Aktenzeichen
V ZR 12/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 12.11.1957
LG Ravensburg

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 177
  • MDR 1959, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Ingenieurs Anton W. in Mo. Gemeinde Wo., Kreis R.,

Prozessgegner

den Farmer Franz W. in We., Br. C., B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Anerbenfolge setzt auch nach dem württembergischen Anerbengesetz weder den Willen des Anerben zur Selbstbewirtschaftung des ihm angefallenen Hofes noch eine subjektive Bindung (Verbundenheit mit einem bestimmten Hof; Heimatgefühl) voraus.

  2. b)

    Der Anwendung des Art. 6 WürttAnerbG i.d.F. des §1 Abs. 2 WürttHhz 2. AG-KRG 45 (kein Ausschluß der Anerbennachfolge bei ungeregelten Nachlässen im Sinne des Art. XII Abs. 2 KRG 45 durch den Erblasser auf seinen Tod) stehen revisible Normen nicht entgegen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision, gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. November 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Brüder. Sie streiten darüber, ob der Beklagte Erbe nach ihren Eltern geworden ist, sowie darüber, ob einem von ihnen beiden - und gegebenenfalls welchem - ein Übernahmerecht an dem elterlichen Anwesen (7, 76, 22 ha) in M., Gemeinde Wo. zusteht, das 1934 auf Grund des Reichserbhofgesetzes in die Erbhöferolle eingetragen worden ist und den Nachlaß ihrer Eltern ausmacht.

2

Die Eltern lebten im Güterstand der württembergischen allgemeinen Gütergemeinschaft (Ehe- und Erbvertrag vom 11. Dezember 1882). Aus ihrer Ehe sind drei Söhne (Vinzenz, geboren am ... 1883, jetzt Pfarrer i.R.; der am ... 1889 geborene Kläger, der am ... 1894 geborene Beklagte) und die Tochter Anna, geboren am ... 1897, hervorgegangen. Vorehelich, von einem andern Mann erzeugt, ist im Jahre 1875 die Tochter Karoline geboren. Der Kläger verließ als Maschinenschlosser 18-jährig den elterlichen Hof. Der Beklagte wanderte 1929 nach C. aus, da ihm die Bedingungen der damals in Aussicht genommenen Hofübergabe nicht zusagten. Er betreibt dort eine Obstfarm und erwarb am 17. April 1935 die c. Staatsangehörigkeit. Ab 1930 lebte der Kläger bis 1937 auf dem Hof. Nach der Heirat der Tochter Anna, welche die Eltern nicht billigten, errichteten sie am 16. März 1932 ein privatschriftliches Testament, in dem sie die Tochter Anna von der schon im Ehe- und Erbvertrag vom 11. Dezember 1882 vereinbarten fortgesetzten Gütergemeinschaft ausschlossen (§2) und enterbten (§4). Im §1 dieses Testaments, von dem nur noch eine vom Nachlaßgericht Wo.wende beglaubigte Abschrift besteht, ist bestimmt:

"Sollte eines unserer Kinder dieses Testament anfechten, so soll es sowohl selbst als auch seine Abkömmlinge nichts erben und höchstens aus dem Nachlaß den Pflichtteil erhalten."

3

§3 des Testaments lautet:

"Unsere Kinder Karoline, Vinzenz, Anton und Franz sollen bei der nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eintretenden Auseinandersetzungen, unser Anwesen mit lebendem und totem Inventar übernehmen und darüber mit Stimmenmehrheit verfügen."

4

Im Entwurf war vorgesehen:

" ... aus dem Nachlaß des überlebenden Teils den Pflichtteil erhalten."

5

Am 29. Oktober 1934 wurde das elterliche Anwesen gegen den Widerspruch der Eigentümer in die Erbhöferolle eingetragen; der Vater starb am 30. April 1935. Beide Parteien bemühten sich um den Anerbenschein; er wurde dem Kläger mangels Wirtschaftsfähigkeit, dem Beklagten mangels deutscher Staatsangehörigkeit versagt. Auf Antrag der Mutter, die am 22. Januar 1937 gestorben ist, wurde am 15. Januar 1936 Nachlaßpflegeschaft für den Anerben angeordnet. Sie wurde am 15. November 1950 aufgehoben, nachdem in einem Rechtsstreit zwischen den Parteien durch Urteil vom 16. März 1950 rechtskräftig festgestellt worden war, daß es sich bei dem Anwesen um einen ungeregelten Nachlaß im Sinn des Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 handelt (O 84/48 LG Ravensburg).

