Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.1997, Az.: 4 StR 352/97
Vergewaltigung in zwei Fällen; Gewaltsames Erzwingen des Beischlafs von der geschiedenen Frau
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.08.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 352/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Neubrandenburg - 14.01.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Wolfgang C. aus W., geboren am ... 1953 in N., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. August 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, 354 a StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. Januar 1997 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen unterhielten der - bislang nicht vorbestrafte - Angeklagte und seine geschiedene Frau nach der im Jahre 1989 erfolgten Scheidung der Ehe weiterhin "regen Kontakt"; bis Juli 1996 kam es auch "des öfteren" zum Geschlechtsverkehr. Im August 1996 erzwang der Angeklagte in zwei Fällen gewaltsam den Beischlaf.
Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB a.F.) verneint und der Strafzumessung den (Regel-)Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (2-15 Jahre Freiheitsstrafe) zugrundegelegt. Nachdem durch das inzwischen in Kraft getretene 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) die Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) und die sexuelle Nötigung (§ 178 StGB a.F.) zu einem einheitlichen Tatbestand (§ 177 StGB n.F.) mit einem Normalstrafrahmen von 1 Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zusammengefaßt worden sind (vgl. BT-Drucks. 13/7324 S. 5, 6), kann das neue Recht bei konkreter Betrachtungsweise milder i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB sein als das vom Landgericht angewandte, zumal in einem der beiden Fälle die Mindeststrafe des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (zwei Jahre Freiheitsstrafe) verhängt wurde. Angesichts der zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Besonderheiten des Falles (UA 10-12) ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß der Tatrichter der Strafzumessung den nach § 177 Abs. 3 StGB n.F. vorgesehene Strafrahmen für besonders schwere Fälle mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zugrundelegen durfte, obgleich die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vorliegen. Die Strafen müssen daher neu bestimmt werden.
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Frau Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert. Meyer-Goßner