Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1961, Az.: BVerwG V C 449.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 449.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 09.10.1958 - AZ: XIV A 202.58
Rechtsgrundlage
- § 28 KgfEG (BGBl. 1956 I, 908)
Fundstellen
- DÖV 1962, 74 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1962, 123
- MDR 1961, 796 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 1688-1689 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch derjenige Kriegsgefangene verfügt über die erforderlichen (eigenen) Mittel zur Beschaffung von Hausrat, dessen laufende Einkünfte hinreichen, um die benötigten Gegenstände in angemessener Zeit zu erwerben.
- 2.
Die in den Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes empfohlene Anwendung des § 2 Abs. 4 der 2. LeistungsDV-LA ist geeignet, festzustellen, ob der Antragsteller über die erforderlichen (eigenen) Mittel zur Hausratbeschaffung verfügt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger beantragte am 16. März 1954 die Gewährung eines Darlehens zur Beschaffung von Wohnraum nach Abschnitt II des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in Höhe von 3.000 DM. Nachdem er sich am 16. November 1954 verpflichtet hatte, die Kriegsgefangenenentschädigung zur Rückzahlung des Darlehens zu verwenden, wurde ihm mit Bescheid vom 2. Dezember 1954 ein Wohnbaudarlehen von 3.000 DM mit der Haßgabe gewährt, daß die Kriegsgefangenentschädigung nach ihrer Auszahlung entsprechend der von ihm übernommenen Verpflichtung zu verwenden sei. Auch in dem zwischen dem Bauherrn und dem verwaltenden Kreditinstitut unter Beteiligung des Klägers am 18. Dezember 1954 geschlossenen Vertrag verpflichtete sich der Kläger, mit der Kriegsgefangenenentschädigung das Darlehen außerplanmäßig teilweise zu tilgen. Wiederholte Aufforderungen des Beklagten, die Kriegsgefangenenentschädigung zur Rückzahlung an das das Darlehen verwaltende Kreditinstitut, überweisen zu lassen, lehnte der Kläger ab und machte geltend, er benötige die zu erwartende Entschädigung nach Abschnitt I des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes für die Beschaffung von Kleidung und Bettwäsche.
Der Beklagte sah die Einwendungen des Klägers als Antrag auf Freigabe der Kriegsgefangenenentschädigung an und ließ durch Hausprüfung den Hausratbedarf des Klägers feststellen. Der Hausratbedarf wurde mit 960 DM bewertet.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1958 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil der Kläger zur Befriedigung seines Hausratbedarfs über die erforderlichen eigenen Mittel verfüge; denn er habe ein monatliches Nettoeinkommen von 586 DM. Der Kläger erfülle daher nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hausratbeihilfe. Vielmehr müsse die Kriegsgefangenenentschädigung auf das Wohnbaudarlehen angerechnet werden. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht verfügte die Beiladung des Geschäftsführenden Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds im Lande Berlin und wies die Klage mit der Begründung ab, die vom Beklagten im Bescheid vom 2. Dezember 1954 angeordnete Verrechnung der Kriegsgefangenenentschädigung auf das Wohnraumbeschaffungsdarlehen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auszahlung des vollen Darlehnsbetrages sei damals wegen der Eilbedürftigkeit des Bauvorhabens gerechtfertigt gewesen. Der Kläger müsse die in dem Darlehnsvertrag vom 18. Dezember 1954 eingegangene Rückzahlungsverpflichtung erfüllen. Einen Anspruch auf Freigabe seiner Kriegsgefangenenentschädigung habe er nicht, denn er habe hierauf durch die Verpflichtungserklärung verzichtet. Dem Verlangen auf außerplanmäßige Tilgung des Darlehens in Höhe der Kriegsgefangenenentschädigung stünden auch nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegen; denn es handle sich nicht um die Abtretung des Anspruchs auf Kriegsgefangenenentschädigung oder eine Vollstreckungsmaßnahme in diesen Anspruch.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und unter Wiederholung des Klagevorbringens beantragt,
das angefochtene Urteil und die Bescheide des Beklagten vom 15. Januar 1958 und vom 16. April 1958 aufzuheben.
Der Beklagte hat auf seine in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsansicht verwiesen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, die ihm als Kriegsgefangenem nach Abschnitt I des in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 anzuwendenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (BGBl. I S. 908) - KgfEG - zustehende Entschädigung nicht zur außerplanmäßigen Tilgung seines Wohnraumbeschaffungsdarlehens zu verwenden, sondern ihm zur Beschaffung von Hausrat auszuzahlen ("freizugeben"). Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag schön deshalb als unbegründet angesehen, weil dem Kläger in dem Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 1954 die Verwendung der Kriegsgefangenenentschädigung zur außerplanmäßigen Tilgung des Wohnraumbeschaffungsdarlehens zur Auflage gemacht worden sei und er im Darlehnsvertrag vom 18. Dezember 1954 eine entsprechende Verpflichtung übernommen habe. Diese - sich an privatrechtliche Vorstellungen anlehnende - Rechtsauffassung begegnet Bedenken, weil sich die Beteiligten - die Behörde und der Darlehnsnehmer - in einem auf Gesetz beruhenden öffentlich-rechtlichen (Hoheits-)Verhältnis gegenüberstehen und sich die "Auflage", die ihrer Rechtsnatur nach eine echte Bedingung ist, zwingend aus dem Gesetz ergibt. Zwar hat sich die Behörde später selbst so verhalten, als ob die Erfüllung der "Auflage" von dem Willen des Klägers abhinge, und ihn aufgefordert, seine Bereitschaft zu der vorgesehenen Verwendung der Kriegsgefangenenentschädigung zu erklären. Indessen kommt es auf dieses Verhalten der Behörde nicht an; es beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Hier liegt vielmehr ein Verwaltungsakt - der Bewilligungsbescheid - vor, dem eine Bedingung eingefügt ist. Gegen diese hat der Kläger keine Rechtsbehelfe ergriffen, so daß sie unanfechtbar geworden ist. Die Voraussetzung für den Eintritt dieser Bedingung, nämlich die Bewilligung einer Entschädigung nach Abschnitt I des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und ihr Fälligwerden, ist auch gegeben.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann aber auch der Beklagte seine Weigerung, die Kriegsgefangenenentschädigung dem Kläger auszuzahlen, nicht lediglich auf die Verpflichtung des Klägers im Darlehnsvertrag stützen. Vielmehr kommt es auch insoweit auf die Rechtslage an, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Zur Zeit des Bewilligungsbescheides galt das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 30. Januar 1954. Dessen § 28 sah Ausnahmen von der Anrechnung der Kriegsgefangenenentschädigung auf das beabsichtigte Vorhaben der Wohnraum- oder Hausratbeschaffung nicht vor. Mit Recht hatte der Beklagte daher die Bewilligung des Wohnraumbeschaffungsdarlehens von der Verpflichtung zur vorzeitigen Tilgung bei Fälligkeit der Entschädigung nach Abschnitt I des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes abhängig gemacht. Nach dem 2. Änderungsgesetz zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 8. Dezember 1956 besteht indessen für den Kläger die Möglichkeit, die Kriegsgefangenenentschädigung unter den Voraussetzungen des dem § 28 angefügten Satzes 2 einem anderen der in diesem Paragraphen genannten Verwendungszwecke zuzuführen. Nach dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz hat der Kläger einen Anspruch darauf, daß der Beklagte prüft, ob die Verrechnung der Kriegsgefangenenentschädigung (Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens) noch aufrechterhalten werden darf.
§ 28 Satz 2 KgfEG bestimmt, daß die Entschädigung nach Abschnitt I des Gesetzes bei der Gewährung des Wohnraumbeschaffungsdarlehens dann nicht angerechnet wird, wenn und soweit der Kläger nachweist, daß er sie für einen anderen der in Satz 1 genannten Zwecke verwenden will und für diesen Zweck sonst ein Darlehen oder eine Beihilfe erhalten würde.
Der Kläger beabsichtigt, mit der Kriegsgefangenenentschädigung dringend benötigten Hausrat zu beschaffen. Dieses Vorhaben in der von dem Beklagten mit 960 DM ermittelten Höhe kann aus der auf 390 DM festgestellten Entschädigung nach Abschnitt I des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes allein nicht finanziert werden. Der Kläger würde mithin für den beabsichtigten Verwendungszweck eine Beihilfe erhalten, wenn nicht Ausschließungsgründe des § 28 Satz 1 KgfEG Platz greifen. So wird eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach § 28 Satz 1 KgfEG u.a. dann nicht gewährt, wenn der Kläger selbst über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des beabsichtigten Vorhabens verfügt.
Während die Entscheidung, ob Vergünstigungen nach § 28 KgfEG gewährt werden, dem Ermessen der Behörde überlassen ist, unterliegen die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen hat, in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Hierzu gehört die Frage, ob der Antragsteller selbst über die erforderlichen Mittel - also über eigene Mittel - vorfügt. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffs geben die Materialien zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nichts her. Bei den Leistungen nach Abschnitt II des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes handelt es sich offensichtlich um Sozialleistungen. Die staatliche Hilfe bei der wirtschaftlichen Eingliederung der ehemaligen Kriegsgefangenen darf nach § 28 Satz 1 KgfEG nur dann gewährt werden, wenn der Kriegsgefangene seine Eingliederung nicht selbst vollziehen (oder andere bundesgesetzliche Starthilfen erhalten) kann. Nur bei eigenem Unvermögen sollen dem Kriegsgefangenen Darlehen und Beihilfen nach Abschnitt II des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
Eigene Mittel zur Hausratbeschaffung stehen dem Kriegsgefangenen dann zur Verfügung, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung ein ausreichendes Vermögen besitzt, dessen Einsatz, Verwertung oder Belastung ihm zugemutet werden kann. Im vorliegenden Falle scheidet nach dem Sachzusammenhang der Einsatz solchen eigenen Vermögens aus. Der Kriegsgefangene ist aber darüber hinaus gehalten, auch denjenigen Teil seiner laufenden Einkünfte zur Hausratbeschaffung einzusetzen, den er für seine Lebensführung nicht benötigt. Diese Auslegung des Begriffes der eigenen Mittel entspricht dem sozialen Charakter der Vorschriften des Abschnitts II des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. Es wäre nicht einzusehen, weshalb jemandem, der aus seinen Einkünften nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft den Bedarf an Hausrat innerhalb angemessener Zeit decken könnte, eine Hausratbeihilfe gewährt werden sollte.
Ist sonach künftiges Einkommen zu berücksichtigen, so ist zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen festgestellt werden kann, daß der Antragsteller über die erforderlichen Mittel, also über hinreichende laufende Einkünfte, verfügt. Hierfür lassen sich verschiedene Maßstäbe finden. So hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes wiederholt, zuletzt durch Rundschreiben vom 13. Januar 1960 (nicht veröffentlicht), Richtlinien für die mit der Durchführung des Abschnitts II des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes beauftragte Ausgleichsverwaltung aufgestellt, in deren Nr. 16 gesagt ist:
"Die Beschaffung des Hausrats aus eigenen Mitteln ist zumutbar, wenn die sich aus § 2 Abs. 4 der 2. LeistungsDV-LA für den Einzelfall ergebende Einkunftsgrenze überschritten ist."
§ 2 Abs. 4 der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-LA) lautet (vgl. BGBl. 1958 I S. 515):
"Beihilfen zur Beschaffung notwendigen Hausrats werden an Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 nur gewährt, wenn ein Vertreibungsschaden an Hausrat vorliegt. Sie können in der Regel nur gewährt werden, wenn die Einkünfte des Geschädigten im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge 380 Deutsche Mark monatlich zuzüglich 120 Deutsche Mark für den Ehegatten und je 60 Deutsche Mark für seine sonstigen Familienangehörigen nicht übersteigen; von dieser Regel kann zur Vermeidung besonderer Härten, insbesondere bei außergewöhnlichen Belastungen oder bei nachhaltigem Rückgang der Einkünfte, in angemessenen Grenzen abgewichen werden."
Diese Vorschrift ist durch die Änderungs-Verordnung vom 27. Juli 1960 (BGBl. I S. 608) nicht abgeändert worden. Wenn auch durch die Aufstellung von Grenzbeträgen - allerdings mit der Möglichkeit, in Härtefällen von ihnen abzuweichen - einer gewissen Schematisierung Vorschub geleistet wird, so ist doch diese für die Hausratbeihilfe nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zur sinngemäßen Anwendung empfohlene Richtlinie geeignet, den Begriff der "erforderlichen Mittel" auszufüllen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berechnungsart des Beklagten, die den Überschuß des Nettoeinkommens des Klägers über den dreifachen Fürsorgerichtsatz nebst Kaltmiete für die Dauer von zwölf Monaten als die einzusetzenden Eigenmittel ansieht, angemessen erscheint. Denn auch auf der Grundlage der vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes empfohlenen Berechnung, die - wie gesagt - nicht zu beanstanden ist, würde der Kläger über hinreichende eigene Mittel verfügen. Ihm steht nämlich als Verheiratetem ein Nettoeinkommen von monatlich 586 DM zur Verfügung, während sich der Grenzbetrag nach § 2 Abs. 4 der 2. LeistungsDV-LA für einen Verheirateten ohne Kinder auf 380 DM zuzüglich 120 DM für den Ehegatten = 500 DM beläuft. Hiernach ist für eine Hausratbeihilfe nach Abschnitt II des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes kein Raum. Die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung der Kriegsgefangenenentschädigung auf das Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum sind somit nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat nach alledem im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen, so daß die Revision des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 390 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow