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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1962, Az.: 4 StR 285/62

Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ; Urteilsverkündung nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit; Unzüchtiger Griff an den Oberschenkel unmittelbar nach Onanieren mit Samenerguss vor einem Kind; Annahme einer nach dem Samenerguß noch nicht vollständig abgeklungenen geschlechtlichen Erregung ; Öffentliche Vornahme einer unzüchtigen Handlung; Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei naturwidrigem Trieb; Entsprechung von Willenskräften im beruflichen Dasein und solchen auf dem geschlechtlichen Gebiet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1962
Aktenzeichen
4 StR 285/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 11.01.1962

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kinde u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. September 1962
in der Sitzung am 26. September 1962,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 11. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt worden.

2

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensrüge

4

Die Revision hält § 173 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO für verletzt, weil das Landgericht nach Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auch das angefochtene Urteil unter Ausschluß der Öffentlichkeit verkündet habe. Denn es sei zuvor kein die Öffentlichkeit wiederherstellender Beschluß verkündet worden. Zudem behauptet die Revision, "das die Öffentlichkeit ausschließende Verbotsschild" an der Eingangstür zum Zuhörerraum habe sich dort noch während der Urteilsverkündung befunden.

5

Die Rüge geht fehl, weil es zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit keines besonderen Beschlusses bedurfte, zur Zeit der Urteilsverkündung die Türen zum Sitzungssaal weit offen standen und kein Schild an der Eingangstür zum Zuhörerraum des Sitzungssaals angebracht war.

6

Aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ist zu entnehmen, daß die Strafkammer den von der Revision erwähnten die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausschließenden Beschluß gefaßt und das Urteil "nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit" verkündet hat, ohne freilich - entsprechend dem Vorbringen der Revision - einen besonderen Beschluß auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu verkünden. Dessen bedurfte es indessen nicht. Wesentlich ist, daß die Öffentlichkeit bei der Urteilsverkündung nicht mehr ausgeschlossen war. So lag es hier.

7

Daß die Türen des Sitzungssaals bei der Verkündung des Urteils weit geöffnet waren, ist aus dem am 9. Mai 1962 abgegangenen Schreiben des Vorsitzenden der Strafkammer an den Verteidiger des Angeklagten zu entnehmen, in dem der Vorsitzende den Antrag der Verteidigung auf Protokollberichtigung abgelehnt hat. Daß kein Schild an der Tür des Zuhörerraumes angebracht war, ergibt sich aus der am 2. Juni 1962 erstatteten dienstlichen Äußerung des das Protokoll in der Hauptverhandlung führenden Referendars. Der Inhalt der genannten Äußerungen ist unwidersprochen geblieben. Mithin ist nicht erkennbar, daß es an den Voraussetzungen für die Verkündung des angefochtenen Urteils in der Öffentlichkeit gefehlt habe.

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II.

Die Sachrüge

9

1.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeachehen und auch die zur inneren Tatseite, soweit sie nicht die Frage der Zurechnungsfähigkeit betreffen (nachstehend 2), weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die insoweit erhobenen Angriffe der Revision schlagen fehl.

10

a)

Wie im angefochtenen Urteil festgestellt, griff der Angeklagte, nachdem er vor den Kindern Elisabeth Bu., Margot K. und Ute-Elke I. bis zu dem von Elisabeth Bu. beobachteten Samenerguß onaniert hatte, "gleich darauf in seiner geschlechtlichen Erregung" Elisabeth Bu. "über der Kleidung nach vorn an den Oberschenkel". "Alsdann lief Elisabeth Bu. mit dem Kinderwagen hilferufend davon."

11

Diesen Vorgang würdigt die Strafkammer rechtlich wie folgt: Der Angeklagte habe mit der sechsjährigen Elisabeth Bu. "vorsätzlich eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dergestalt vorgenommen, daß er sie über der Kleidung vorn an den Oberschenkel faßte". Unzüchtig sei dies gewesen, weil der Griff an den Oberschenkel sich unmittelbar an das Onanieren mit Samenerguß vor dem Kinde angeschlossen habe, "als bei dem Angeklagten ersichtlich die geschlechtliche Erregung noch nicht vollständig abgeklungen war und er deshalb noch die körperliche Berührung mit dem Kinde suchte". "Von einer nur groben Zudringlichkeit neutraler Art" könne "daher keine Rede sein". Es handle sich um ein einheitliches Geschehen, das seiner ganzen Gestaltung nach das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte und bei dem der Angeklagte von Anfang bis zum Schluß seine eigene Sinnenlust habe befriedigen wollen.