6

Das vom Landtag des Landes Südwürttemberg-Hohenzollern wiederholt verabschiedete zweite Ausführungsgesetz zum KRG 45 (2. AusfG KRG 45) wurde vom Zonenbefehlshaber nicht genehmigt; es erging schließlich am 13. Juni 1950 (RegBl 1950, 249). In §1. Abs. 2 dieses Gesetzes ist bestimmt, daß mit Wirkung vom 24. April 1947 in Württemberg-Hohenzollern das württembergische Gesetz über das Anerbenrecht vom 14. Februar 1930 (WürttAnerbG) nach Maßgabe des §1 Abs. 2 in Kraft tritt. In §1 Abs. 2 ist Art. 6 des WürttAnerbG, das die Freiheit des Eigentümers zur Verfügung über das Anerbengut unter Lebenden oder von Todes wegen festlegt, und diesem insbesondere gestattet, auf seinen Tod die Anerbenfolge auszuschließen, neu gefaßt. Es wurde in Art. 6 Abs. 1 der Satz angefügt: "Das Anerbenrecht kann nicht ausgeschlossen werden." In Art. 6 Abs. 2 WürttAnerbG wurde der entsprechende Passus gestrichen.

7

In dem erwähnten Beschluß des Nachlaßgerichts vom 25. November 1950, in dem die Nachlaßpflegschaft für den Anerben aufgehoben worden war, wurde gleichzeitig festgestellt, daß der Beklagte nach dem württembergischen Anerbengesetz Anerbe geworden ist; ihm wurde auf Grund des Art. 8 WürttAnerbG ein Nachfolgezeugnis im Sinne des Art. 10 des Gesetzes erteilt (Beschluß vom 17. Februar 1950), und er wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Nachfolgezeugnis wurde durch Beschluß vom 1. Juni 1953 mit der Begründung wieder eingezogen, daß im Hinblick auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht Art. 8, sondern Art. 20 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 Satz 2 WürttAnerbG anzuwenden sei.

8

Der Kläger vertritt den Standpunkt: Wenn das Württembergische Anerbengesetz im Hinblick auf die letztwillige Verfügung neben dem allgemeinen Erbrecht auf den vorliegenden, am 24. April 1947 noch ungeregelten Nachlaß überhaupt anzuwenden sei, so greife jedenfalls nicht die Anerbenfolge nach diesem Gesetz Platz, da das Anwesen mangels eines Antrags auf Eintragung in die Höferolle (Art. 1, 2 WürttAnerbG) gar kein Anerbengut im Sinn des Art. 1 dieses Gesetzes geworden sei. §2 Abs. 1 des 2. AusfG KRG 45, der das gegenüber der Fassung von 1930 veränderte, und zwar die Testierfreiheit des Eigentümers einschränkende Anerbengesets rückwirkend auf alle nach Reichserbhofrecht bestehenden Erbhöfe ("bisherige Erbhöfe") anzuwenden anordne, widerspreche dem Art. 2 WürttAnerbG und damit auch Art. II KRG 45. Das 2. AusfG KRG 45 widerspreche ferner Art. III KRG 45. Wenn das Anwesen aber je als Anerbengut im Sinn des Art. 1 WürttAnerbG betrachtet werden sollte, so könne jedenfalls die Abänderung des Art. 6 nicht für die Erbfälle vor dem 24. April 1947 wirksam sein. Auf den vorliegenden Nachlaß könne daher das württembergische Anerbengesetz allenfalls in der Fassung vom 14. Februar 1930 angewendet werden und somit komme die letztwillige Verfügung der Eltern vom 16. März 1932, insbesondere auch §3 unbeschränkt zur Geltung.

9

Der Kläger erblickt weiter in zwei Briefen des Beklagten eine Anfechtung im Sinn des §1 des Testaments, so daß der Beklagte als Erbe ausscheide. Der Beklagte hatte nämlich auf den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 1. Juni 1953 das Schreiben vom 28. August 1953 an das Nachlaßgericht gesandt, in dem er sich gegen die Einziehung wendet, auch darauf hinweist, daß die Mutter ihm das Anwesen habe zuwenden wollen und das Testament unter dem Einfluß des ältesten Sohnes zustandegekommen sei; er beantragt in diesem Brief schließlich den Verkauf des Nachlasses. Anläßlich einer Anfrage des ältesten Bruders über das deutsche Konsulat in Vancouver, hatte er ferner in einem Brief vom 10. Dezember 1954 an das deutsche Konsulat weitere Bemerkungen über dessen Mitwirkung bei der Niederschrift des gemeinschaftlichen Testaments vom 16. März 1932 gemacht. Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, er selbst erfülle jedenfalls die Voraussetzungen als Anerbe im Sinn des Art. 8 WürttAnerbG, so daß ihm ein Übernahmerecht zustehe.

10

Mit der vorliegenden im Jahre 1955 erhobenen Klage beansprucht er

  1. 1.

    die Feststellung, daß der Beklagte nicht Miterbe am Nachlaß der Eltern geworden sei;

    er hat in erster Instanz darüber hinaus unbeschränkt

  2. 2.

    die Feststellung begehrt, daß er bei der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft berechtigt sei, das Anerbengut zu übernehmen.

11

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und auf die Widerklage festzustellen, daß er berechtigt sei, das Anerbengut nach Maßgabe des Art. 20 WürttAnerbG zu übernehmen.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. In zweiter Instanz verfolgte der Kläger den ersten Feststellungsantrag weiter. Die Feststellung zu Nr. 2 begehrte er für den Fall, daß die Anwendung des Württembergischen Anerbengesetzes auf den vorliegenden Erbgang bejaht wird. Seine Berufung war ohne Erfolg.

13

Mit der Revision verfolgt er diese Anträge weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14

I.

Ein Feststellungsinteresse liegt zu beiden Anträgen des Klägers und auch zur Widerklage vor. Der zweite Feststellungsantrag ist zwar nur bedingt gestellt, gleichwohl aber zulässig, da er unter einer Rechtsbedingung gestellt ist. Die Bedingung ist die Feststellung darüber, ob das Württembergische Anerbengesetz auf den vorliegenden güterrechtlichen und erbrechtlichen Übergang anzuwenden ist oder nicht. Für den ersten Fall wird die Feststellung zu Nr. 2 begehrt. Der Antrag ist dahin aufzufassen, daß eine Entscheidung über diesen Inzidentstreitpunkt unbedingt begehrt wird; für den Fall, daß die gestellte Frage bejaht werden sollte, wird die Feststellung beantragt, daß der Kläger ein Übernahmerecht hat; sollte die Inzidentstreitfrage jedoch verneint werden, so bliebe es bei der Feststellung, daß das württembergische Anerbengesetz auf den vorliegenden Erbgang nicht anzuwenden ist.

15

II.

Die erste Revisionsrüge betrifft die Frage, ob Art. 6 WürttAnerbGr in der Fassung des §1 2. AusfG KRG 45 auf die am 24. April 1947 noch nicht geregelten Nachlässe, die bisherige Erbhöfe umfassens anzuwenden ist, wie §2 2. AusfG KRG 45 ausdrücklich anordnet.

16

Das 2. AusfG wurde nach seinem Vorspruch zur Ausführung der Art. I bis VI, VIII bis XII KRG 45 beschlossen. Sein Geltungsbereich beschränkt sich auf das ehemalige Land Südwürttemberg-Hohenzollern und erstreckt sich damit nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus. Auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes kann die Revision daher nicht gestützt werden (§549 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt dieses Gesetzes ist für das Revisionsgericht somit bindend (§562 ZPO). Die Revision meint, die Auslegung des Berufungsgerichts sei gleichwohl überprüfbar, weil diese Auslegung ihrerseits auf einer Auslegung des KRG 45, also einer revisiblen Norm beruhe und die dem Landesgesetz gegebene Auslegung somit nur als die Folge jener Auslegung erscheine. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden Greift das Berufungsgericht bei der Auslegung einer nicht revisiblen Vorschrift auf ein revisibles Gesetz zurück, so ist seine zu solchem Zweck getroffene Auslegung revisiblen Rechts ebenso wie etwa die Frage, ob revisibles Recht bei der gebotenen Auslegung des Landesrechts überhaupt heranzuziehen ist, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Eine andere Frage ist, ob nach revisiblem Recht die nichtrevisible Vorschrift etwa gar nicht anzuwenden ist (vgl. RGZ 127, 95, 96; RG JW 1908, 443, in welchem Fall älteres nicht revisibles Recht durch jüngeres revisibles ersetzt war). Diese Frage unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Nachzuprüfen ist insbesondere, ob seine Anwendung gegen das Grundgesetz (vgl. BGHZ 9, 322[BGH 30.04.1953 - III ZR 226/51];  13, 382) [BGH 04.06.1954 - V ZR 10/54]oder sonstiges Bundesrecht (Art. 31 GG) oder auch gegen Gesetze des Kontrollrats verstößt.

