Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1975, Az.: 1 StR 374/75
Ausschluss der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit trotz erheblichen Alkoholgenusses; Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten; Annahme eines höheren stündlichen Blutalkoholabbauwert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 374/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 20.02.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Maurer Gary H. aus F., geboren am ... 1947 in M., zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. September 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts München II vom 20. Februar 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Zu Unrecht vermißt die Revision die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu den Fragen, ob der Angeklagte Alkoholiker ist und wie sich dies im Zusammenwirken mit dem Alkoholgenuß vor der Tat auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen ausgewirkt hat.
Das Schwurgericht hat den Sachverständigen Professor Dr. S. zum Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit und den Sachverständigen Dr. M. zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört. Beide Sachverständigen haben sich ersichtlich mit dem bisherigen Alkoholmißbrauch des Angeklagten befaßt. Professor Dr. S. hat bei einer BAK von 2,9 %o eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit "auch bei trinkgewohnten Personen" bejaht (UA S. 20). Dr. M. ist in seinem vorbereitenden Gutachten vom 19. Juli 1974 auf die Frage des Alkoholmißbrauchs ausdrücklich eingegangen (HA Bl. 97).
II.
Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Der Angeklagte verletzte den Zeugen Sch. durch einen mit Wucht geführten Messerstich in den Bauch und nahm dabei billigend den Tod des Opfers in Kauf (UA S. 22). Notwehr scheidet nach Lage der Dinge aus. Freiwilliger Rücktritt vom Tötungsversuch entfällt, weil der Angeklagte nach beendetem Versuch nichts unternahm, um den drohenden Erfolg abzuwenden. Der bedingte Vorsatz ist hinreichend dargetan (UA S. 8, 21).
b)
Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen.
aa)
Das Schwurgericht stellt fest, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe zur Tatzeit höchstens 2,9 %o betragen (UA S. 9, 20). Es stützt dieses Ergebnis auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. S., der für 20.30 Uhr einen BAK-Wert von 2,75 %o ermittelt hat und durch Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Tat (gegen 19.00 Uhr) zu einem maximalen BAK-Wert von 2,9 %o gelangt ist. Der Sachverständige und, ihm folgend, das Schwurgericht legen dabei einen stündlichen Abbauwert von 0,20 %o zugrunde.
Diese Berechnung ist unter den gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden. Der theoretisch mögliche höchste stündliche Abbauwert beträgt zwar 0,28 bis 0,29 %o (BGH VRS 23, 209, 211; BGH, Urteil vom 9. Januar 1973 - 1 StR 601/72). Maßgebend ist aber der individuelle höchstmögliche Wert, der insbesondere von einer Reihe körperlicher Eigenschaften des Betroffenen abhängt (BGH VRS 23, 209, 210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8; BGH, Urteil vom 20. März 1973 - 1 StR 646/72). Das angefochtene Urteil ergibt, daß der Tatrichter sich der Möglichkeit, einen höheren Abbauwert anzunehmen, bewußt gewesen ist, daß er sich aber aufgrund der konkreten Umstände für einen durchschnittlichen stündlichen Alkoholabbau von 0,20 %o entschieden hat (UA S. 20, 20 a). Die Darlegung läßt keinen Raum für die Besorgnis, das von zwei in Blutalkoholfragen besonders erfahrenen Sachverständigen beratene Gericht habe die Tatsache erhöhten Abbaus unmittelbar nach dem Trinken (BGH VRS 23, 209, 211) unberücksichtigt gelassen.
bb)
Der Blutalkoholgehalt von 2,9 %o liegt in der Nähe des Grenzwertes von 3 %o, von dem ab in der Regel auch bei einem trinkgewohnten Täter Zurechnungsunfähigkeit eintritt (BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59; vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72). Abweichungen nach oben oder unten sind möglich. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei Alkoholverträglichkeit, allgemeine körperliche und seelische Verfassung zur Tatzeit, vorangegangene Nahrungsaufnahme und Trinkgeschwindigkeit eine wesentliche Rolle spielen (BGH VRS 23, 209, 210; BGH, Urteil vom 9. November 1971 - 1 StR 378/71). Eine Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit bei einer BAK von 2,9 %o ist nach "eingehender Exploration" des Angeklagten (UA S. 20) nicht zu beanstanden.
cc)
Das Schwurgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch das "ungetrübte, richtige Erinnerungsbild" und das "zweckgerichtete, planvolle Verhalten" des Angeklagten vor, während und nach der Tat (UA S. 20 a). Diese Erwägung ist im allgemeinen nicht unbedenklich, weil die Möglichkeit besteht, daß der Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385; BGH, Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72). Entsprechendes gilt für die Erinnerung an bestimmte Ereignisse (BGH, Urteil vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70).
Im vorliegenden Fall ist die Erörterung jedoch unschädlich, da der Tatrichter ein unabhängig von ihr gefundenes Beweisergebnis lediglich mit den sonstigen Feststellungen vergleicht. Das angefochtene Urteil führt dazu aus: "Eine weitergehende als die festgestellte Alkoholisierung ließe sich auch mit den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht in Einklang bringen" (UA S. 20 a). Dem Erfordernis, daß überlegtes Handeln nur zusätzlich und auch dann nur mit größter Vorsicht als Beweisanzeichen gewertet werden darf (BGH VRS 23, 209, 211), ist damit genügt.
2.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a)
Das Schwurgericht nimmt an, daß "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat als erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB a.F. anzusehen sind" (UA S. 20). Darin kann eine Verkennung der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze liegen, die besagen, daß die gleichzeitige Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. nicht möglich ist (BGHSt 21, 27; BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR 583/74). Bei der Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Einsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Beides ist bei einer Verminderung dieser Fähigkeit möglich. Aber nur bei Bejahung des Unrechtsbewußtseins ist Raum für die Überlegung, ob der Täter infolge seiner Steuerungsfähigkeit sich nach seiner Einsicht verhalten konnte oder ob diese Fähigkeit erheblich vermindert war.
Die Feststellungen ergeben, daß das Schwurgericht nicht fehlendes Unrechtsbewußtsein, sondern nur erheblich vermindertes Hemmungsvermögen des Angeklagten angenommen hat (UA S. 20 a, 21). Sein "planvolles, zweckgerichtetes Verhalten" läßt erkennen, daß die Einsichtsfähigkeit nicht ausgeschlossen war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Bewußtsein, durch Töten Unrecht zu begehen, zu den tief verwurzelten sittlichen Wertvorstellungen gehört.
b)
Die Verneinung eines minderschweren Falles gemäß § 213 StGB und die Versagung der Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 1 StGB a.F. sind rechtsirrtumsfrei begründet. Auch die weiteren Ausführungen zur Strafzumessung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen