Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1962, Az.: BVerwG V B 66.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 66.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 30.06.1961 - AZ: 70 - III/60
- nachfolgend
- BVerwG - 28.11.1962 - AZ: BVerwG V C 116.62
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Wolf
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 1961 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger, der eine Kriegsgefangenenentschädigung in Höhe von 1.200 DM erhalten und diese zur Beschaffung von Hausrat verwendet hat, beantragte, ihm eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach § 28 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zu gewähren. Dem Antrag wurde in Höhe von 1.100 DM entsprochen. Einen weiteren Antrag, ihm die Beihilfe nach den inzwischen erhöhten Sätzen der Hausratsentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz nachzubewilligen, lehnte das Ausgleichsamt der Beklagten ab. Die Beschwerde des Klägers und seine Klage waren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat in seinem klagabweisenden Urteil die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben. Er macht geltend, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Februar 1961 - BVerwG V C 45.58 und BVerwG V C 248.58 - abweiche, und rügt, daß das Verwaltungsgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe.
Die Beschwerde des Klägers ist begründet.
In den vom Kläger angeführten Entscheidungen hat der erkennende Senat ausgeführt, daß bei der Anwendung der Vorschriften der §§ 28, 31 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - auf Anträge wegen Bewilligung einer Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat von der Feststellung des tatsächlichen Mindestbedarfs des Antragstellers unter Zugrundelegung einer angemessenen Lebensführung auszugehen ist. Reichen die eigenen Mittel des Antragstellers einschließlich der Kriegsgefangenenentschädigung zur Deckung dieses Bedarfs nicht aus und erhält er keine Mittel auf Grund anderer Bundesgesetze, so kann er für den verbleibenden Rest eine Hausratsbeihilfe erhalten, die jedoch höchstens dem ungedeckten Teil des so ermittelten "Vorhabens" entsprechen und den sich aus § 31 KgfEG ergebenden Höchstbetrag nicht überschreiten darf.
Das Verwaltungsgericht hat diese vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze verkannt und es deshalb unterlassen, Feststellungen über den Hausratsbedarf des Klägers zu treffen, die Klage vielmehr schon deshalb abgewiesen, weil die dem Kläger bewilligte Hausratshilfe zuzüglich seiner Kriegsgefangenenentschädigung den sich aus § 31 KgfEG ergebenden Höchstsatz überschreite. Hierdurch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von den genannten Entscheidungen des erkennenden Senats ab. Es beruht auch auf dieser Abweichung. Damit erweist sich zugleich die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge der unzureichenden Sachaufklärung als begründet.
Die Revision war daher nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 190 VwGO und § 23 KgfEG zuzulassen, ohne daß im Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussichten einer etwa einzulegenden Revision zu prüfen waren.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Zinser
Dr. Wolf