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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1997, Az.: 4 StR 687/96

Ermöglichung eines verschwenderischen Lebenswandels als alleinige Motivation für das Begehen eines Raubes; Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung und wegen der Schwere der Schuld; Anforderungen an die Bemessung der Jugendstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1997
Aktenzeichen
4 StR 687/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 20.09.1996

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

1. Mario B. aus H., dort geboren am ... 1977

2. Pierre W. aus H., dort geboren am ... 1979

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. April 1997
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte Pierre W. im Falle II. 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts Halle vom 20. September 1996 verurteilt worden ist.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

  3. 3.

    Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

1

Das Landgericht hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten B. und den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten W. wegen mehrerer gemeinschaftlich begangener Straftaten jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

2

1.

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ein, soweit der Angeklagte Pierre W. im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen - gemeinschaftlich begangenen - Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.

3

2.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat [- nach Beschränkung des Verfahrens betreffend den Angeklagten Pierre W. -] zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Pierre W. im Fall II. 1 der Urteilsgründe nötigt nicht zu einer Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs. Ebenso stellt auch die für sich genommen rechtlich bedenkliche Erwägung, daß

"keiner der Angeklagten aus einer wirklichen finanziellen Notsituation heraus handelte, sondern die absolute Bereicherungssucht offensichtlich hier im Vordergrund stand, um einen verschwenderischen Lebenswandel zu ermöglichen"

5

(UA 18), die beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüche nicht in Frage. Das Landgericht hat die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung und wegen der Schwere der Schuld für geboten erachtet. Bei der Bemessung der Jugendstrafen hat es sich maßgeblich von dem Erziehungsbedarf beider Angeklagten leiten lassen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10). Die Jugendkammer hat eingehend begründet, weshalb sie davon ausgeht,

"daß hier eine Strafe unterhalb der verhängten Jugendstrafe grundsätzlich verfehlt wäre und für die weitere Entwicklung der beiden Angeklagten sich verhängnisvoll auswirken würde, da sie dann das Maß verlieren würden, was für derartige Straftaten jeweils zu erwarten sei, da die Straferwartung auch im Rahmen der Erziehung eine große Rolle spielt" .

6

(UA 27/28)

7

Dabei hat sich die Jugendkammer mit allen für die Bemessung der Jugendstrafe bestimmenden Umständen auseinandergesetzt. Angesichts dessen kann hier ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer den Erziehungsbedarf ohne den den Angeklagten Pierre W. betreffenden Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe und ohne die wiedergegebene, für sich betrachtet nicht unbedenkliche Strafzumessungserwägung anders gewichtet und auf niedrigere als die - in Anbetracht des Tatunrechts - auch nicht unverhältnismäßigen Jugendstrafen erkannt hätte. Hinzu kommt, daß sich jene Strafzumessungserwägung im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) findet und deshalb im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG ohnehin unmittelbar lediglich den erwachsenen Mitangeklagten Mario S. betrifft (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2 und Abs. 2 Strafhöhe 1).

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