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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.08.1981, Az.: 2 StR 202/81

Beurteilung der Schuldfähigkeit von alkoholisierten Tätern durch einen Sachverständigen; Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch eine alkoholbedingte Hirnschädigung; Anwesenheitspflicht eines Sachverständigen während der ganzen Hauptverhandlung; Abgrenzung von erheblich verminderter Schuldfähigkeit zur Schuldunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.1981
Aktenzeichen
2 StR 202/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 05.12.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 602

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Landwirt Walter M. aus O., geboren am 1940 in A., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. August 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Dezember 1980 wird verworfen. Jedoch wird in Nr. 1 der Urteilsformel vor den Worten "räuberischer Erpressung" das Wort "schwerer" eingefügt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (das Wort "schwerer" fehlt in der Formel des angefochtenen Urteils) und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (§§ 255, 253, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 212, 22, 113, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

I.

Die Verfahrensrügen.

4

1.

Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrags, mit dem die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür angestrebt worden war, daß der Angeklagte in dem zweiten Tatkomplex (Schußwechsel mit Polizeibeamten, die ihn festnehmen wollten und vor denen er sich im Speicher seines Hauses versteckt hatte) schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein könne.

5

Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

6

Dieser Beschluß ist rechtlich nicht zu beanstanden. Prof. Dr. G. gehört der Psychiatrischen Klinik der Universität Mainz an und ist, wie das angefochtene Urteil hervorhebt, dem Schwurgericht seit vielen Jahren als erfahrener Gutachter bekannt, der insbesondere über sehr große forensische Erfahrung in der Beurteilung der Schuldfähigkeit von alkoholisierten Tätern verfügt. Dafür, daß dieser Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder daß ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfüge, ergibt sich kein Anhaltspunkt; auch die Revision vermag in dieser Richtung keine fundierten Bedenken vorzutragen.

7

2.

Die Revision beanstandet eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Schwurgericht es unterlassen habe, den Gutachter "nach der Herkunft seiner Erkenntnisse" zu befragen, weil keine körperliche Untersuchung des Angeklagten stattgefunden habe, weil der Sachverständige nicht an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen habe und weil schließlich trotz der vom Gutachter angenommenen "beginnenden Hirnschädigung" des Angeklagten kein "Spezialsachverständiger" zugezogen worden sei.

8

Die Rüge erweist sich als unbegründet.

9

a)

Der Beschwerdeführer übersieht, daß dem Sachverständigen Prof. Dr. G. - was das Revisionsgericht auf die Aufklärungsrüge den Akten entnehmen kann - schon bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens vom 17. März 1980 (Bd. II Bl. 220 ff d.A.) das nervenfachärztliche Gutachten der Landesnervenklinik Alzey vom 9. Januar 1980 (Bd. II Bl. 173 d.A.) vorgelegen hatte, in der sich der Angeklagte im September und Oktober 1979 zur stationären Behandlung befunden hatte. Als Ergebnis der "eingehenden ärztlichen Untersuchung" ist in diesem Gutachten festgestellt, daß Leber und Milz unauffällig sind und daß der EEG-Befund normal ist. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte leide an einem Leberschaden und weise "unregelmäßige Gehirnströmungen" auf (Rev.begr. S. 12), steht damit - abgesehen davon, daß es sich um neuen Tatsachenvortrag handelt - im Widerspruch zu den dem Gutachten zugrunde liegenden ärztlichen Befunden.

10

b)

Nach den im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen Dr. G. hatte eine im Anfangsstadium befindliche alkoholbedingte Hirnschädigung des Angeklagten keinen entscheidenden Einfluß auf dessen Schuldfähigkeit.

11

Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach gefordert, daß für die Beurteilung von Hirnverletzungen oder von Hirnschädigungen in der Regel ein Hirnfacharzt zuzuziehen sei, weil nicht jeder Psychiater in der Lage sei, die besonderen Auswirkungen von Hirnschädigungen, insbesondere auf das Hemmungsvermögen des Verletzten, ausreichend zu beurteilen (BGH NJW 1952, 633; BGH, Urteile vom 7. Mai 1953 - 5 StR 108/53 -, vom 12. Januar 1954 - 1 StR 528/53 - und vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75). Ob jedoch im Einzelfall hierzu Veranlassung besteht oder nicht, hängt davon ab, ob die Sachkunde des gehörten Gutachters zweifelhaft ist, und ob er dem Tatrichter sichere Aufklärung über die Folgen der Hirnverletzung oder des Hirnschadens geben kann (BGH, Urteile vom 24. Mai 1965 - 2 StR 173/65 - und vom 20. August 1970 - 4 StR 261/70). Hier ist die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Angeklagte hat - anders als in den meisten der bisher entschiedenen Fälle - kein Hirntrauma erlitten; vielmehr ist eine im Anfangsstadium befindliche Hirnschädigung, die noch nicht im EEG meßbar war, gerade auf den Alkoholmißbrauch zurückzuführen, für dessen Beurteilung der Sachverständige besondere Kenntnisse und Erfahrungen mitbrachte. Es besteht weder ein Satz der Lebenserfahrung noch gibt das Urteil irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der hier gehörte Psychiater die Folgen einer derartigen Hirnschädigung nicht zuverlässig beurteilen konnte. Die Vernehmung eines Hirnfacharztes drängte sich nach allem im vorliegenden Falle nicht auf.