17

Gegen die Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 verstößt das 2. Ausführungsgesetz jedoch nicht. Dies wurde schon vom Landgericht eingehend und zutreffend dargelegt; insbesondere ist dort schon ausgeführt, daß die in Art. XI delegierte Befugnis zur Änderung oder Aufhebung der durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 wieder hergestellten oder anderweitig in Kraft gesetzten Gesetzgebung nach Wiederherstellung der Gesetzgebungshoheit auf die Länder übergegangen ist und diese Befugnis gerade die Zuständigkeit umfaßt hat, die Gesetze zu ändern, die für die am 24. April 1947 noch nicht geregelten Nachlässe maßgebend sind. Diese gesetzgeberische Regelung der am 24. April 1947 noch nicht abgeschlossenen Nachlässe verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1, 14 GG oder andere rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. Gutachten des BGH vom 26. Januar 1953, LM Art. 14 GG Nr. 21), da es sich um die Regelung von Rechtsverhältnissen handelt, die am 24. April 1947 - hier übrigens auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Ausführungsgesetzes - gerade nicht abgeschlossen (beendet) waren, sondern deren Regelung die Gesetzesdelegation mit umfaßt hat; abgesehen davon ist das Grundgesetz seinerseits für die vor dem 24. April 1947 eingetretenen Erbfälle nicht anzuwenden.

18

Erst recht nicht verletzt diese Regelung vorkonstitutionelle Rechtssätze. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 ist mit Wirkung vom 24. April 1947 in Kraft getreten und damit ist von diesem Zeitpunkt ab das Reichserbhofgesetz aufgehoben worden. Grundsätzlich blieben sonach die Vorschriften der Reichserbhofgesetzgebung für die Erbfälle vor diesem Zeitpunkt maßgebend. Nur für die ungeregelten Nachlässe im Sinne des Art. XII KRG 45 wurde rückwirkend die umfassende Bindung des Erblassers aufgehoben und wurden andere weniger strenge Vorschriften in Kraft gesetzt, nämlich die durch die Reichserbhofgesetzgebung ihrerseits aufgehobenen Gesetze; und zwar erfolgte die rückwirkende Änderung nicht in bestimmter und endgültiger Form, sondern mit der Maßgabe, daß diese Gesetze endgültig durch die Zonenbefehlshaber zu bestimmen waren (Art. XI Abs. 1 Satz 1). Es handelt sich daher für die vor dem 24. April 1947 eingetretenen, in ihren rechtlichen Auswirkungen noch nicht geregelten Erbfälle um eine rückwirkende Änderung der maßgebenden Gesetze im Sinne einer Auflockerung der strengen Bindungen des Erblassers; das Maß dieser Lockerung im einzelnen war zur Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten den Zonenbefehlshabern durch die Ermächtigung zur Änderung der am 1. Januar 1933 bestehenden Gesetze überlassen.

19

Vorgesehen war allerdings, daß diese Anpassung sofort vollzogen würde, wie dies im Bereich der Britischen Zone durch die MilRegVO 84 mit der Höfeordnung auch gelungen ist. Die Tatsache, daß in Südwürttemberg-Hohenzollern eine zeitlich lückenlose Überleitung nicht möglich war, ändert nichts daran, daß auch dort die Ermächtigung zur Änderung der für die ungeregelten Nachlässe maßgebenden Gesetze fortbestand. Ob für die nach dem 24. April 1947 oder nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetretenen Erbfälle etwas anderes gilt, bedarf keiner Prüfung. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht auf den vorliegenden Erbgang das Württembergische Anerbengesetz vom 14. Februar 1930 i.d.F. des 2. Ausführungsgesetzes angewendet.

20

Die Vordergerichte haben in Anwendung dieses Gesetzes ausgeführt, daß der Beklagte jedenfalls von der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht ausgeschlossen ist (§1511 Abs. 1 BGB) und ihm daher gemäß Art. 20, 19 Abs. 2 Satz 2 WürttAnerbG ein Übernahmerecht am Anerbengut zusteht, wenn er im Falle unmittelbarer erbrechtlicher Nachfolge nach Art. 8 WürttAnerbG als Anerbe berufen gewesen wäre, und zwar ganz ohne Rücksicht darauf, ob er hinsichtlich des übrigen Nachlasses tatsächlich Erbe nach den Eltern geworden ist oder aus irgendeinem Grund - etwa nach §1 des Testaments vom 16. März 1932 - seines Erbrechts verlustig gegangen sein sollte.

21

a)

Dagegen wendet sich die Revision nicht im einzelnen, nur im Schlußabsatz wird auch die Verletzung der Art. 19, 20 WürttAnerbG gerügt. Die rechtliche Würdigung der Vordergerichte hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung stand.

