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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1970, Az.: 1 StR 629/69

Unterrichtung des Angeklagten über die in seiner Abwesenheit erfolgte Zeugenaussage; Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht; Beweisermittlungsantrag; Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; Nahe an einer Debilität stehende Persönlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1970
Aktenzeichen
1 StR 629/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 12.06.1969

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kind u.a.

Prozessführer

Bauhilfsarbeiter Georg G. aus P., geboren am ... 1939 in Gö./B., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Februar 1970,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer,
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 1969, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat, unter Freisprechung im übrigen, den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind und wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.

2

Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision, daß § 247 Abs. 1 StPO verletzt sei, weil der Angeklagte nicht sofort nach seiner Wiederzulassung über die in seiner Abwesenheit erfolgte Zeugenaussage unterrichtet worden ist (vgl. dazu: BGH Urteil vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 434/51 - bei Dallinger MDR 1952, 18; BGHSt 3, 384, 386) [BGH 09.01.1953 - 1 StR 620/52]. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat, nachdem der Angeklagte in den Sitzungssaal wieder vorgelassen worden ist, die 9-jährige Zeugin ihn in Augenschein genommen und als Täter bezeichnet. Sodann ist ein Gerichtsbeschluß über die Nichtvereidigung dieser Zeugin ergangen und daraufhin wurde sie veranlaßt, zusammen mit ihrem Vater den Gerichtssaal zu verlassen. Dann erst wurde der Angeklagte über die Aussage des Kindes unterrichtet. Die Informierung in Abwesenheit der Zeugin ist zwar ein Rechtsfehler. Das Urteil beruht aber unter den hier vorliegenden Umständen nicht auf diesem Verstoß. Denn nach dem Protokoll ist das Kind sofort, und zwar ohne daß eine weitere Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, wieder in den Gerichtssaal gerufen und ergänzend vernommen worden. Der Angeklagte hatte somit Gelegenheit, an das Kind Fragen zu stellen. Die erneuten Bekundungen stehen auch im unmittelbaren Zusammenhang mit den vorher gemachten Angaben.

3

Die Revision beanstandet ferner, der Antrag, "über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten möge ein Sachverständigengutachten erhoben werden", sei von der Jugendkaminer zu Unrecht abgelehnt worden. Unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 4 StPO greift diese Rüge allerdings nicht durch. Denn es handelt sich insoweit lediglich um einen Beweisermittlungsantrag. Der Tatrichter hat aber in diesem Zusammenhang seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt (BGHSt 10, 116). Die Jugendkammer hat durch Verlesung des Gutachtens eines A. Landgerichtsarztes vom 7. Januar 1965 zu erkennen gegeben, daß zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich war. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese medizinische Äußerung ein behördliches Gutachten im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO ist, das verlesen werden kann (verneinend: BayObLGSt 1949/51, 304 f.). Jedenfalls durfte sich der Tatrichter nicht mit dieser in einem früheren Strafverfahren abgegebenen schriftlichen ärztlichen Stellungnahme begnügen. Nach Sachlage bestand besonderer Anlaß, einen psychiatrischen Gutachter über den Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung (November 1967/Dezember 1968) zu hören. Die verlesene Stellungnahme war bereits über vier Jahre vor der jetzigen Hauptverhandlung (12. Juni 1969) abgegeben worden und beruhte lediglich auf einer kurzen ambulanten Untersuchung. Der betreffende Landgerichtsarzt hat aber schon damals den Angeklagten als "nahe einer Debilität stehende, sexuell triebhafte Persönlichkeit" gekennzeichnet, bei dem keinesfalls "ein gröberer Schwachsinn" gegeben sei (Bl. 50 d.A. 6 Kls 54/64).

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen als krankhafte Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB auch Störungen des geschlechtlichen Trieblebens in Betracht. Erfahrungsgemäß sind gerade bei Debilen häufig nicht nur die Verstandeskräfte, sondern auch andere seelische Funktionen wie der Wille und das Hemmungsvermögen nicht voll entwickelt (BGH NJW 1967, 299 Nr. 7; vgl. auch BGH Urteile vom 20. Mai 1960 - 4 StR 139/60 - und vom 26. September 1962 - 4 StR 285/62 -).

5

Es mußte daher die Präge eingehend geprüft werden, ob und in welcher Weise ein Zusammenhang zwischen dem (möglichen) Schwachsinn des Angeklagten und den ihm vorgeworfenen Unzuchtstaten besteht (vgl. Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. S. 305 f; Rauch, Gerichtliche Psychiatrie in: Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 124). Die Strafkammer war somit gedrängt, einen psychiatrischen Sachverständigen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Begehung der Taten zu hören.

6

Der festgestellte Mangel zwingt zwar zur Aufhebung des Urteils. Der Rechtsfehler betrifft aber nur die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten. Da die Sachrüge offensichtlich unbegründet ist und der Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) das äußereTatgeschehen nicht berührt, können nach § 353 Abs. 2 StPO die insoweit getroffenen Feststellungen ausnahmsweise bestehen bleiben (BGHSt 14, 30 ff.; zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen s. RGSt 20, 411, 412 und BGHSt 4, 287 [BGH 25.06.1953 - 3 StR 608/51], 290-291). Die erneute Vernehmung von Zeugen über die Tatvorgänge dürfte sich nunmehr erübrigen.

7

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert
Loesdau
Mösl
Pfeiffer
Zipfel