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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1962, Az.: BVerwG V C 116.62

Nachprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes "dringend benötigter Hausrat"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 116.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 30.06.1961 - AZ: 70 - III/60
BVerwG - 15.01.1962 - AZ: BVerwG V B 66.61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Juni 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger kehrte am 28. August 1949 aus ... Kriegsgefangenschaft in das Bundesgebiet heim, erhielt eine Entschädigung nach Abschnitt I des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in Höhe von 1.200 DM und verwendete sie in vollem Umfange zur Beschaffung von Hausrat. Im Jahre 1957 beantragte er eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat und erhielt zunächst 1.000 DM. Diesen Betrag erhöhte das Ausgleichsamt der Beklagten mit Bescheid vom 15. Oktober 1959 um 100 DM für die am 7. August 1957 geborene Tochter des Klägers.

2

Am 15. März 1958 hatte der Kläger jedoch beantragt, ihm zur Beschaffung von fehlendem und noch dringend benötigtem Hausrat die Beihilfe nach den inzwischen erhöhten Sätzen nachzubewilligen. Das wurde in dem Bescheid vom 15. Oktober 1959 abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß eine nach Abschnitt I des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährte Entschädigung auf eine beantragte Beihilfe anzurechnen sei, wenn sie zu dem gleichen Zweck verwendet worden sei oder werde. Hier könne eine Beihilfe von höchstens 1.550 DM gewährt werden. Da der Kläger Jedoch eine Kriegsgefangenenentschädigung von 1.200 DM und eine Beihilfe von 1.100 DM erhalten habe, habe er bereits mehr bekommen, als ihm zustehe.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, besonders von den Urteilenvom 15. Februar 1961 - BVerwG V C 45.58 und BVerwG V C 248.58 - ab und beruhe auf dieser Abweichung. Er hat den Antrag gestellt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Bescheid vom 15. Oktober 1959 insoweit aufzuheben, als die Entschädigung von 1.200 DM auf die gewährte Beihilfe von 1.550 DM angerechnet worden sei,

5

hilfsweise

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte hat keine Stellung genommen.

7

II.

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.

8

Auszugehen ist von den Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -. Nach dessen § 1 Abs. 1 sind Berechtigte u.a. ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem Gewahrsam entlassen worden sind und am 3. Februar 1954 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatten. Kriegsgefangene sind nach § 2 Abs. 1 KgfEG Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten worden sind.

9

Das Verwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß der Kläger als Soldat in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten und am 28. August 1949 in die Bundesrepublik heimgekehrt sei. Der Kläger ist sonach berechtigt, die Vergünstigungen, die das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz gewährt, in Anspruch zu nehmen.

10

Nach §§ 28, 31 KgfEG kann einem Berechtigten eine Beihilfe bis zur Höhe der Sätze der Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und dringend benötigten Hausrats gewährt werden, wenn er selbst nicht über die erforderlichen Mittel verfügt oder auf Grund anderer Bundesgesetze nicht die Möglichkeit hat, eine Beihilfe für den genannten Zweck zu erhalten, und wenn und soweit die nach Abschnitt I KgfEG gewährte oder zu gewährende Entschädigung zur Finanzierung des beabsichtigten Vorhabens nicht ausreicht (§ 28 Satz 1 KgfEG). Der Begriff des "Vorhabens" ist dabei, wie der erkennende Senat in seinem Grundsatzurteil vom 15. Februar 1961 (BVerwGE 12, 59 [62]) ausgesprochen hat, weder gleichzusetzen mit dem nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers bestehenden Hausratbedarf noch mit dem sich aus § 31 KgfEG ergebenden Höchstsatz für eine Hausratbeschaffungsbeihilfe. Vielmehr ist der tatsächliche Mindestbedarf des Antragstellers unter Zugrundelegung einer angemessenen Lebensführung festzustellen. Hierbei unterliegt die Anwendung des Begriffes "dringend benötigter Hausrat" als eines unbestimmten Rechtsbegriffs der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Sonach ist von dem durch die Behörde nach objektiven Maßstäben unter angemessener Berücksichtigung der Verhältnisse des Antragstellers und seiner Familie ermittelten "dringend benötigten" Bedarf an Hausrat auszugehen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der künftigen letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich. Außerdem ist das "Vorhaben" in seiner Gesamtheit zugrunde zu legen, also auch die mit Hilfe der Entschädigung nach Absatz I des Gesetzes bereits angeschafften Hausratgegenstände, soweit sie als "dringend benötigt" anzusehen sind. Sodann ist zu prüfen, ob der Kläger über hinreichende eigene Mittel zur Finanzierung des beabsichtigten Vorhabens verfügt(Urteil vom 17. Mai 1961 - BVerwG V C 449.58 - [NJW 1961, 1688 = MDR 1961, 796 [Leitsatz]]), ob er etwa auf Grund anderer Bundesgesetze die Möglichkeit hat, Darlehen oder Beihilfen für den gleichen Zweck zu erhalten, und inwieweit die Entschädigung nach Abschnitt I des Gesetzes ausreicht, um den notwendigen Hausrat anzuschaffen.

11

Reichen die eigenen Mittel des Antragstellers einschließlich der Kriegsgefangenenentschädigung nicht aus und erhält er keine Mittel auf Grund anderer Bundesgesetze, so kann er für den verbleibenden Rest eine Hausratbeihilfe erhalten, die jedoch höchstens dem ungedeckten Teil des unter Beachtung der im Urteil vom 15. Februar 1961 (a.a.O.) niedergelegten Grundsätze ermittelten "Vorhabens" entsprechen und den sich aus § 31 KgfEG ergebenden Höchstbetrag nicht überschreiten darf.

12

Das Verwaltungsgericht hat die hiernach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, besonders über den Umfang des Hausratbedarfs des Klägers, noch nicht getroffen. Eigene tatsächliche Feststellungen sind dem Revisionsgericht jedoch durch § 137 Abs. 2 VwGO verwehrt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese nach weiterer Sachaufklärung erneut entscheiden kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 450 DM festgesetzt.

Dr. Elsner .
Kohlbrügge .
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow