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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1966, Az.: V ZR 174/63

Verfügungsbefugnis bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ; Wirksamkeit der Abtretung eines Auseinandersetzungsanspruchs; Möglichkeit einer Umdeutung nichtiger Erbteilsübertragungsverträge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1966
Aktenzeichen
V ZR 174/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 02.10.1963
LG Mannheim

Fundstellen

  • DB 1966, 1088 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1967, 189-191
  • MDR 1966, 750 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Anspruch eines an einer beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten auf das, was ihm bei der Auseinandersetzung zusteht, kann abgetreten werden,

  2. b)

    In die Abtretung eines solchen Anspruchs kann die unwirksame Verfügung über einen Anteil an einer beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft umgedeutet werden.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger lebte nach dem Tode seiner Mutter Katharina M. geb. W. im Jahre 1937 zusammen mit seinem Vater Reinhard M., seinem Bruder Alfred M. und seiner Schwester Elisabeth H. geb. M. in fortgesetzter Gütergemeinschaft. Zu dieser gehörte (nur noch) das im Grundbuch von M. Band 307 Blatt 30 als Lgb. Nr. 10744 eingetragene Hausgrundstück S.straße ... in Mannheim.

2

In dem Hausgrundstück betreibt der Kläger ein Transportunternehmen. Die Beklagten wohnen in ihm als Mieter.

3

Im Jahre 1942 starb der Vater des Klägers. Eine Auseinandersetzung zwischen den drei Geschwistern fand nicht statt.

4

Im Jahre 1944 starb auch der Bruder des Klägers, der mit seiner Ehefrau Anna M. geb. B. in allgemeiner Gütergemeinschaft lebte. Diese wurde von der Witwe und den 6 Kindern fortgesetzt.

5

Am 1. Juni 1951 schloß die Schwester des Klägers mit dem Beklagten zu 1 einen Erbteilsübertragungsvertrag. In diesem heißt es einleitend, daß auf Grund bereits beantragter Grundbuchberichtigung als Eigentümerin des Hausgrundstücks S.straße ... die Erbengemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden Geschwistern eingetragen wird. Hierauf verkaufte die Schwester des Klägers ihren Erbteil am Nachlaß ihres Vaters (der nur noch aus dessen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestand) an den Beklagten zu 1 und übertrug ihn auf diesen.

6

Am 20. September 1951 wurden im Grundbuch zunächst die drei Geschwister in ungeteilter Erbengemeinschaft und sodann der Beklagte zu 1 auf Grund des Erbteilsübertragungsvertrages für den Anteil der Schwester des Klägers eingetragen.

7

In notarieller Urkunde vom 5. Juni 1952 verkaufte die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Ableben des Alfred M. ihren Erbteil am Nachlaß des Reinhard M. an die Beklagten und übertrug ihn auf diese. Die Eintragung der Beklagten im Grundbuch für den Anteil des Alfred M. erfolgte am 26. August 1952.

8

In Ausübung der ihnen übertragenen Erbteile nahmen die Beklagten die Garage, die Waschküche und 2/3 Gartenanteil des Hausgrundstücks S.straße ... in Besitz.

9

Nach einiger Zeit kam es zwischen den Parteien zum Streit. In dessen Verlauf forderte der Kläger auf Grund des ihm nach seiner Ansicht zustehenden Vorkaufsrechts von den Beklagten im Klageweg die Übertragung der verkauften Erbteile auf sich. Die Klage wurde mit Urteil des Berufungsgerichts vom 4. Juli 1962 (1 U 39/62) mit der Begründung abgewiesen, die beiden Erbteilsübertragungsverträge seien nichtig.

10

Daraufhin setzten der Kläger, seine Schwester Elisabeth H. geb. M. und die Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders Alfred M. in notarieller Urkunde vom 9. August 1962 die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Ableben der Mutter Katharina M. geb. W. und die Erbengemeinschaft auf Ableben des Vaters Reinhard M. dahin auseinander, daß der Kläger das Hausgrundstück S.straße ... zu Alleineigentum übernahm. Der Kläger wurde gleichzeitig ermächtigt, den Grundbuchberichtigungsanspruch gegenüber den Beklagten geltend zu machen.

