Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.1997, Az.: 4 StR 342/97
Milderung des angewendeten Regelstrafrahmens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.08.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 342/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 353-354 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 634
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 21. August 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Februar 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewal-tigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vollendeter sexueller Nötigung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat in allen drei Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint. Dies begegnet hinsichtlich der ersten am 27. Juli 1995 begangenen Tat durchgreifenden Bedenken, weil das Landgericht bei der Gesamtwürdigung der für und gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechenden Umstände nicht erkennbar bedacht hat, daß das Tatopfer Stefanie K. zunächst davon absah, gegen den Angeklagten Strafanzeige zu erstatten, obwohl sie in der Tatnacht die Polizei verständigt hatte, um in die gemeinsame Wohnung zurückkehren zu können, und daß sie sich im November 1995 sogar mit dem Angeklagten verlobte.
Die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB a.F. mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren begegnet darüber hinaus auch in den anderen beiden Fällen durchgreifenden Bedenken, weil der durch das inzwischen in Kraft getretene Dreiunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607) neu geschaffene § 177 StGB, der die §§ 177 und 178 StGB a.F. ersetzt, einen Regelstrafrahmen mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Diese Bestimmung ist ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Zwar sieht § 177 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. in besonders schweren Fällen eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Obgleich hier die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. in allen Fällen vorliegen, kann insbesondere im Hinblick darauf, daß hinsichtlich aller vom Landgericht zutreffend als Beziehungsdelikte gewerteten Taten des bisher nicht bestraften Angeklagten die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB vorlagen, nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall verneint und sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte.
Schließlich lassen die Ausführungen des Landgerichts zu der Milderung des angewendeten Regelstrafrahmens, es habe "das Höchstmaß von jeweils 15 Jahren ... wegen nicht ausschließbarer alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21) des Angeklagten ... jeweils auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes ... reduziert", besorgen, daß es dabei nicht bedacht hat, daß sich bei einer Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB nach der in den Urteilsgründen nicht genannten Nr. 3 dieser Vorschrift das erhöhte Mindestmaß der Freiheitsstrafe des § 177 Abs. 1 StGB a.F. auf sechs Monate ermäßigt.
Detter ,
Richter am BGH
Dr. Kuckein und
Richterin am BGH Solin-Stojanovic sind wegen Urlaubs ortsab wesend und daher an der Unter zeichnung verhindert
Meyer-Goßner
Athing