22

Das württembergische Anerbengesetz vom 14. Februar 1930 ist - abgesehen von Art. 6 i.d.F. des 2. Ausführungsgesetzes, wie oben festgestellt - revisibel, da es in Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 in Nordwürttemberg am 24. April 1947 (§1 VO Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden vom 16. Juli 1947, RegBl S. 63) und in Südwürttemberg (einschließlich Hohenzollern) am 24. April 1947 (§1 2. AusfG) mit der besonderen Fassung des Art. 6 wieder in Kraft getreten ist; es ist erstmals in Kraft getreten im badischen Landesteil des früheren Landes Württemberg-Baden am 1. August 1948 (VO Nr. 174 der Regierung des Landes Württemberg-Baden vom 14. Juli 1948, RegBl S. 94). Damit erstreckt sich der Geltungsbereich des Gesetzes - abgesehen von dem Art. 6 i.d.F. des Landes Südwürttemberg-Hohenzollern - über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus es gilt auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Beschluß des Senats vom 4. April 1952, RdL 1953, 53 Nr. 19). Es handelt sich nicht um eine rein tatsächliche oder zufällige Übereinstimmung dieser Vorschriften in den beiden Oberlandesgerichtsbezirken, sondern um ein und dasselbe Gesetz des früheren Landes Württemberg.

23

b)

Der Anteil des Vaters am Anerbengut gehörte nach der weiteren rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts als Teil des Gesamtguts nicht zu seinem Nachlaß (§1483 Abs. 1 Satz 2); an seine Stelle traten die gemeinschaftlichen Abkömmlinge (Vinzenz und die beiden Parteien; die Tochter Anna war durch die letztwillige Verfügung ausgeschlossen, §1511 Abs. 1, 1516 BGB). Die Verwirkungsklausel (§1 des Testaments) betrifft diesen güterrechtlichen Übergang nicht; sie sieht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Ausschluß von der fortgesetzten Gütergemeinschaft vor. Nach der durch den Tod der Mutter bewirkten Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§1494 Abs. 1 BGB) ist das Anerbengut gegen Ersatz des Ertragswerts dem Anteil der Abkömmlinge zuzuschreiben (Art. 20 WürttAnerbG). Bei der Auseinandersetzung unter den Abkömmlingen ist gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 WürttAnerbG derjenige von ihnen übernahmeberechtigt, "der nach Art. 8 zum Anerben berufen wäre", und zwar - wie die Vordergerichte zutreffend ausführen - im Zeitpunkt der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Auch bei der Bestimmung des Anerbenberechtigten kommt es zufolge der Zuschreibung des Anerbenguts zu dem Anteil der Abkömmlinge allein auf die Anteilsberechtigung an der fortgesetzten Gütergemeinschaft, nicht aber auf die Erbeneigenschaft an.

24

c)

Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung weiter fest, daß von den anteilsberechtigten Abkömmlingen (Vinzenz, Anton, Franz) Vinzenz und der Kläger weder in der Landwirtschaft ausgebildet, noch in dieser hauptberuflich tätig gewesen seien, während diese Voraussetzungen auf den Beklagten zuträfen. Ihm stehe daher das Recht zu, das Gut gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 WürttAnerbG zum Ertragswert zu übernehmen; er habe es nachträglich auch nicht durch einseitigen oder vertraglichen Verzicht, durch Verwirkung oder durch Zeitablauf verloren.

25

Dazu rügt die Revision Verletzung des württembergischen Anerbengesetzes, insbesondere Art. 8. Sinn und Zweck des Gesetzes gingen dahin, daß der Anerbe das Gut auch persönlich bewirtschafte. Der Vorrang eines in der Landwirtschaft ausgebildeten und darin noch hauptberuflich Tätigen vor anderen Beteiligten habe nur einen Sinn, wenn der so Bevorzugte wirklich selbst wirtschaften wolle. Es sei nicht eine Verwirklichung, sondern eine Vereitelung des Gesetzeszwecks, wenn das Gut einem im Ausland lebenden Anerben übertragen werde, der es nur verkaufen oder allenfalls an eine Person verpachten könne, bei der nicht feststehe, ob sie von der Landwirtschaft nicht weniger verstünde als die übergangenen Miterben. Auch Art. 1 Abs. 2 und Art. 12 Satz 4 AnerbG ließen erkennen, daß Anerbe nur derjenige sein könne, der das Gut selbst bewirtschafte und auf dem Gut anwesend sei.

26

Der Revision ist einzuräumen, daß das württembergische Anerbengesetz die Testierfreiheit des Eigentümers des Anerbenguts voraussetzt, und zwar sowohl zu der Frage, wer von seinen Erben in Abweichung von den Vorschriften des Anerbengesetzes Anerbe werde und unter welchen Bedingungen der Anerbe das Gut übernehmen solle (Berechnung des Gutswerts, Bevorzugung des Anerben), als auch zu der Frage, ob auf seinen Tod das Anerbenrecht überhaupt eintreten solle. Das Gesetz sollte überhaupt nur die Anerbensitte unterstützen, um das Anerbengut möglichst als wirtschaftliche Einheit zu erhalten, da die Freiteilung im Ergebnis der bäuerlichen Familie letztlich keinen Nutzen und der Volkswirtschaft nur Schaden bringt. Diese Grundlage des Gesetzes zeigte sich auch bei den Verhandlungen darüber, ob für die gesetzliche Anerbenfolge eine Regelung über den Geeignetsten und Tüchtigsten getroffen werden sollte (vgl. Verhandlungen im Rechtsausschuß des württembergischen Landtags 2. Lesung, Beilagen 542, 542 A; Verhandlungen des Landtags auf dem 3. ordentlichen Landtag in den Jahren 1929/1930, Protokoll-Band 3). Das Reichserbhofgesetz schloß dagegen die Testierfreiheit aus; es regelte daher andererseits die Anerbenfolge im einzelnen. Für die am 24. April 1947 noch nicht geregelten Nachlässe ist die Testierfreiheit zwar in gewissem Umfang wieder hergestellt, durch die Neufassung des Art. 6 ein Ausschluß der Anerbenfolge jedoch nicht erlaubt worden. Damit ist das vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenwirken der gesetzlichen Regelung der Anerbenfolge mit den Erblasserwillen allerdings gestört. Auf der Grundlage der zwangsweisen Anerbenfolge (mit der Folge, daß letztwillige Verfügungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes wirkungslos sind, soweit sie eine andere Erbfolge anordneten) und der mit Einführung des Reichserbhofgesetzes illusorisch gewordenen letztwilligen Verfügungen über Anerbengut (mit der Folge, daß zwischenzeitlich in der Regel keine letztwillige Verfügung über solches Gut getroffen wurde) erweist sich die Regelung des Anerbenrechts durch das Württembergische Anerbengesetz als lückenhaft und den Verhältnissen nicht ohne weiteres angepaßt. Wäre etwa unter den Abkömmlingen überhaupt keiner mehr in der Landwirtschaft ausgebildet und in dieser hauptberuflich noch tätig, so wäre nach Art. 8 WürttAnerbG der Älteste ungeachtet seines Berufes, seines Alters und seiner Eignung als Anerbe berufen, weil die notwendige Ergänzung, nämlich der Erblasserwille, ausfällt, ihm aber der Gesetzgeber gerade die maßgebende, weil den Lebensverhältnissen am meisten gerecht werdende Entscheidung überlassen wollte. Der maßgebende Gesetzeswortlaut ist jedenfalls so eindeutig, daß im vorliegenden Fall, in dem ein in der Landwirtschaft ausgebildeter Abkömmling vorhanden und in dieser auch noch tätig ist, keine Korrektur der Anerbenfolge in Betracht kommen kann. Der Revision ist daher wohl zuzugeben, daß der Gesetzgeber von 1930 natürlicherweise von der Bereitschaft des Anerben ausging, den Hof tatsächlich in eigene Verwaltung zu übernehmen; der Gedanke, daß ein Abkömmling, der sich jahrzehntelang in Übersee aufhält und gar keine Neigung zeigt, den Hof selbst zu übernehmen, konnte nicht auftauchen. Für den Gesetzgeber von 1950 war jedoch demgegenüber offensichtlich für die am 24. April 1947 noch nicht geregelten Erbfälle der Erbgang nach Anerbenrecht im Interesse der Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit vordringlich. Soweit die Revision verbringt, die Anerbenfolge eines in Amerika lebenden Abkömmlings, der gar nicht die Absicht habe, den Hof selbst zu bewirtschaften, vereitele den Gesetzeszweck, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den von der Revision angezogenen Gesetzesstellen läßt sich zugunsten dieser Ansicht nichts entnehmen. Entsprechend den Ausführungen des Senats als Senat für Landwirtschaftssachen im Beschluß vom 11. November 1958 zur Höfeordnung (RdL 1958, 317 = DNotZ 1959, 147 [BGH 11.11.1958 - V BLw 15/58]; vgl. ferner Beschluß vom 22. November 1956, V BLw 29/56, RdL 1957, 14) kommt auch im württembergischen Anerbengesetz nicht zum Ausdruck, daß Hoferbe nur werden kann, wer das ihm angefallene Anerbengut behalten und selbst bewirtschaften will. In dem erstgenannten Beschluß ist schon darauf hingewiesen, daß sich im Einzelfall eine solche subjektive Voraussetzung nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Im Falle der Veräußerung des Anerbenguts binnen 15 Jahren nach Übergang des Eigentums entzieht das Gesetz dem Anerben nur durch obligatorische Ausgleichspflichten die Vorteile, die er gegenüber den Miterben als Anerben genossen hat. Schließlich kommt es auch nach dem württembergischen Anerbengesetz nicht auf eine subjektive Bindung, auf ein Gefühl der Verbundenheit mit einem bestimmten Hof (für die HöfeO vgl. BGH RdL 1958, 317;  1952, 270)und entgegen der Ansicht der Revision ebensowenig auf ein nicht näher qualifiziertes "Heimatgefühl" an.

27

d)

Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe den Klagvortrag über das Verhalten des Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§242 BGB) geprüft. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht setzt sich bei der Frage, ob dem Beklagten das Übernahmerecht zusteht oder ob er es etwa verwirkt hat, gerade auch mit dem Verhalten des Beklagten seit dem Jahre 1929 eingehend auseinander (BU S. 56; 57/60). Auch Familienzwistigkeiten und die daraus entstehenden gegenseitigen Verdächtigungen sind nicht geeignet, das Anerbenrecht auszuschließen. Einer ausdrücklichen Erörterung des Briefes des Beklagten vom 16. September 1954 bedurfte es bei der zusammenfassenden Prüfung des Sachvortrags durch das Berufungsgericht unter dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt nicht.

28

e)

Seite 57 des angefochtenen Urteils würdigt das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, die Eltern hätten ihren Hof niemals dem Beklagten übergeben. Es weist in diesem Zusammenhang auf das Testament vom 16. März 1932 hin, nach welchem die Eltern den Beklagten nicht von der Erbschaft und auch nicht von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen, sondern im Gegenteil in §3 des Testaments bestimmt hätten, daß er (der Beklagte), der Kläger, Vinzenz und Karoline bei der nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eintretenden Auseinandersetzung den Hof übernehmen und darüber mit Stimmenmehrheit verfügen sollten.

29

Soweit die Revision daraus ableitet - dies könnte aus ihren weiteren Ausführungen entnommen werden -, das Berufungsgericht habe daran gedacht, dem Beklagten sollte laut letztwilliger Verfügung ein Übernahmerecht im Sinn des Art. 19/20 Württ AnerbG zustehen, so wäre dies ein Irrtum. Das Berufungsgericht hat aus dieser letztwilligen Verfügung nur entnommen, daß der Beklagte bei einer Auseinandersetzung als Übernehmer des Hofes ebenso in Betracht komme, wie seine Geschwister. Damit erledigt sich der diesbezügliche Vortrag der Revision. Das Berufungsgericht hat §3 des Testaments im Hinblick auf die zwingende Anerbenfolge als wirkungslos betrachtet und diese letztwillige Verfügung nur dafür herangezogen, daß der Beklagte jedenfalls nicht durch letztwillige Verfügung als Anerbe ausscheiden sollte. Zu einer Ergänzung des Testaments in der Hinsicht, daß die Erblasser bei Voraussicht der rechtlichen Entwicklung bestimmt hätten, das Gut müsse jedenfalls ein in Deutschland verbliebener Erbe übernehmen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Allenfalls haben sich die Erblasser 1932 in dieser Hinsicht über das bei ihrem Tod anzuwendende Recht geirrt.

30

IV.

Zum Feststellungsantrag Nr. 1 hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei eine Frage der Auslegung im Einzelfall, ob die in §1 des Testaments vom 16. März 1932 niedergelegte Verwirkungsklausel lediglich den Bestand des letzten Willens der Erblasser sichern oder weitergehend jegliche Streitigkeit unter den Erben ausschließen solle. Ob der eine oder andere Fall hier vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, weil nämlich in beiden Fällen mindestens rechtlich wirksame Maßnahmen gegen die Ausführung des Testaments erforderlich seien und dabei erbrechtliche Ansprüche erhoben werden müßten, dagegen bloße Meinungs- und Willensäußerungen nicht ausreichten.

31

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, ob schon versuchte oder nur erfolgreiche Maßnahmen zur Enterbung ausreichten und das Berufungsgericht habe auch übersehen, daß im Zweifel der Sinn einer Verwirkungsklausel sei, einen Miterben schon von der Störung des Rechtsfriedens abzuschrecken, daß also im Zweifelsfall die Klausel im weiteren, für die Erben im strengeren Sinn auszulegen sei.

32

Das Berufungsgericht hat tatsächlich keine Feststellungen darüber getroffen, ob §1 des Testaments im vorliegenden Fall im engeren oder weiteren Sinn auszulegen ist, da es nämlich die weitere also für die Erben strengere Auslegung unterstellt. Damit erledigt sich auch der Angriff, das Berufungsgericht habe eine Auslegungsregel übersehen. Zu prüfen ist von diesem Standpunkt aus nur, ob das Verhalten des Beklagten, insbesondere der Brief an das Nachlaßgericht vom 28. August 1953 und der Brief an das Konsulat vom 16. September 1954 schon ernstliche Versuche darstellten, die Gültigkeit des Testaments in Frage zu stellen. Dies verneinen die Vordergerichte unter Berufung auf RG DR 1941, 263; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. S. 214, weil beide Schreiben bloße Meinungs- und Willensäußerungen, die sich gegen das Testament richteten, nicht aber rechtswirksame Maßnahmen gegen die Ausführung des Testaments darstellten; zur Erfüllung der Voraussetzungen der Verwirkungsklausel müßten erbrechtliche Ansprüche erhoben werden.

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Richtig ist, daß beiläufige Bemerkungen über das Zustandekommen des Testaments, insbesondere über die Beeinflussung des Erblassers durch einen Miterben für sich nicht ausreichen, um auch nur die weiteren Voraussetzungen einer Verwirkungsklausel im Sinne der Störung des Rechtsfriedens zu erfüllen. Der Angriff oder die "Anfechtung" muß in einer Form erfolgen, die wenigstens die Grundlage dafür abgibt, die Wirksamkeit der geschützten letztwilligen Verfügungen zu erschüttern. Dem Inhalt nach müssen Erbrechte in Anspruch genommen werden, die die Unwirksamkeit der letztwilligen. Verfügungen voraussetzen. Der Brief des Beklagten an das deutsche Konsulat in Vancouver scheidet daher als Verwirkungshandlung von vornherein aus. Im Schreiben vom 28. August 1953 an das Nachlaßgericht werden Sicherungsmaßnahmen für den Nachlaß gefordert und der Verkauf des Nachlasses beantragt; auch erklärt der Beklagte, er werde nie anerkennen, daß der Kläger den Hof bekomme. Der Antrag, Sicherungsmaßnahmen für den Nachlaß zu ergreifen, wendet sich nicht gegen das Testament; im übrigen bringt der Beklagte tatsächlich nur seine Meinung über die Auseinandersetzung zum Ausdruck. Vor allem will der Beklagte in diesem Schreiben gegen den Entzug des Nachfolgezeugnisses protestieren. In diesem Zusammenhang erwähnt er Briefe der Mutter, in denen ihm die Übernahme des Anwesens schon in Aussicht gestellt worden ist, während das Testament von 1932 auf den Einfluß des ältesten Sohnes zurückzuführen sei und die Erblasserin selbst den Sinn des Testaments gar nicht verstanden habe. Der Kläger leitet aber aus diesem Vortrag für sich keine Rechte ab. Dafür, daß der Beklagte bei der Abfassung dieses Schreibens an die Erbunwürdigkeit seines ältesten Bruders gedacht hätte und sich die Geltendmachung dieser Erbunwürdigkeit vorbehalten hätte, wie die Revision meint, liegen keine Anhaltspunkte vor. Ebensowenig ist der Vortrag der Revision überzeugend, der Beklagte habe im Schreiben vom 10. Dezember 1954 in böswilliger Weise vorgebracht, es hätte sich niemand die Mühe gemacht, dem schwerhörigen Vater das Testament zu erklären; der Vater hätte nämlich das Testament durchlesen können und dieses sei mühelos zu verstehen. Es liegt demgegenüber auf der Hand, daß die Beurteilung der Verwirkungsklausel und auch die Wirkung des §3 von einem juristischen Laien nicht mühelos zu verstehen ist. Das Verhalten des Beklagten ist daher nicht geeignet, die Voraussetzungen einer Verwirkungsklausel zu erfüllen.

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Im übrigen hat der Beklagte - wie übrigens auch gleichermaßen der Kläger - auf Grund der objektiven Rechtslage ein Recht zur Übernahme des Anwesens in Anspruch genommen. Die Geltendmachung eines zwingenden gesetzlichen Übernahmerechts kann nicht die Enterbung nach §1 des Testaments herbeiführen, da die Beerbung nach Anerbenrecht nach dem anzuwendenden Recht gerade nicht letztwillig ausgeschlossen werden kann. Kann sie unmittelbar durch letztwillige Verfügung nicht ausgeschlossen werden, dann ist dieser Erfolg auch nicht durch bedingte Enterbung für den Fall, daß ein Erbe von diesem ihm nach dem Gesetz zustehenden Anerbenrecht Gebrauch macht, erreichbar.

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V.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch im übrigen keinen Rechtsirrtum. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Piepenbrock Dr. Freitag Dr. Mattern Offterdinger