12

Die Revision dagegen meint, nach der Schilderung des Tathergangs könne es sich nur um eine kurze Berührung gehandelt haben. Denn nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß die geschlechtliche Erregung beim Angeklagten "bereits abgeklungen war". Das Landgericht habe die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mithin zu Unrecht bejaht. Der Angeklagte habe sich nur eine grobe Handgreiflichkeit zu schulden kommen lassen. So heiße es auch in den Strafzumessungserwägungen, der Angeklagte habe Elisabeth Bu. "nur oberflächlich berührt", wie er sich nach den in der Begründung des angefochtenen Urteils inhaltlich wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen "im allgemeinen gehütet" habe, gegen Kinder tätlich vorzugehen.

13

Dem vermag der Senat nicht beizutreten.

14

Abgesehen davon, daß die tatsächliche Annahme einer nach dem Samenerguß noch nicht vollständig abgeklungenen geschlechtlichen Erregung des Angeklagten Erfahrungsregeln nicht widerspricht, durfte das Landgericht die - wenngleich nur oberflächliche - Berührung des Oberschenkels des Kindes durch den Angeklagten schon als eine aus Sinnenlust entstandene Handlung von gewisser äußerer Erheblichkeit ansehen und mußte in ihr nicht nur eine handgreifliche Zudringlichkeit, gleichgültig, ob auf Sinnenlust beruhend oder nicht, erblicken. Der Griff des Angeklagten an den Oberschenkel des Kindes hatte nach der Schilderung des Tathergangs eine - dem Angeklagten auch bewußte - geschlechtliche Beziehung. Der äußere Eindruck dieser Handlung allein entscheidet für seine rechtliche Wertung nicht. Maßgebend ist vielmehr das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt, das Tun wie die Willensrichtung und Gesinnung des Täters (vgl. BGHSt 2, 163, 167). Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Griff des Angeklagten an den Oberschenkel des Kindes unter Einbeziehung des vorangegangenen schamlosen Verhaltens des Angeklagten als letzten auf Befriedigung abzielenden Ausfluß seiner sinnlichen Erregung ansah und somit als unzüchtige Handlung wertete.

15

2.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, bei den beiden ersten abgeurteilten Vorfällen fehle es an ausreichenden Feststellungen, daß er öffentlich ein Ärgernis gegeben habe. Beim ersten Vorfall an einem Werktag in der Nähe einer abseits liegenden Kapelle sei es unwahrscheinlich, daß Spaziergänger auf dem Wege gewesen seien. Beim zweiten Vorfall auf einem mit der Bundesstraße parallel verlaufenden Feldweg sei unbeachtet geblieben, daß die Bundesstraße vom Feldweg 150 m entfernt sei. Auch fehlten Feststellungen zum inneren Tatbestand.

16

Der Beschwerdeführer verkennt, daß eine unzüchtige Handlung auch dann öffentlich vorgenommen ist, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann, ohne daß diese unbestimmte Vielheit von Personen zur Stelle sein müßte. Es genügt, daß sie nach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick zur Stelle sein könnte, ohne daß der Täter in der Lage wäre, dies zu hindern (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 10. Aufl., Anm, III zu § 183 mit Nachweisen). Dem entsprechen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch in den Fällen 1 und 2. Denn die Wege verbanden nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen Ortschaften miteinander.

17

Daß der Angeklagte auch mit der Möglichkeit rechnete und es billigte, von unbestimmt vielen Personen beobachtet zu werden, ist im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt.

18

3.

Rechtlichen Bedenken unterliegt aber die Stellungnahme der Strafkammer zu § 51 StGB.