11

Mit der jetzigen Klage hat der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

  1. a)

    zu bewilligen, daß das Grundbuch von M., Band 307, Blatt 30, Abt. I dahin berichtigt wird, daß die Beklagten als Miteigentümer im Grundbuch gelöscht werden,

  2. b)

    die auf dem im Grundbuch von M., Band 307, Blatt 30 eingetragenen Grundstück M. S.straße 45, Lgb. Nr. 10744 befindliche Garage, Waschküche und 2/3 Gartenanteil zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

12

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie sind der Ansicht, daß sie gutgläubig zu 2/3 Eigentum an dem Hausgrundstück S.straße ... erworben haben. Sie haben sich ferner auf arglistiges Verhelten der Verkäufer und auf Verwirkung berufen und schließlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil ihnen der Kaufpreis noch nicht zurückerstattet worden sei.

14

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

15

Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

16

1.

Nach dem Tode des Vaters und des Bruders des Klägers ist Eigentümerin des Grundstücks S.straße ... in M. eine Liquidationsgemeinschaft geworden, deren Mitglieder der Kläger, seine Schwester, die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders und eine Erbengemeinschaft waren, die aus denselben Mitgliedern bestand. Bei dieser Rechtslage konnten, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, der Kläger, seine Schwester und die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders zwar nach § 2033 Abs. 1 BGBüber ihre Anteile am väterlichen Nachlaß, der nach den aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe zu entnehmenden Feststellungen des Berufungsgerichts aus dem Anteil des Vaters an der Liquidationsgemeinschaft bestand, verfügen, nach §§ 1497 Abs. 2, 1442 Abs. 1 BGB a.F. nicht aber, solange eine Auseinandersetzung nicht erfolgte, auch über ihre Anteile an der Liquidationsgemeinschaft; ein Verstoß hiergegen hatte nicht nur die Nichtigkeit der dinglichen Verfügung, sondern auch die der zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtung zur Folge (RG JW 1903 Beilagen Nr. 54; Palandt, BGB 25-Aufl. § 1419 Anm. 2; Dolle, Familienrecht Band I § 69 III S. 901).

17

Da nach den als unstreitig bezeichneten Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl die Schwester des Klägers als auch die Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders bei Abschluß der Erbteilsübertragungsverträge glaubten, ihre Erbteile beliefen sich auf je ein Drittel des aus dem Grundstück S.strasse ... in M. bestehenden Nachlasses des Vaters Reinhard M., und sie daher tatsächlich nicht nur ihre Anteile an dem Nachlaß des Vaters Reinhard M., sondern auch ihre güterrechtlichen Anteile an der Liquidationsgemeinschaft verkaufen und übertragen wollten, waren somit zunächst, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum folgert, die Erbteilsübertragungsverträge insoweit noch §§ 1497 Abs. 2, 1442 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, als sie die Anteile an der Liquidationsgemeinschaft betrafen. Die anschließende weitere Frage, ob diese Nichtigkeit nach § 139 BGB die Nichtigkeit der ganzen Verträge, also auch hinsichtlich ihres den Verkauf und die Übertragung der Anteile am Nachlaß des Vaters Reinhard M. betreffenden Teils, zur Folge gehabt hat, wird vom Berufungsgericht, wie schon in seinem Urteil im Vorprozeß, mit der Begründung bejaht, die Vertragspartner hätten die Verträge nicht abgeschlossen, wenn sie gewußt hätten, daß sich die Vertrage wertmäßig nur auf ein Sechstel des Grundstücks statt auf ein Drittel bezogen. Die insoweit beweispflichtigen Beklagten hätten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, für ihre Behauptung, sie hätten die Verträge auch über ein Sechstel abgeschlossen, keinen Beweis angetreten.

18

Eine Aufrechterhaltung der beiden Erbteilsübertragungsverträge dahin, daß mit ihnen die Schwester des Klägers und die Mitglieder der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders hinsichtlich ihrer güterrechtlichen Anteile lediglich das auf die Beklagten übertragen hätten, was ihnen bei einer Auseinandersetzung der Liquidationsgemeinschaft später zukommen würde, wird von dem Berufungsgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Auch eine solche Abtretung des Auseinandersetzungsanspruchs sei unwirksam. Solange eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe, solle das Eindringen fremder Personen in das bisherige Gemeinschaftsverhältnis verhindert werden. Der Auseinandersetzungsanspruch sei einer der wichtigsten Bestandteile des Anteilsrechts innerhalb der aufzulösenden Gemeinschaft und mit diesem unlösbar verknüpft. Werde über ihn eine Verfügung durch Abtretung getroffen, so ergreife diese unmittelbar das Anteilsrecht selbst und stehe einer Verfügung über das Anteilsrecht gleich, die der Schwester des Klägers und den Mitgliedern der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders versagt gewesen sei.

