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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.12.2025, Az.: B 2 U 114/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Unfall auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Arbeitsweg

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.12.2025
Aktenzeichen
B 2 U 114/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:051225BB2U11424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 07.05.2024 - AZ: S 6 U 435/23
LSG Baden-Württemberg - 21.10.2024 - AZ: L 1 U 1760/24

Redaktioneller Leitsatz

Zieht das Gericht den Tatsachenvortrag eines Beteiligten nicht nur in Erwägung, sondern folgt ihm sogar, verletzt es dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Das Gericht muss den Beteiligten grundsätzlich nicht auf die rechtlichen Folgen hinweisen, die es hat, wenn es dessen Tatsachenvortrag folgt.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Unfall auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Arbeitsweg erlitten hat. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger auf einem unversicherten Umweg verunfallt sei (Urteil vom 7.5.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil weder gesichert festzustellen sei, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt mit der Handlungs - tendenz unterwegs gewesen sei, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen, noch, dass sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit ereignet habe (Beschluss vom 21.10.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger hält seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) dadurch für verletzt, dass erstmals in dem Beschluss des LSG bestimmte Umstände, insbesondere das vom Kläger behauptete Telefonat vom Unfalltag mit seinem Vorgesetzten, als wahr unterstellt worden seien, was seine erneute persönliche Anhörung in einer mündlichen Verhandlung zwingend erforderlich gemacht hätte. Eine Gehörsverletzung zeigt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auf. Sie setzt sich schon nicht damit auseinander, dass die Wahrunterstellung des Tatsachenvortrags eines Beteiligten für sich allein dessen Gehörsrecht nicht zu verletzen vermag. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, dem tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag eines Beteiligten auch zu folgen (zB BVerfG Kammerbeschluss vom 9.2.2022 - 2 BvR 613/21 - juris RdNr 4 mwN; BSG Beschlüsse vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 14, vom 24.1.2024 - B 2 U 107/23 B - juris RdNr 7 und vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 16, jeweils mwN). Zieht das Gericht den Tatsachenvortrag eines Beteiligten nicht nur in Erwägung, sondern folgt ihm sogar, verletzt es dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Das Gericht muss den Beteiligten grundsätzlich auch nicht auf die rechtlichen Folgen hinweisen, die es hat, wenn es dessen Tatsachenvortrag folgt. Denn es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 31/24 B - juris RdNr 4, vom 12.12.2024 - B 5 R 59/24 B - juris RdNr 6, vom 13.7.2023 - B 1 KR 25/22 B - juris RdNr 14, vom 13.4.2022 - B 8 SO 71/21 B - juris RdNr 8 und vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11). Dies gilt gerade auch für den Fall, dass das Gericht eine unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt (BSG Beschluss vom 17.2.1999 - B 2 U 141/98 B - juris RdNr 10). Soweit die Beschwerdebegründung in der unterbliebenen persönlichen Anhörung des Klägers durch das LSG eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs erblickt, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Wiederholung der Anhörung eines Beteiligten entsprechend § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 398 Abs 1 ZPO im Ermessen des Gerichts steht (BSG Beschlüsse vom 18.12.2024 - B 2 U 40/23 B - juris RdNr 5 und vom 11.6.2021 - B 9 SB 64/20 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, warum der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Klägers ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Ebenso wenig legt sie dar, was der Kläger bei einer persönlichen Anhörung durch das LSG über seinen bisherigen Vortrag hinaus konkret und entscheidungserheblich ausgeführt hätte. Insoweit bringt die Beschwerdebegründung lediglich vor, der Kläger hätte "nochmals die Einzelheiten des von ihm gewählten Weges und die hierbei genutzte Verbindung zum Einsatzort beschreiben können". Damit lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass die Entscheidung des LSG auf der unterbliebenen persönlichen Anhörung des Klägers beruhen könnte. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine (allenfalls sinngemäß gerügte) Verletzung des § 153 Abs 4 SGG nicht ordnungsgemäß dargetan.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

6

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.