Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1956, Az.: V BLw 29/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1956
- Aktenzeichen
- V BLw 29/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 14113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Weener
- OLG Oldenburg - 05.04.1956
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 5 HöfeO
Fundstelle
- NJW 1957, 261 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
des Landwirts Gerjet Johann M. in St. G., Kreis L. (Ostfr.), vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Prozessgegner
Henry R. in A. I. (USA), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Wer als Landwirt ausgebildet ist und jahrelang landwirtschaftliche Betriebe verschiedener Art und Größe (auch im Ausland) selbständig bewirtschaftet hat, ist in der Regel auch wirtschaftsfähig für einen Hof, der ihm bisher nicht bekannte besondere Bodenverhältnisse aufweist (Erg zu OGHZ 2, 271).
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Schädel beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. April 1956 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.700 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 20. Dezember 1938 verstorbene Landwirt Hinderk R. war Eigentümer des im Grundbuch von B. Bd. 3 Bl 112 eingetragenen Hofes, der etwa 15 ha groß ist und einen Einheitswert von 12.700 DM hat. Die Besitzung war Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Erblasser war unverheiratet und hatte keine Kinder. Seine sämtlichen Geschwister sind vor ihm gestorben. Der älteste Bruder namens Aeilt, den er zunächst durch Testament vom 14. November 1911 zum alleinigen Erben bestimmt hatte, lebte in Amerika. Er war unverheiratet und kinderlos. Ein weiterer ebenfalls älterer Bruder namens Detert, der ebenfalls nach den Vereinigten Staaten ausgewandert war, hat zwei Söhne hinterlassen, und zwar einen älteren, den am 12. November 1950 unverheiratet und ohne Kinder verstorbenen Tankstelleninhaber Martin R., sowie einen jüngeren, den am ... 1883 geborenen Henry R. (Antragsgegner). Weiter hatte der Erblasser drei jüngere Schwestern. Die ältere, Gesine, war mit einem Holländer namens D. verheiratet, die mittlere, Janna, die der Erblasser im Testament vom 8. Juni 1932 zur alleinigen Erbin eingesetzt hatte, ist im Jahre 1935 unverheiratet und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Die jüngste Schwester des Erblassers, Berentje, war mit einem Landwirt M. verheiratet. Sie hatte zwei Söhne, von denen der ältere, Hinderk, am 30. September 1953 unverheiratet und kinderlos verstorben ist. Der jüngere Sohn namens Gerjet (Antragssteller) ist am ... 1892 geboren und Eigentümer eines von ihm bewirtschafteten Hofes in St. G.. Eine Schwester des Antragstellers ist in Holland mit einem Landwirt verheiratet.
Der Antragsteller hat mit der Begründung, daß sämtliche Abkömmlinge von Detert R. amerikanische Staatsangehörige und keine Landwirte seien, daß auch die Abkömmlinge der Frau D., die die niederländische Staatsangehörigkeit besäßen, keinen landwirtschaftlichen Beruf ergriffen hätten, die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, daß sein Bruder, der Landwirt Hinderk M., mit dem Tode des Erblassers Anerbe des Hofes in Boen geworden sei.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrages gebeten. Er hat geltend gemacht, er sei auf dem Hof seines Vaters im Staate I. aufgewachsen und habe dort vom Jahre 1910 ab verschiedene Farmen bewirtschaftet. Im Jahre 1932 habe er wegen der damaligen Wirtschaftskrise die Landwirtschaft aufgeben müssen. Von seinen acht Kindern seien seine beiden Söhne Alvin und Robert ebenfalls Landwirte.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners verneint und dem Antragsteller das erbetene Hoffolgezeugnis erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts oder die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erstrebt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §24 Abs. 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das auf Grund der Ermächtigung des §20 Abs. 3 LwVG erlassene, am 1. Januar 1956 in Kraft getretene niedersächsische Gesetz vom 19. Dezember 1955 (Nds GVBl 291), wonach in den Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins die Vorschriften der §§14 Abs. 2, 22, 30 LwVG keine Anwendung finden, gilt gemäß Art III §7 des Gesetzes für das gegenwärtige Verfahren nicht, weil bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen war.
1.
Gegen die Befugnis des Antragstellers, die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts zu beantragen, daß sein verstorbener Bruder Anerbe oder Hoferbe nach dem im Jahre 1938 verstorbenen Landwirt Hinderk R. geworden sei, bestehen keine Bedenken, weil der Antragsteller geltend macht, alleiniger Erbe seines Bruders und damit auch dessen Hoferbe geworden zu sein. Der unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes eingetretene Erbfall unterliegt auch, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, gemäß §58 Abs. 2 Buchst. a LVO den Vorschriften der Höfeordnung. Der Antragsgegner war, da der älteste Bruder des Erblassers einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf ergriffen hatte und deshalb als Anerbe ausschied, der nächstberufene gesetzliche Anerbe. Er war als Ausländer nicht ohne weiteres von der Erbfolge in den Erbhof ausgeschlossen. Es galt jedoch als Ausschließung des Anfalls des Erbhofes, wenn ein als Anerbe berufener Ausländer nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Kenntnis des Erbfalls die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nachsuchte. (§29 Abs. 3 REG, §5 EHRV). Diese Frist war, da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Antragsgegner erst im Jahre 1955 von dem Erbfall Kenntnis erlangt hat, beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen, so daß der Anerbe in diesem Zeitpunkt im Sinne, des §58 Abs. 2 Buchst. a LVO noch nicht feststand (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1953, V BLw 79/53, RechtdLandw 1954, 101 = DNotZ 1954, 213).
2.
Der Antragsgegner ist nach §§5 Nr. 5, 6 Abs. 1 HöfeO der nächstberufene gesetzliche Hoferbe. Die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hängt deshalb davon ab, ob der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig war.
a)
Das Oberlandesgericht hat im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts und des als Sachverständigen vernommenen Oberlandwirtschaftsrats Sp. die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners für den streitigen Hof im Zeitpunkt des Erbfalles bejaht. Es führt dazu aus: Da es sich um einen kleinen Hof handele, der nach seinen Bodenverhältnissen und seiner Größe die Bewirtschaftung im wesentlichen durch fremde Arbeitskräfte nicht zulasse, müsse der Antragsgegner mit seiner Familie in vollem Umfang auf dem Hof mitarbeiten können. Zur Annahme der Wirtschaftsfähigkeit sei es nicht erforderlich, daß der Antragsgegner gerade diesen Hof und dessen Verhältnisse oder ähnliche Höfe kenne. Der mit sachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzern besetzte Senat sei vielmehr der Auffassung, daß jeder Landwirt, der eine ordnungsmäßige Ausbildung genossen und bereits längere Zeit selbständig gewirtschaftet habe, in der Regel auch dann als wirtschaftsfähig anzusehen sei, wenn der für ihn in Frage kommende Hof Besonderheiten aufweise, mit denen er nicht vertraut sei. Voraussetzung sei nur, daß der Übernehmer des Hofes körperlich und geistig zur Bewirtschaftung in der Lage sei. Der Antragsgegner sei auf dem Hof seines Vaters im Staate Iowa aufgewachsen, habe dort bald jegliche Arbeit, insbesondere auch das Melken von Kühen, die Fütterung des Viehes und den Umgang mit Pferden kennengelernt. Von 1910 bis 1932 sei er selbständiger Landwirt, und zwar im wesentlichen Pächter von landwirtschaftlichen Besitzungen gewesen und habe Höfe von verschiedener Beschaffenheit und Größe bewirtschaftet. In den letzten 12 Jahren habe er auf