19

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils gehen auf Grund des von Landesmedizinalrat Dr. Leonhardt nach stationärer Beobachtung des Angeklagten erstatteten Gutachtens davon aus, daß der Angeklagte für seine Straftaten voll verantwortlich sei, obwohl bei seinen Verurteilungen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses am 17. Februar 1959 und am 8. März 1960 bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt worden sind. In der Begründung des angefochtenen Urteils heißt es dazu, der Angeklagte leide zwar, obschon er für seine Erwerbstätigkeit und seine sonstige Lebensgestaltung eine ausreichende praktische Intelligenz besitze, an einem leichtgradigen Schwachsinn. Diese Tatsache allein habe jedoch bei den früheren Begutachtungen nicht dazu geführt, ihn für vermindert zurechnungsfähig zu erachten. Vielmehr habe man ihm damals noch zugute gehalten, daß er sich in einer schwierigen Entwicklungslage befunden habe, daß es bei ihm zu geschlechtlichen Triebstauungen gekommen sei und daß die Entblößungen mehr als Ersatz für die ihm bisher unzugängliche normale geschlechtliche Betätigung aufzufassen seien. Damals sei noch nicht anzunehmen gewesen, daß sich der Angeklagte bereits auf einem Irrweg befinde, sondern daß er sich allenfalls der eigentlichen Perversion erst nähere. Dr. Leonhardt, der den Angeklagten schon im zweiten Verfahren auf seine Zurechnungsfähigkeit untersucht gehabt habe, weise nunmehr darauf hin, daß der Angeklagte bis zu den neuerlichen Vergehen schon fast ein Jahr lang verheiratet gewesen sei und mit seiner Ehefrau ein geregeltes Eheleben geführt habe, er also auf geschlechtlichem Gebiet nicht mehr einsam und unerfahren geblieben sei. Demgemäß könne der Angeklagte in der Zeit der Hochschwangerschaft seiner Ehefrau, in die die jetzt abgeurteilte Straftat falle, "von sexuellen Triebkräften nicht einfach in einem Maße übermannt worden sein, daß er ihnen willensmäßig nicht hätte widerstehen können." Für diese Deutung spreche, "daß der Angeklagte schon wenige Wochen nach der Einstellung des ehelichen Geschlechtsverkehrs sich erneut exhibitionistisch betätigt, die Gelegenheiten dazu regelrecht gesucht" habe "und dabei wohl durchdacht vorgegangen" sei. Er habe sich im allgemeinen auch "gehütet, gegen seine Opfer noch eigentlich tätlich vorzugehen". Der Angeklagte besitze demnach durchaus gestalterische Willenskräfte, "wie er sie übrigens in seinen stetigen und fleißigen Arbeitsleben immer bewiesen habe". Es wäre ihm möglich gewesen, zusammen mit seiner hochschwangeren Ehefrau nach Ersatzlösungen zu suchen, wenn er wirklich einen geschlechtlichen Drang verspürte. Stattdessen habe sich der Angeklagte haltlos treiben lassen. Die dabei gezeigte Schwäche könne "nun nicht mehr so hoch bewertet werden, daß die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gerechtfertigt wäre".

20

Diese Darlegungen gehen ersichtlich von der tatsächlichen Annahme aus, daß der Angeklagte über eine geschlechtliche Triebhaftigkeit verfügt, deren Zügelung von ihm erwartet werden kann. Sie lassen dagegen unerörtert, ob der Angeklagte etwa zu den Männern gehört, deren naturwidrige Triebe den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändern, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Auch in solchen Fällen, in denen eine Geisteskrankheit im klinisch-psychiatrischen Sinne nicht vorliegt, sondern die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle durch Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens beeinträchtigt werden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Begriff der "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" erfüllt (vgl. BGHSt 14, 30).

21

Allerdings kommt dem naturwidrigen Trieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen allein die Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der geistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um die ihm aus einem naturwidrigen Geschlechtstrieb erwachsenden Neigungen zu überwinden. Das Gesetz verlangt, daß der einzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt; Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht. Dabei wird jedoch immer vorausgesetzt, daß der naturwidrig Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu können.

22

In vorliegendem Falle lag besondere Veranlassung vor, die geistige Verfassung des Angeklagten zur Zeit der im angefochtenen Erkenntnis abgeurteilten drei Taten in der angedeuteten Richtung zu erörtern. Der Angeklagte leidet nach dem Gutachten des Sachverständigen an leichtgradigem Schwachsinn. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen entblößte er sich im Jahre 1957 oder 1958 schon im Alter von 19 Jahren vor einer älteren Frau und begann zu onanieren. Einige Wochen später entwendete er einen Damenunterrock "in der Absicht, bei passender Gelegenheit mit diesem Kleidungsstück seine Geschlechtsgier zu befriedigen" (erste Straftat). Im September 1959 zeigte er sich innerhalb von zwei Wochen nacheinander zwei Frauen und spielte oder onanierte in naher Entfernung vor ihnen an seinem entblößten Glied (zweite Straftat). Die jetzt abgeurteilten Straftaten beging der Angeklagte während der ihn bis Ende 1963 zugebilligten Bewährungszeit, wenige Wochen schon nach der Einstellung geschlechtlichen Verkehrs mit seiner Ehefrau.