12

c)

Der Vortrag der Revision, der Sachverständige Dr. G. sei nicht während der ganzen Hauptverhandlung anwesend gewesen und habe daher keine ausreichende Grundlage für sein Gutachten gehabt, trifft nicht zu. Wie das Protokoll ausweist (Bl. 318 ff d.A.), war der Sachverständige vom Anfang der Hauptverhandlung an zugegen, erstattete am ersten Verhandlungstag sein Gutachten und wurde sodann entlassen; in seiner Abwesenheit wurde lediglich ein Hilfsbeweisantrag und am zweiten Tag der Hauptverhandlung ein Beweisantrag der Verteidigung gestellt. Vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme am zweiten Verhandlungstag war der Sachverständige wieder zugegen, wurde vom Vorsitzenden für den weiteren Teil der Hauptverhandlung förmlich geladen (Bl. 333 d.A.), war während der ganzen weiteren Beweisaufnahme anwesend und erstattete anschließend weiter sein Gutachten (Bl. 338 d.A.). Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, der Gutachter habe nicht den für sein Gutachten erforderlichen Gesamteindruck von der Hauptverhandlung gewonnen. Die nach Entlassung des Sachverständigen verlesenen Untersuchungsberichte - vor allem zur Frage des Blutalkoholgehalts - mußten ihm schon vor der Erstattung seines Gutachtens aus den Akten bekannt gewesen sein.

13

3.

Der Hilfsbeweisantrag, den Zeugen D. darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte vor der Tat einen betrunkenen Eindruck gemacht habe, war für den Fall gestellt, daß das Gericht nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB annehmen werde. Da das Schwurgericht diese Vorschrift angewendet hat, mußte der Antrag nicht verbeschieden werden.

14

II.

Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

15

1.

a)

Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte zur Zeit der ersten Tat, dem bewaffneten Überfall auf eine Tankstelle, um 2.20 Uhr auf Grund der Rückrechnung nach dem Ergebnis der um 5.52 Uhr und um 6.10 Uhr entnommenen Blutproben bei dem sich daraus ergebenden individuellen stündlichen Abbauwert von 0,20 %o eine Blutalkoholkonzentration von 3,41 %o hatte. Demgegenüber kann die für den (theoretisch) höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 %o errechnete Konzentration von 3,70 %o außer Betracht bleiben. Für die zweite Tat, die Schießerei mit den Polizeibeamten, errechnet das Schwurgericht eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,91 %o.

16

Für beide Taten schließt sich das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen an, wonach der Angeklagte zwar erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), aber nicht schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen ist.

17

b)

Damit lag der Blutalkoholgehalt bei der ersten Tat nicht unerheblich über, bei der zweiten Tat nahe an der Grenze von 3,0 %o, von der an zu prüfen ist, ob der Täter schuldunfähig war (BGH bei Holtz, MDR 1976, 632; BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 - und vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72). Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 %o schuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344; vgl. BGH VersR 1965, 656). Insbesondere bestehen auch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Aufstellung einer solchen festen Norm (Nachweise in BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 - 1 StR 131/78), vielmehr ist erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung zu legen. Daher können auch bei einer über 3 %o liegenden Blutalkoholkonzentration bei alkoholgewöhnten Tätern die Umstände des Einzelfalles ergeben, daß die Anwendung von § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom 24. August 1976 - 1 StR 459/76 - und vom 23. Mai 1978 - 1 StR 131/78).

18

Derart besondere Umstände sind hier ausreichend festgestellt. Das Schwurgericht war sich bewußt, daß der Grad der Alkoholisierung des Angeklagten sehr hoch war. Es begründet in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen seine Überzeugung, daß dennoch ein Vollrausch nicht vorgelegen habe, im einzelnen mit der recht umsichtigen und der jeweiligen Lage angepaßten Verhaltensweise des Angeklagten vor, während und nach dem Überfall auf die Tankstelle und später beim Eintreffen der ersten Polizeibeamten vor seiner Wohnung (UA S. 18). Die vom Tatrichter angeführten Umstände mögen jeder für sich nur einen begrenzten Beweiswert haben, weil die Möglichkeit besteht, daß der Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlungen erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385; BGH, Urteil vom 16. September 1975 - 1 StR 374/75). In ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit weiteren festgestellten Tatsachen lassen diese Umstände hier jedoch den Schluß auf eine nur beschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten zu (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 - 1 StR 131/78). Die Schlußfolgerung des Schwurgerichts ist um so verständlicher, als die Hemmungsschwelle eines Zechers nach der Erfahrung um so höher zu sein pflegt, je größer der Wert des gefährdeten Rechtsguts ist und je schwerer die Tat wiegt (BGHSt 14, 114, 116) [BGH 03.02.1960 - 2 StR 640/59]; vor allem gegenüber Tötungsdelikten wird deshalb das Hemmungsvermögen höchst selten infolge Alkoholmißbrauchs gänzlich fehlen (BGH GA 1955, 269, 271; BGH, Urteil vom 5. November 1975 - 2 StR 544/75). Auch aus diesem Grunde kann der vom Schwurgericht angelegte Maßstab für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht beanstandet werden.

19

c)

Auch im übrigen enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler.

20

2.

Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

21

III.

Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Schumacher
Mösl
Meyer
Maier
Theune