einem eigenen Grundbesitz am Rande der Stadt A. eine Milchwirtschaft betrieben. Im Jahre 1932 habe er die Landwirtschaft aufgegeben, weil er seinen Betrieb wegen der allgemeinen Wirtschaftskrise nicht mehr habe aufrechterhalten können. Neben der englischen habe er auch die deutsche Sprache erlernt, weil in seinem Geburtsort fast ausschließlich deutsche Einwanderer wohnten und die Umgangssprache dort deutsch sei. Die Tatsache, daß der Antragsgegner nur die Verhältnisse der amerikanischen Landwirtschaft kennengelernt habe, könne nicht dazu führen, seine Wirtschaftsfähigkeit für den streitigen Hof zu verneinen. Ebenso wie Flüchtlinge aus deutschen Ostgebieten, in denen zum Teil ganz andere landwirtschaftliche Verhältnisse herrschten, in Ostfriesland heimisch geworden seien und zu einem erheblichen Teil dort Höfe, deren Bodenbeschaffenheit ihnen vorher ganz unbekannt gewesen sei, mit gutem Erfolg bewirtschafteten, wäre es dem Antragsgegner im Jahre 1938 im Alter von 55 Jahren möglich gewesen, den streitigen Hof zu übernehmen. Nach den Angaben des Sachverständigen und der allgemeinen Kenntnis der landwirtschaftlichen Beisitzer seien zwar derartige Höfe wegen der besonderen Bodenart und des hohen Wasserstandes schwierig zu bewirtschaften. Dem Antragsgegner, der in der Landwirtschaft aufgewachsen und dort lange Zeit als Betriebsleiter tätig gewesen sei, wäre es jedoch möglich gewesen, in nicht allzu langer Zeit auch diese Besonderheiten kennenzulernen und sich mit den Verhältnissen des Hofes vertraut zu machen. Wenn ein Landwirt aus einer anderen Gegend, einen Hof mit einer ganz anderen Bodenart übernehme, müsse er sich immer erst einarbeiten und zunächst auch gewisse Verluste und Rückschläge in Kauf nehmen. Deshalb könne man ihn aber noch nicht als wirtschaftsunfähig bezeichnen. Der völlig unbelastete Hof bestehe zum ganz überwiegenden Teil aus Dauergrünland, während nur 3,5 ha Ackerland seien. Da der Antragsgegner jahrzehntelang Viehzucht betrieben habe, sei nicht einzusehen, weshalb er diesen besonderen Zweig der Landwirtschaft nicht auch auf dem streitigen Hof hätte betreiben können. Er sei auch im Ackerbau, der auf dem Hof in Boen nur in geringem Umfang betrieben werde und bei den dortigen Bodenverhältnissen nicht vielseitig sei, nach seinem Werdegang genügend erfahren. Da er eine deutschstämmige Frau und acht Kinder habe, hätte er im Jahre 1938 die gesamten Arbeiten auf dem Hof mit seiner Familie ausführen können. In der ihm zuzubilligenden Übergangszeit wäre es ihm möglich gewesen, die Verhältnisse in der deutschen Landwirtschaft kennenzulernen, wobei es in erster Linie auf die technisch-praktische Seite der Landwirtschaft ankomme. Die Tatsache, daß der Antragsgegner in Amerika über 20 Jahre lang selbständiger Landwirt gewesen sei und zeitweise ein beträchtliches Vermögen gehabt habe, deute darauf hin, daß er in seinem Beruf nicht untüchtig gewesen sei. Daß er seinen Betrieb häufig gewechselt habe, stehe dem nicht entgegen, weil dies in den Vereinigten Staaten, in denen eine so feste Bindung an einen Hof nicht bestehe, viel häufiger vorkomme als in Deutschland. Die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners könne deshalb nicht verneint werden, so daß er und nicht der Bruder des Antragstellers Hoferbe geworden sei.
b)
Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur in der Richtung unterworfen, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen. Derartige Rechtsverletzungen sind jedoch nicht ersichtlich.