19

2.

Die Revision rügt demgegenüber im wesentlichen Verletzung des § 140 BGB durch Nichtanwendung. Sie meint, wenn die Partner der beiden Erbteilsübertragungsverträge deren Nichtigkeit aus den von dem Berufungsgericht dargelegten Gründen gekannt hätten, so hätten sie anstelle der Übertragung der Anteile an der Liquidationsgemeinschaft vereinbart, daß die Beklagten das erhalten sollten, was bei der Auseinandersetzung auf die Anteile der Schwester des Klägers und der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders entfallen würde.

20

Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden, da gegen eine Umdeutung der beiden Erbteilsübertragungsverträge in der aufgeführten Art keine rechtlichen Bedenken bestehen. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß die Abtretung des Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Gesamtgutsgemeinschaft aus den von dem Berufungsgericht näher dargelegten Gründen eine Verfügung über den Anteil einer Gemeinschaft darstellt und daher unwirksam ist (KG JW 1931, 1371). Bei der von der Revision ins Auge gefaßten Umdeutung handelt es sich aber nicht um die Abtretung des Auseinandersetzungsanspruchs, sondern um die Abtretung des Anspruchs eines Beteiligten an der Gemeinschaft auf sein Guthaben, das sich für ihn bei der Auseinandersetzung ergeben wird. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Abtretung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da sie eine künftige Forderung zum Gegenstand hat, welche die Beendigung der Auseinandersetzung voraussetzt (BGB RGRK 10./11. Aufl. § 1419 Anm. 12; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 1419 Anm. 5; Dolle a.a.O.); es kann deshalb, worauf das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat, auch nicht mehr von einem Eindringen fremder Personen in eine bestehende Gemeinschaft gesprochen werden. Bei der Abtretung künftiger Forderungen ist allerdings das Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit von besonderer Wichtigkeit. Hier wäre aber jedenfalls die Bestimmbarkeit schon deshalb gegeben, weil ein Anspruch abgetreten würde, der durch die Veräußerung einer bestimmten Sache, nämlich des Grundstücks S.straße ... in M., entsteht (vgl. RGZ 136, 100, 102/103). Die in Frage stehende Umdeutung ist auch für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, da sie die Wirksamkeit der beiden Erbteilsübertragungsverträge im übrigen, also die Wirksamkeit der Übertragung der Anteile der Schwester des Klägers und der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf Ableben seines Bruders am Nachlaß des Vaters Reinhard M. zur Folge hätte, so daß, wie der Revision zuzugeben ist, der Auseinandersetzungsvertrag vom 9. August 1962 nicht ohne die Mitwirkung der Beklagten hätte geschlossen werden dürfen. Es verbleibt noch die Entscheidung der Frage, ob die Partner der beiden Erbteilsübertragungsverträge bei Kenntnis der Nichtigkeit das umgedeutete Geschäft geschlossen hätten. Hierüber zu befinden, ist der Senat nicht befugt. Die Frage betrifft zwar streng genommen nicht die Feststellung einer Tatsache, da die Parteien einen entsprechenden Willen nicht gehabt haben. Gleichwohl rechnet aber die Rechtsprechung diese Beurteilung unter die Aufgaben des Tatrichters und nicht des Revisionsrichters (Urteil des Senats vom 9. Februar 1965, V ZR 260/62 S. 13 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts).

21

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung des Revisionsbeklagten kann das Urteil auch nicht insoweit aufrecht erhalten werden, als es die Verfügung über die güterrechtliche Anteile an der Liquidationsgemeinschaft betrifft, da die Beklagten nicht als Berechtigte dieser Anteile im Grundbuch eingetragen sind. Aus diesem Grunde kann sich der Revisionsbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die in Frage stehende Umdeutung nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch der Beklagten führt.

22

3.

Das angefochtene Urteil war somit in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch auf dessen weitere Ausführungen ankam. Es war ihm auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell