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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1963, Az.: BVerwG VII C 69.62

Anspruch auf erneute Erteilung eines Abgangszeugnisses und Erklärung einer Schülerin als versetzt; Voraussetzungen einer Aufhebung eines Konferenzbeschlusses; Auswirkungen von Verstößen gegen einen Erlass des Kultusministers über die Durchführung einer Versetzungskonferenz; Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 69.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.04.1961 - AZ: V A 676/60

Fundstellen

  • DÖV 1964, 569 (amtl. Leitsatz)
  • Gewerbearchiv 1964, 47
  • JR 1964, 71
  • VerwRspr 16, 250

Amtlicher Leitsatz

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben, wenn gerichtskundige Tatsachen, die zweifelsfrei nicht zu den tragenden Gründen gehören, sondern obiter dicta darstellen, in die Urteilsbegründung aufgenommen werden, ohne sie zuvor zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1963
durch
den Senats Präsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Herbstzeugnis der Klägerin in Untersekunda enthielt den Hinweis, daß die Versetzung gefährdet sei. Nachdem zwei Lateinarbeiten der Klägerin mit mangelhaft und ungenügend bewertet worden waren, meldeten die Eltern der Klägerin diese bei einer höheren Handelsschule an. Diese wies darauf hin, daß für die Aufnahme die Versetzung nach Obersekunda erforderlich sei. Von dem beabsichtigten Schulwechsel erhielt die Klassenlehrerin am 14. Januar 1959 Kenntnis. Am 15. Januar 1959 stellte die Schule der Klägerin, ohne daß diese oder ihre Eltern darum gebeten hatten, eine Bescheinigung aus, in der es hieß, daß nach dem augenblicklichen Stand der Leistungen damit zu rechnen sei, daß der Klägerin Ostern 1959 die Reife für 0 II zugesprochen werden würde. Am 23. Januar 1959 erhielten die Eltern der Schülerinnen, deren Versetzung gefährdet erschien, die sogenannten blauen Briefe. Hierzu gehörten die Eltern der Klägerin nicht. Am 10. Februar 1959 schrieb die Schule jedoch an den Vater der Klägerin, daß die Versetzung der Tochter zu Ostern sehr gefährdet sei, weil ihre Leistungen nunmehr auch im Lateinischen in letzter Zeit sehr abgesunken seien.

2

In der Klassenkonferenz am 16. März 1959 wurde beschlossen, die Klägerin nicht zu versetzen. Eine Begründung hierfür enthielt das Konferenzprotokoll nicht, obwohl ein Erlaß des Kultusministeriums vom 15. März 1954 vorgeschrieben hatte, daß zur Vermeidung von Mißverständnissen und Mißdeutungen in den Fällen, in denen bei mangelhaften Leistungen in einem oder mehreren Fächern die Versetzung nicht ausgesprochen werden könne, in das Protokoll der Versetzungskonferenz als Konferenzbeschluß der Vermerk aufzunehmen sei: "Nicht versetzt, weil eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsten Klasse nicht erwartet werden kann."

3

Im Abgangszeugnis der Klägerin waren die Leistungen in Latein und Französisch mit mangelhaft bewertet. Ferner enthielt das Zeugnis den Vermerk, daß die Klägerin nicht versetzt sei.

4

Der Einspruch der Klägerin sowie die Klage mit dem Antrag, den Konferenzentscheid und Einspruchsbescheid aufzuheben sowie den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Klägerin als nach Obersekunda versetzt zu erklären, und die Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, der durch die Nichtaufnahme der Begründung in das Protokoll über die Versetzungskonferenz begangene Verfahrensfehler sei rechtlich nicht erheblich. Die Nichtbefolgung von Verwaltungsvorschriften könne nur beachtlich sein, wenn dadurch die Entscheidung in rechtswidriger Weise zum Nachteil des Betroffenen habe beeinflußt oder überhaupt in Frage gestellt werden können. Dagegen könne die Verletzung einer innerbehördlichen Verfahrensvorschrift für sich allein noch nicht die gerichtliche Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen. Der Erlaß habe nicht eine Garantiewirkung herbeiführen wollen. Weiterhin hat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei eine andere Frage, die für das Gericht aber nur unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes von Bedeutung sein könne, ob das Kultusministerium den Erlaß in dem Sinne habe aufgefaßt wissen wollen, daß die Schulaufsichtsbehörden in etwaigen Zweifelsfällen die nicht mit einer Begründung versehenen Konferenzentscheidungen aufheben sollten. Der Erlaß betreffe jedoch lediglich einen Einzelfall. Die Regelung sei nur gegenüber dem Schulkollegium in Münster, nicht aber für alle höheren Schulen des Landes getroffen worden. Dem Senat sei aus verschiedenen einschlägigen Verfahren zudem bekannt, daß trotz Verstoßes gegen den Erlaß Entscheidungen nicht einmal aufgehoben worden seien, wenn überhaupt keine Niederschriften in den Konferenzen angefertigt worden seien. Bei der Klägerin stehe eindeutig fest, daß ihre Leistungen in zwei Hauptfächern mangelhaft gewesen seien und deshalb eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsten Klasse nicht habe erwartet werden können, zumal die übrigen Zensuren der Klägerin keinen Ausgleich geboten hätten.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des Verfahrensrechts sowie des materiellen Rechts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht trägt sie vor, das Berufungsgericht habe die Bedeutungslosigkeit des Erlasses des Kultusministers vom 15. März 1954 als eine bekannte Tatsache unterstellt, obwohl darüber eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht stattgefunden und die Klägerin daher nicht Gelegenheit gehabt habe, sich hierzu zu äußern. Die Vermutung spreche dafür, daß dem Erlaß eine stärkere Bedeutung beizumessen und bei seiner Verletzung die Entscheidung über die Nichtversetzung fehlerhaft sei. Ihm sei Rechtssatzcharakter beizumessen. Weiterhin habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, weil nicht alle. Teilnehmer der Versetzungskonferenz darüber befragt worden seien, ob sie bei ihren Überlegungen auch tatsächlich die Versetzungsmaßstäbe berücksichtigt hätten. Zu dieser Aufklärung des Sachverhalts habe insbesondere mit Rücksicht auf die Nichtbeachtung des Erlasses vom 15. März 1954 und die Aussage der Zeugin P., daß sie sich an den Verlauf der Konferenz und einen Vorhalt der Versetzungsmaßstäbe bei der Beschlußfassung nicht erinnern könne, Anlaß bestanden. Die Ablehnung des Beweisantrages sei daher fehlerhaft, zumal der Erlaß zumindest habe sicherstellen wollen, daß der Konferenz die Versetzungsmaßstäbe immer wieder vorgehalten würden. In materiellrechtlicher Hinsicht werde die willkürliche Veränderung des Beurteilungsmaßstabes seit dem Wechsel des Lateinlehrers, der Widerruf der Beurteilung, die in der Bescheinigung vom 15. Januar 1959 erteilt worden sei, obwohl mit Rücksicht auf das in diese Bescheinigung gesetzte Vertrauen Schritte zur Berufswahl unternommen worden seien, sowie die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Rücksicht auf die verspätete Übersendung des blauen Briefes gerügt.

6

Die Klägerin beantragt,

  1. 1)

    unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen

    1. a)

      den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Klägerin in einem neu zu erteilenden Abgangszeugnis als nach Obersekunda versetzt zu erklären,

    2. b)

      hilfsweise: den Konferenzbescheid des Beklagten vom 9. April 1959 und die zugrunde liegende Versetzungsentscheidung vom 16. März 1959 aufzuheben,

  2. 2)

    hilfsweise: das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe die Bedeutungslosigkeit des Erlasses nur auf Grund von rechtlichen Erwägungen festgestellt. Dieser Erlaß sei kein objektives Recht. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht vor, denn es habe weder hinsichtlich der Aufnahme des Erlasses in das Konferenzprotokoll noch hinsichtlich der Maßnahme der Schulaufsichtsbehörde beim Fehlen des Vermerks eine einheitliche Übung bestanden. Dies sei nicht nur gerichtskundig, sondern sogar allgemeinkundig gewesen. Aus der Berufungsbegründung sei zu entnehmen, daß auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hiervon Kenntnis gehabt habe. Der Beweisantrag auf Vernehmung aller Teilnehmer, der Versetzungskonferenz sei mit Recht zurückgewiesen worden. Im übrigen habe die Klägerin nicht dargetan, daß das Urteil auf dem behaupteten Mangel beruhe. Aus den Gründen des Urteils des Berufungsgerichts ergebe sich deutlich, daß die Prognose einer künftigen Mitarbeit der Klägerin nicht habe von Bedeutung sein können, weil bei mehreren mit mangelhaft bewerteten Fächern eine Versetzung nicht in Betracht gekommen sei. Bei der Beurteilung der Leistungen der Klägerin in Latein müsse berücksichtigt werden, daß auch ihre mündlichen Leistungen mit mangelhaft und zwei weitere Übungsarbeiten mit nicht ausreichend bewertet worden seien. Die Bedeutung der Bescheinigung vom 15. Januar 1959 habe der Vater der Klägerin richtig gewürdigt. Der geringfügige zeitliche Unterschied bei der Zusendung des blauen Briefes gegenüber anderen Schülerinnen könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht begründen.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet.

10

1.

a)

Bei der Prüfung der Revision der Klägerin ist von dem Vorbringen der beiden Parteien auszugehen, daß der Erlaß des Kultusministers vom 15. März 1954 zwar Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, jedoch die Ausführungen auf S. 8 des Urteils des Berufungsgerichts über die Auswirkungen von Verstößen gegen diesen Erlaß in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sind. Es bedarf keiner Klärung, ob das Berufungsgericht diese Erörterung unterlassen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus mehreren anderen einschlägigen Verfahren aus dem Bereich des betreffenden Schulkollegiums, dem gegenüber die Regelung in dem Erlaß getroffen worden ist, sei dem Senat bekannt, daß dieses im Dienstaufsichtsverfahren Konferenzprotokolle trotz des Erlasses nicht zu beanstanden pflege, wenn die Niederschrift wenigstens den Tag der Konferenz, Beginn und Ende der Besprechungen, die Teilnehmer und die Namen der versetzten und nichtversetzten Schüler aufweise. Das Schulkollegium habe im Aufsichtswege nicht einmal dann Entscheidungen aufgehoben, wenn in den betreffenden Konferenzen gar keine Niederschriften angefertigt worden seien. Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um rechtliche Wertungen, wie der Beklagte meint. Der Gedankengang des Berufungsgerichts betrifft die Frage nach den praktischen Auswirkungen des Erlasses unter dem Gesichtspunkt, daß es als ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzusehen wäre, wenn Konferenzbeschlüsse, bei denen die Protokollvorschrift in dem Erlaß nicht beachtet war, stets aufgehoben worden seien und nunmehr gleichwohl lediglich der hier interessierende Beschluß der Versetzungskonferenz über die Nichtversetzung der Klägerin aufrechterhalten worden wäre. Diese Erwägung wird der ständigen Rechtsprechung des Senats gerecht, wonach das Gericht die Anwendung von Verwaltungsvorschriften unter dem Gesichtspunkt nachzuprüfen hat, ob in einem Einzelfall von eindeutigen Verfahrensvorschriften, die regelmäßig befolgt worden waren und somit zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt haben, abgewichen wurde (vgl.Urteil vom 24. April 1959 - BVerwG VII C 146.57 -, Buchholz, Nachschlagewerk, 421.0 Nr. 6 = NJW 1959, 1843 = DVBl. 1959, 745 undUrteil vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 80.60 -, Buchholz a.a.O. Nr. 11 = NJW 1962, 122). Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, daß "dem Senat zudem bekannt" sei, daß die Protokolle im Dienstaufsichtswege nicht beanstandet zu werden pflegten und das Schulkollegium nicht einmal Entscheidungen aufgehoben habe, wenn überhaupt keine Niederschriften angefertigt worden seien, so bewegen sich diese Ausführungen auf tatsächlichem Gebiet. Waren diese Tatsachen nicht allgemeinkundig, sondern nur gerichtskundig, weil sie dem Berufungsgericht aus seiner, richterlichen Tätigkeit bekannt waren, so mußten sie schon deshalb zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Anderenfalls würde ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegen (vgl. BVerfGE 10, 177). Dafür, daß die Tatsachen allgemeinkundig waren, ergibt der Tatbestand nichts. Dem Beklagten kann auch nicht zugestimmt werden, soweit, er aus den Ausführungen in der, Berufungsbegründung die Schlußfolgerung glaubt ziehen zu können, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin diese Handhabung der Schulaufsichtsbehörde bekannt gewesen sei. Dadurch wären noch nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an eine Anwendung des Begriffs der Allgemeinkundigkeit zu stellen wären, weil es hierfür auf die Kenntnis einer beliebig großen Menge ankommt (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 113 I 3; Stein-Jonas-Schönke-Pohle § 291 ZPO Anm. I). Im übrigen betreffen die Ausführungen in der Berufungsbegründung lediglich ein einzelnes Urteil, das einen Fall aus dem Schulrecht zum Gegenstand hatte, in dem über eine Versetzungskonferenz kein Protokoll angefertigt worden war. Schlüsse auf die Kenntnis von einer bestimmten Praxis der Schulaufsichtsbehörde konnten aus der Erwähnung dieses einzelnen Falles nicht gezogen werden.

11

b)

Das Berufungsgericht hätte die Handhabung des Erlasses des Kultusministers durch die Schulaufsichtsbehörde, wenn es diese als offenkundig, also als allgemeinkundig oder als gerichtskundig ansah, gemäß § 104 VwGO mit den Parteien erörtern müssen. Wie eine Prüfung der Urteilsgründe ergibt, hat das Berufungsgericht diese Erwägungen und Hinweise jedoch nur beiläufig angeführt und das Urteil ersichtlich auf andere rechtliche Gesichtspunkte gestützt. Das Berufungsgericht hat nämlich den Erlaß in Verbindung mit Versetzungsbestimmungen gewürdigt und aus dem sachlichen Zusammenhang die Schlußfolgerung gezogen, daß "die Auffassung der Klägerin über die notwendige Garantiewirkung der früher bei Nichtversetzungen vorgeschriebenen Protokollierung des für die Entscheidung geltenden Maßstabes nicht zutrifft". Diese für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebende Schlußfolgerung beruht auf der Würdigung landesrechtlicher Vorschriften. Das Revisionsgericht ist daran nach § 137 VwGO gebunden. Einen Denkfehler lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Es kommt daher im Hinblick auf § 137 VwGO auch nicht darauf an, ob der Erlaß eine Verwaltungsanordnung ist oder Rechtssatzcharakter hat.

12

c)

Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Nach § 138 Ziff. 3 VwGO ist das Urteil allerdings stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn gegen diesen Grundsatz verstoßen ist. § 138 VwGO lehnt sich an die Regelung in § 551 ZPO an (vgl. zur Entstehungsgeschichte Koehler, § 138 VwGO Anm. I). Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, daß bei Verletzung bestimmter fundamentaler Prozeßgrundsätze die Ursächlichkeit zwischen dem Verstoß und dem Urteil unwiderleglich vermutet wird (vgl. Stein-Jonas-Sohönke-Pohle § 551 ZPO Anm. I). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es anerkannt, daß eine Versagung des rechtlichen Gehörs insbesondere anzunehmen ist, wenn eine Partei keine Gelegenheit hatte, zu maßgeblichen Tatsachen oder Prozeßhandlungen Stellung zu nehmen (vgl. BVerwGE 2, 343;  4, 158 [BVerwG 15.11.1956 - I C 150/54];  7, 230) [BVerwG 11.09.1958 - II C 56/58]. Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt der Gedanke des Rechtsschutzes des einzelnen Staatsbürgers, der "prozessualen Waffengleichheit", zugrunde (vgl. Hamann, 1. Aufl. Art. 103 GG Anm. C 1). Dem einzelnen Staatsbürger soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Umständen zu äußern. Im vorliegenden Fall waren die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts über die Selbstbindung der Verwaltung und die Verwaltungspraxis nur beiläufig in die Urteilsbegründung aufgenommen, denn keine Partei hatte auch nur andeutungsweise das Bestehen einer Verwaltungspraxis behauptet, wonach bei Verstößen gegen den Erlaß die Konferenzprotokolle stets aufgehoben worden seien. Lediglich über die rechtliche Bedeutung des Erlasses stritten die Parteien. Es lagen auch keine Anhaltspunkte vor, die das Gericht zu einer Aufklärung von Amts wegen hätten veranlassen müssen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bildeten, nicht die tragenden Gründe, sondern hatten nur die Bedeutung eines obiter dictum. Die prozessuale Waffengleichheit wird aber nicht dadurch beeinträchtigt, daß hinsichtlich eines obiter dictum eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht stattgefunden hat.

13

2.

Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt sich auch nicht auf Grund der weiteren Revisionsrügen. Das Fehlen einer Begründung des Beschlussesüber die Nichtversetzung einer Schülerin stellt jedenfalls dann keinen Verstoß gegen den auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Bestimmtheitsgrundsatz dar, wenn das Abschlußzeugnis in Verbindung mit den Vorbeurteilungen zweifelsfrei erkennen läßt, auf welche mangelhaften Leistungen der Beschluß über die Nichtversetzung zurückzuführen ist (vgl. das Urteil des Senatsvom 13. Mai 1960 - BVerwG VII C 151.59 -). Im Abgangszeugnis der Klägerin waren die Noten in Latein und Französisch mangelhaft. Das Konferenzprotokoll entbehrt nicht jeder Begründung, denn die Liste der einzelnen namentlich als nichtversetzt aufgeführten Schülerinnen enthält auch den Namen der Klägerin unter Erwähnung der beiden mangelhaften Noten. Hinzu kommt noch der Vermerk im Herbstzeugnis, daß die Versetzung gefährdet sei, und die Note mangelhaft in Französisch in diesem Zeugnis sowie das Schreiben der Schule vom 10. Februar 1959 (der sogenannte blaue Brief) mit dem Hinweis auf die schlechten Leistungen in Latein und die stärke Gefährdung der Versetzung. Aus all diesen verschiedenen Angaben ist klar zu erkennen, auf welchen Gesichtspunkten die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht.

14

Weiterhin greift auch die Rüge der Klägerin nicht durch, daß alle Teilnehmer der Versetzungskonferenz darüber hätten vernommen werden müssen, ob sie bei ihren Überlegungen die damals geltenden Versetzungsmaßstäbe berücksichtigt hätten. Das Berufungsgericht hat hierzu eine Lehrerin vernommen. Sie hat bekundet, daß vor den Versetzungskonferenzen generell auf die wesentlichsten Versetzungsbestimmungen hingewiesen würde und den Lehrern auch allgemein bekannt sei, daß es für die Versetzung entscheidend darauf ankommt, ob die Mitarbeit der Schülerin im nächsten Jahr in der höheren Klasse erwartet werden konnte. Wenn das Berufungsgericht hieraus den Schluß gezogen hat, daß die Versetzungskonferenz bei der Beurteilung der Leistungen der Klägerin den Versetzungsbestimmungen Rechnung getragen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Denkfehler liegt in dieser Beweiswürdigung nicht. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor.

15

Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, daß nach dem Erlaß vom 15. März 1954 den Versetzungskonferenzen immer wieder die Versetzungsmaßstäbe vorgehalten werden sollten und daß es daher nicht genüge, wenn die Lehrer sich ohne besonderen Hinweis daran gehalten hätten. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der Erlaß keine Rechtsnorm darstellt. Die Anwendung des Erlasses kann vom Gericht daher nicht nachgeprüft werden.

16

3.

Schließlich greifen auch die sonstigen von der Klägerin erhobenen Rügen nicht durch. Die Frage, ob der neue Lateinlehrer willkürliche Maßstäbe angelegt hat, ist vom Berufungsgericht geprüft und verneint worden. Diese tatsächlichen Feststellungen sind im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar. Im übrigen wenden sich die Ausführungen in unzulässiger Weise gegen die pädagogische Bewertung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur sehr beschränkt im Gerichtsverfahren nachgeprüft werden kann (vgl. BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]). Aus der Bescheinigung vom 15. Januar 1959 kann die Klägerin keine Rechte herleiten, insbesondere ist durch diese Bescheinigung kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Auch diese Feststellung des Berufungsgerichts liegt auf tatsächlichem Gebiet. Dadurch, daß die Klägerin den "blauen Brief" nicht wie die anderen in Betracht kommenden Schülerinnen am 23. Januar, sondern erst am 10. Februar 1959 erhalten hat, ist sie in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt worden. Der Zeitunterschied rechtfertigt sich aber auch schon aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die spätere Zusendung des Briefes erfolgt ist, weil sich erst inzwischen herausgestellt hatte, daß die Klägerin eine Bewertung mit "ausreichend" in Latein nicht mehr würde erreichen können.

17

Danach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Boerokel
gez. Dr. Schmidt
gez. Dr. Mühl