23

Die Strafkammer meint im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen zwar, dafür, daß der Angeklagte seine Triebe beherrschen könne, spreche, daß er alsbald nach der Einstellung des Geschlechtsverkehrs mit seiner Ehefrau die Gelegenheiten zu exhibitionistischer Betätigung "regelrecht gesucht" habe und "dabei wohl durchdacht vorgegangen" sei. Der Angeklagte habe sich "im allgemeinen gehütet, gegen seine Opfer noch eigentlich tätig vorzugehen." Er besitze "demnach durchaus gestalterische Willenskräfte, wie er sie übrigens in seinem stetigen und fleißigen Arbeitsleben immer bewiesen" habe. Aber daraus läßt sich kein eindeutiger Schluß auf die geschlechtliche Veranlagung und das Vorhandensein eines ausreichenden geschlechtlichen Hemsiungsvermögens des Angeklagten ziehen. Das "Suchen" und "durchdachte Vorgehen" schon bald nach Verhinderung der Ehefrau könnte mindestens ebenso für die Stärke seines Triebes und dessen geschwächte Beherrschbarkeit, außerdem für die Entwicklung einer gewissen praktischen Intelligenz sprechen, die jedoch noch kein ausreichendes Steuerungsvermögen zur Folge haben muß. Die Unterlassung tätlicher Angriffe kann dem Persönlichkeitsbild des durchschnittlichen Schamverletzers entsprechen, dessen Fähigkeit zur Herbeiführung geschlechtlicher Beziehungen gerade nicht ausreicht, um - außerhalb der Ehe - mit seinen Opfern über die Zurschaustellung hinaus in ein unmittelbares Geschlechtsverhältnis zu gelangen.

24

Nicht ohne weiteres schlüssig erscheint ferner der vom Landgericht zur Zurechnungsfrage wiedergegebene Gedankengang, vor der Eheschließung habe der Angeklagte in einer früheren Strafsache wegen Selbstentblößung u.a. deswegen als verhindert zurechnungsfähig angesehen werden können, weil ihm eine normale geschlechtliche Betätigung noch unzugänglich gewesen sei und die Entblößung nur als Ersatzhandlung gedient habe, ohne daß man deswegen schon von einer Abartigkeit sprechen könne, während die Wiederholung der Schamverletzung nach normaler Befriedigungsmöglichkeit in der Ehe auf den Vollbesitz des Hemmungsvermögens hinweise. Das Urteil läßt hier eine Erörterung des nahe liegenden Einwandes vermissen, die alsbaldige Wiederaufnahme der gleichen Entblößungshandlungen trotz vorausgegangener und auch noch - in gemindertem Maße - fortbestehender Möglichkeit der Befriedigung in der Ehe deute gerade auf eine abartige Veranlagung, die trotz verhältnismäßig günstiger Umstände leicht die Oberhand gewinne; es falle schwer, diese Entwicklung als Anzeichen für eine durch die Ehe begünstigte Erlangung voller Zurechnungsfähigkeit zu werten.

25

Bedenklich ist schließlich die Annahme, die vom Angeklagten im Arbeitsleben entwickelten Willenskräfte mit denen im Geschlechtsleben in Parallele zu stellen. Den Willenskräften im beruflichen Dasein müssen solche auf geschlechtlichem Gebiete nicht entsprechen (vgl. BGH NJW 1962, 1779, 1780 Nr. 21).

26

Die nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils nicht erschöpfende Stellungnahme dazu, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB beim Angeklagten zur Tatzeit gegeben waren, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen. Wenn auch geschlechtliche Triebstörungen nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben mögen, so läßt sich dies im vorliegenden Fall doch nicht von vornherein sicher ausschließen. Deshalb kann auch der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.

27

Zugleich sind die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch den erörterten Rechtsfehler betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies trifft hier nur auf die innere Tatseite zu. Denn das äußere Tatgeschehen wird durch den Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) in keinem Punkte berührt (vgl. BGHSt 9, 104; 14, 30, 38). Das Landgericht ist bei der neuen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch den bestehenbleibenden Teil der Feststellungen, bezüglich dessen eine neue Beweisaufnahme unnötig, ja sogar unstatthaft ist, nicht behindert.

28

Zu einer abschließenden Beurteilung des Angeklagten bedarf es einer eingehenden Deutung seiner Persönlichkeit, erforderlichenfalls nach Beobachtung in einer geeigneten Anstalt. Es wird sich empfehlen, daß das Landgericht einen ärztlichen Sachverständigen mit besonderen sexualwissenschaftlichen Erfahrungen, etwa vom Institut für Sexualforschung in Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52, heranzieht.

Rotberg
Bundesrichterin Krumme ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Martin
Flitner
Börtzler