Die Tatsache, daß der Antragsgegner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist für die Hoferbfolge und die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ohne Bedeutung. Wer die Wirtschaftsfähigkeit für sich in Anspruch nimmt, muß nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sein, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951, V BLw 52/50, sowie Pritsch DNotZ 1952, 199 [201] und die weiteren dort angeführten Entscheidungen). Welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils in Frage stehenden Hof. Eine abstrakte Wirtschaftsfähigkeit gibt es nicht. Der vom Oberlandesgericht aufgestellte Grundsatz, daß jeder Landwirt, der eine ordnungsmäßige Ausbildung genossen habe und bereits längere Zeit als selbständiger Betriebsleiter tätig gewesen sei, in der Regel auch dann als wirtschaftsfähig anzusehen sei, wenn er mit den Besonderheiten des in Frage stehenden Hofes nicht vertraut sei, enthält einen allgemeinen Erfahrungssatz, der mit der Auffassung der landwirtschaftlichen Beisitzer des erkennenden Senats übereinstimmt. Im übrigen trifft es, wie die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts ergeben, nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht von einem abstrakten Begriff der Wirtschaftsfähigkeit ausgegangen sei. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt vielmehr erkennen, daß das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners gerade im Hinblick auf den streitigen Hof geprüft und mit Rücksicht auf seinen Werdegang und seine bisherige Tätigkeit in der Landwirtschaft bejaht hat. Wer einen Hof als Hoferbe übernehmen will, muß ohne weiteres in der Lage sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß keine grösseren Ausfälle in den Erträgen der Äcker und der Viehwirtschaft entstehen, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gewachsenen Landwirt entstehen würden; ist ihm dies nicht im Wege eines schnellen Sichzurechtfindens möglich, sondern ist dazu eine längere Umstellungszeit, eine Art Lehrzeit nötig, so muß die Wirtschaftsfähigkeit verneint werden. Mit diesen im Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49, RechtdLandw 1951, 216) aufgestellten Grundsätzen steht die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß dem Antragsgegner eine gewisse Übergangszeit zur Einarbeitung in die neuen Verhältnisse zuzubilligen sei, nicht in Widerspruch. Das Oberlandesgericht stellt vielmehr ausdrücklich fest, daß es dem Antragsgegner im Zeitpunkt des Erbfalls nach seinem Werdegang möglich gewesen wäre, die allgemeinen Verhältnisse in der deutschen Landwirtschaft verhältnismäßig schnell kennenzulernen und sich auch in nicht allzu langer Zeit mit den Besonderheiten des streitigen Hofes vertraut zu machen. Dies bedeutet nicht, daß der Antragsgegner sich in einer Art Lehrzeit die notwendigen Fähigkeiten noch habe aneignen müssen; vielmehr ist nur die Einräumung einer gewissen Frist gemeint, wie sie jedem Landwirt, der einen ihm bisher unbekannten Betrieb übernimmt, zugestanden werden muß. Das Oberlandesgericht hat dabei auch die Unterschiede in den Verhältnissen der deutschen und der amerikanischen Landwirtschaft berücksichtigt. Die Feststellung, daß der Antragsgegner, der jahrelang Hofe von verschiedener Bodenbeschaffenheit und Größe mit Erfolg bewirtschaftet hat, über genügend Erfahrungen im Ackerbau und in der Viehzucht verfüge, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so daß es näherer Ermittlungen über die Art der von ihm geführten Betriebe, insbesondere auch darüber, welche Getreidesorten der Antragsgegner auf den von ihm bewirtschafteten Besitzungen angebaut und wie er dort im einzelnen gewirtschaftet hat, nicht bedurfte. Das Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, daß bei mehreren zur Auswahl stehenden Bewerbern für einen Hof strenge Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind. Das bedeutet jedoch nicht, daß, wie das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die bei Pritsch a.a.O. S. 203/204 Fußnote 27 erwähnten Entscheidungen) zutreffend ausführt, unter den gesetzlichen Erben der beste Landwirt ausgesucht werden müßte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob etwa der Antragsteller zur Bewirtschaftung des Hofes besser geeignet wäre als der Antragsgegner; denn nach §6 Abs. 5 HöfeO scheidet nur derjenige als Hoferbe aus, der wirtschaftsunfähig ist. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerdegerichts seien, weil sie aus Geestdörfern stammten, mit den Bodenverhältnissen, insbesondere dem Moor- und Marschboden in. Ostfriesland nicht hinreichend vertraut, handelt es sich um einen Angriff gegen die Sachkunde des Gerichts. Dieser Angriff ist jedoch nicht begründet. In der Auffassung, daß Höfe von der Beschaffenheit des streitigen Hofes wegen der besonderen Bodenart und des hohen Wasserstandes schwierig zu bewirtschaften seien, stimmt das Beschwerdegericht mit der Ansicht des vernommenen Sachverständigen überein. Im übrigen handelt es sich bei der Beurteilung der Fähigkeit des Antragsgegners, in nicht allzu langer Zeit sich mit den Besonderheiten des Hofes vertraut zu machen, um eine auf der Würdigung des Sachverhalts beruhende tatrichterliche Entscheidung. Es muß davon ausgegangen werden, daß der von landwirtschaftlichen Beisitzern besetzte Senat des Oberlandesgerichts in der Lage ist, die Bewirtschaftung der in seinem Bezirk befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe zu beurteilen. Es stellt deshalb keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht, dem die unterschiedlichen Bodenverhältnisse bekannt waren, bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit für den streitigen Hof die Erfahrungen der aus einer anderen Gegend stammenden landwirtschaftlichen Beisitzer und deren allgemeine Sachkunde in landwirtschaftlichen Dingen berücksichtigt hat.
Die Frage, ob der Antragsgegner den Hof selbst bewirtschaften will oder ob er, wie der Antragsteller behauptet, die Absicht hat, den Hof zu verkaufen, hat das Oberlandesgericht nicht erörtert. Es hatte hierzu auch keinen Anlaß. Es ist zwar richtig, daß das Oberlandesgericht Braunschweig im Beschluß vom 17. März 1948 (HEZ I, 301) die nach Art III Abs. 5 Buchst. a BrMilRegVO Nr. 84 für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke erforderliche Wirtschaftsfähigkeit in einem Fall, in dem ein Ehemann seiner Ehefrau derartige Grundstücke übertragen hatte, die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau auch mit der Begründung verneint hat, daß in der Regel zur Wirtschaftsfähigkeit auch die Absicht gehöre, die Grundstücke selbst zu bewirtschaften, die Erwerberin jedoch nicht selbst wirtschaften wolle, das Land vielmehr verpachtet bleiben solle. Diese Auffassung, die auch, von Lange-Wulff (Höfeordnung 4. Aufl. Anm. 90) als zu weit gehend bezeichnet wird, ist nicht zutreffend. Wirtschaftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung. Bei der Beurteilung dieser Fähigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber den Hof in eigene Bewirtschaftung nehmen oder ob er ihn verpachten will (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Oktober 1956, V BLw 20/56) oder ob er etwa die Absicht hat, den Hof zu veräußern. Diese Absicht ist ebenso wie die vorgesehene Art der Nutzung des Hofes für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben ohne Bedeutung. Ob die Veräußerungsabsicht des Erwerbers eines Hofes etwa unter dem Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung (Art III Abs. 5 Buchst. b VO Nr. 84) eine Rolle spielen kann, mag dahingestellt bleiben, weil es sich im gegenwärtigen Verfahren nicht um die Genehmigung der Veräußerung eines Hofes, sondern um die Hoferbfolge handelt.
Da der angefochtene Beschluß auch im übrigen keine Rechtsverletzung erkennen läßt, mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§34, 44, 45 LwVG.