Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1961, Az.: BVerwG V C 45.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 45.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.09.1957 - AZ: XIV A 632.56
Rechtsgrundlagen
- § 28 KgfEG (BGBl. 1956 I, 908)
- § 31 KgfEG (BGBl. 1956 I, 908)
Fundstelle
- IFLA 1961, 125
In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 1957 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger kehrte am 10. Juli 1949 aus der Kriegsgefangenschaft nach Berlin (West) zurück. Seine Entschädigung nach Abschnitt I des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - wurde auf 1.140 DM mit der Dringlichkeitsstufe 19 durch Bescheid des Bezirksamts Neukölln vom 19. April 1956 festgestellt. Auf seinen Antrag vom 5. Februar 1956 gewährte ihm dasselbe Bezirksamt mit Bescheid vom 26. Mai 1956 eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach Abschnitt II KgfEG in Höhe von 1.100 DM mit der Maßgabe, daß die gewährte Hausratbeihilfe auf alle Leistungen angerechnet werde, die auf Grund des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt werden.
Der Beklagte wies die Beschwerde des Klägers, die sich gegen die Anrechnungsanordnung richtete, zurück.
Auch die Klage ist erfolglos geblieben. Zur Begründung des klagabweisenden Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Durch die Anrechnung der Kriegsgefangenenentschädigung auf die Hausratbeihilfe sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt worden. Zwar unterscheide sich die Kriegsgefangenenentschädigung nach § 3 KgfEG von der dem ehemaligen Kriegsgefangenen nach § 31 KgfEG zustehenden Hausratbeihilfe in ihrer Zweckbestimmung, ihrem inneren Charakter und weiteren rechtserheblichen Merkmalen, insbesondere dadurch, daß die Entschädigung nach § 3 KgfEG auf das vergangene Erlebnis der Kriegsgefangenschaft ausgerichtet, die Hausratbeihilfe nach § 31 KgfEG demgegenüber dem zukünftigen Bedürfnis des Kriegsgefangenen zugewandt sei. Auch sei das Verfahren und die Höhe der Kriegsgefangenenentschädigung und der Beihilfe je besonders geordnet. So habe der Gesetzgeber den Umfang der Entschädigung in § 3 KgfEG geregelt und den Anspruch des Berechtigten vor dem Zugriff Dritter, also auch vor dem behördlichen Zugriff im Wege der Anrechnung oder Verrechnung durch den Ausschluß der Übertragbarkeit (§ 5 Abs. 1 KgfEG) und der Pfändbarkeit (§ 6 KgfEG) grundsätzlich geschützt. Jedoch stelle § 28 KgfEG gegenüber dieser Grundregelung eine gewollte und ausdrücklich angeordnete Ausnahme dar. Nach dieser Ausnahmevorschrift sei die Anrechnung der Entschädigung nach Abschnitt I des Gesetzes bei der Gewährung von Darlehen und Beihilfen nach Abschnitt II des Gesetzes vorgesehen. Die besonderen Bedingungen, bei deren Vorliegen im Sonderfall die Entschädigung nicht angerechnet werde, erfülle der Kläger nicht, so daß die Zahlung der Hausratbeihilfe mit der Maßgabe der Verrechnung der Kriegsgefangenenentschädigung der vorgesehenen Ausnahmeregelung entspreche. Dabei sei es bedeutungslos, ob die Kriegsgefangenenentschädigung zeitlich vor oder nach der Zuerkennung der Hausratbeihilfe gezahlt, worden sei oder gezahlt werden solle.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag zu erkennen.
Er hat die unrichtige Anwendung des § 28 KgfEG gerügt und ausgeführt, der Zweck der Kriegsgefangenenentschädigung, einen. Ausgleich für die während der Kriegsgefangenschaft ertragenen Benachteiligungen zu gewähren, stehe einer Anrechnung der Kriegsgefangenenentschädigung auf die Hausratbeihilfe entgegen. Im übrigen übersteige sein Hausratbedarf den Betrag der gewährten Beihilfe bei weitem.
Der Beklagte hat beantragt,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Er ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat sich der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung im wesentlichen angeschlossen.
Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.
Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnungsanordnung in den Verwaltungsakten, die die Anrechnung der dem Kläger nach Abschnitt I KgfEG zustehenden Entschädigung auf die ihm gewährte Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat bestimmt.
Bei Klagen auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, deren Antrag darauf gerichtet ist, das Gericht möge die Behörde verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt vorzunehmen, kommt es nicht auf die Rechtslage zur Zeit des Verwaltungsaktes in seiner letzten Gestalt, sondern auf die Rechtslage zur Zeit der Gerichtsentscheidung an (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1954 [BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]]), auch wenn die Vornahmeklage mit einer auf Aufhebung des Verwaltungsaktes gerichteten Anfechtungsklage verbunden ist (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1955 [BVerwGE 3, 21]). Steht die Gewährung der begehrten Leistung im Ermessen der Behörde, so kann dahinstehen, ob der Leistungsbewerber auf Verpflichtung der. Behörde zur uneingeschränkten Leistungsgewährung klagen kann. Jedenfalls erschöpft sich das Streben des Klägers nicht in der Beseitigung des beschwerenden Verwaltungsaktes, sondern ist auch auf den Erlaß eines ermessensfehlerfreien Bescheides gerichtet. Dies rechtfertigt es, auch bei solchen Klagen die Rechtslage zur Zeit der Gerichtsentscheidung zugrunde zu legen.
