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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1997, Az.: 4 StR 485/97

Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung; Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen einer paranoiden, einer dissozialen und einer emotionalen instabilen Persönlichkeit, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1997
Aktenzeichen
4 StR 485/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 17.06.1997

Fundstellen

  • DAR 1998, 168 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
  • StV 1998, 261
  • StV 1998, 76

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Falk M. aus H., dort geboren am ... 1974, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. Oktober 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Juni 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. September 1997.

4

3.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die verhängte Strafe dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. entnommen, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Das Vorliegen eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 2 StGB a.F. hat es verneint.

5

a)

Der Strafausspruch kann hier nicht bestehen bleiben, weil der durch das inzwischen in Kraft getretene 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607) neu gefaßte § 177 StGB, der die §§ 177, 178 StGB a.F. ersetzt hat, in Absatz 1 einen Regelstrafrahmen mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise kann er deshalb insoweit milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sein, dessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 1997 - 4 StR 307/97 - und vom 14. August 1997 - 4 StR 352/97). Zwar sieht § 177 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. in besonders schweren Fällen eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Obgleich die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vorliegen, kann unter den hier gegebenen besonderen Umständen, namentlich im Hinblick auf die längere intime Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten und das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB, aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall verneint und sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 21. August 1997 - 4 StR 342/97).

6

b)

Davon abgesehen sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dem Angeklagten zur Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles die "in äußerst widerwärtiger und brutaler Weise" durchgeführte Vergewaltigung angelastet (UA 17). Entsprechend hat es bei der Strafbemessung im engeren Sinne "die ausnehmend rücksichtslose und gewalttätige Art der konkreten Tatbegehung" strafschärfend gewertet (UA 18); der Angeklagte habe "in schamloser Weise" das Vertrauen der Geschädigten mißbraucht; er habe sich "gleich vier Mal in relativ kurzen Abständen in einer äußerst brutalen und gewalttätigen Weise" an ihr vergangen (UA 19). Diese Bewertung wird den dem ersten erzwungenen Geschlechtsverkehr folgenden Vergewaltigungshandlungen nicht ohne weiteres gerecht, die eher dem Regelbild der Vergewaltigung entsprechen. Jedenfalls war nach den getroffenen Feststellungen die Gewaltanwendung bei diesen weiteren Übergriffen nicht mit einer solchen - die "Normalfälle" der Vergewaltigung übersteigenden - Schwere verbunden, daß sie Anlaß geben könnte, die an sich verwirkte Strafe zu erhöhen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 3 und 4). Die Erwägungen ("äußerst widerwärtig und brutal"; "ausnehmend rücksichtslos und gewalttätig" "schamlos") erscheinen danach nicht frei von moralisierender Wertung und begründen deshalb gegenüber dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung (BGH NStZ 1987, 405; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 4 StR 687/96).

7

Hinzu kommt, daß die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, daß er die Geschädigte "auch nach der Tat nicht hat zur Ruhe kommen und Abstand gewinnen lassen, indem er sie noch aus der Untersuchungshaft mit 13 bis 15 Briefen belästigte" (UA 19/20). Welchen Inhalt die Briefe hatten, teilt das Urteil nicht mit. Schon deshalb kann der Senat nicht prüfen, ob die Wertung des Gerichts, der Angeklagte habe die Geschädigte "belästigt", zutrifft. Gab der Angeklagte aber mit den Briefen lediglich seinem weiteren Interesse an der Geschädigten Ausdruck - was im Hinblick auf seine "Fixierung" auf ihre Person nicht fernliegt -, so kann darin ein zulässiger Strafschärfungsgrund nicht gesehen werden; denn dieses Verhalten des Angeklagten ist ersichtlich von der bei ihm diagnostizierten "kombinierte(n) Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen einer paranoiden, einer dissozialen und einer emotionalen instabilen Persönlichkeit" (UA 15) geprägt, die, wie die Strafkammer - sachverständig beraten - annimmt, zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) geführt hat. Merkmal dieser Persönlichkeitsstörung ist nämlich auch der "Mangel an Empathie und Einfühlen in die emotionale Befindlichkeit anderer" (UA 15). Schließlich versteht sich auch nicht von selbst, daß sich die Geschädigte durch die Briefe überhaupt "belästigt" gefühlt hat; denn sie hat, wie das Urteil mitteilt (UA 13/14), noch in der Hauptverhandlung Verständnis für den Angeklagten und seine Persönlichkeitsproblematik gezeigt.

8

Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Ernemann