Auszugehen ist sonach von den Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908). Nach dessen § 1 Abs. 1 sind Berechtigte u.a. ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem Gewahrsam entlassen worden sind und am 3. Februar 1954 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatten. Kriegsgefangene sind nach § 2 Abs. 1 KgfEG Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß der Kläger als Soldat in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten und am 10. Juli 1949 heimgekehrt sei und sich seitdem in Berlin (West) ständig aufgehalten habe. Der Kläger ist sonach berechtigt, die Vergünstigungen, die das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz gewährt, in Anspruch zu nehmen.
Nach §§ 28, 31 KgfEG kann einem Berechtigten eine Beihilfe bis zur Höhe der Sätze der Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und dringend benötigten Hausrats gewährt werden, wenn er selbst nicht über die erforderlichen Mittel verfügt oder auf Grund anderer Bundesgesetze nicht die Möglichkeit hat, eine Beihilfe für den genannten Zweck zu erhalten und wenn und soweit die nach Abschnitt I KgfEG gewährte oder zu gewährende Entschädigung zur Finanzierung des beabsichtigten Vorhabens nicht ausreicht (§ 28 Satz 1 KgfEG). Danach ist der Kläger gehalten, zunächst seine eigenen Mittel - eine Beihilfemöglichkeit auf Grund anderer Bundesgesetze kommt nicht in Betracht - und die nach Abschnitt I KgfEG gewährte oder zu gewährende Kriegsgefangenenentschädigung zur Durchführung der beabsichtigten Hausratbeschaffung einzusetzen. Über diese Mittel hinaus kann nur für die restliche Finanzierung des Vorhabens eine Beihilfe gewährt werden. Die im Bescheid vom 26. Mai 1956 angeordnete Verrechnung erschöpft sich darin, die Anrechnung der von der zuständigen Behörde noch zu gewährenden Kriegsgefangenenentschädigung anzuordnen. Zwar bestehen gegen die Fassung der Verrechnungsanordnung insoweit Bedenken, als nach ihr alle dem Kläger nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zustehenden Leistungen angerechnet werden sollen. Auf die Beihilfe anrechenbar ist aber nicht jede Leistung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, sondern nur die nach Abschnitt I KgfEG zu gewährende Entschädigung.
Nach dem aus dem Sachzusammenhang erkennbaren. Willen des Beklagten soll sich die Anrechnungsanordnung aber auch nur hierauf erstrecken.
Soweit sich der Kläger gegen die Zulässigkeit der Anrechnung überhaupt wendet, kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 1961 - BVerwG V C 248.58 - näher dargelegt hat, führt die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 28 KgfEG zwar häufig zu unbilligen Ergebnissen; verfassungswidrig ist diese Vorschrift aber nicht.
Der Kläger beabsichtigt, fehlenden und dringend benötigten Hausrat zu beschaffen. Der Umfang dieses "Vorhabens" ist - wie der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 15. Februar 1961 ausgeführt hat - weder gleichzusetzen mit dem nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers bestehenden Hausratbedarf noch mit dem sich aus § 31 KgfEG ergebenden Höchstsatz für eine Hausratbeschaffungsbeihilfe. Vielmehr ist der tatsächliche Mindestbedarf des Antragstellers unter Zugrundelegung einer angemessenen Lebensführung festzustellen. Hierbei unterliegt die Anwendung des Begriffes "dringend benötigter Hausrat" als eines unbestimmten Rechtsbegriffs der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Sonach ist von dem durch die Behörde nach objektiven Maßstäben unter angemessener Berücksichtigung der Verhältnisse des Antragstellers und seiner Familie ermittelten "dringend benötigten" Bedarf an Hausrat auszugehen. Reichen die eigenen Mittel des Antragstellers einschließlich der Kriegsgefangenenentschädigung hierfür nicht aus und erhält er keine Mittel auf Grund anderer Bundesgesetze, so kann er für den verbleibenden Rest eine Hausratbeihilfe erhalten, die jedoch höchstens dem ungedeckten Teil des so ermittelten "Vorhabens" entsprechen und den sich aus § 31 KgfEG ergebenden Höchstbetrag nicht überschreiten darf.
Das Verwaltungsgericht hat die hiernach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, besonders über den Umfang des Hausratbedarfs des Klägers, noch nicht getroffen. Eigene tatsächliche Feststellungen sind dem Revisionsgericht jedoch durch § 137 Abs. 2 VwGO verwehrt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese nach weiterer Sachaufklärung erneut entscheiden kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.
Bundesrichter Kohlbrügge ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow